11.12.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2003

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4219)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festzulegen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Fische, ihrer Eier und Gameten zur Zucht in der Gemeinschaft genehmigen können.

(2)

Zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern, die die Fischbestände der Gemeinschaft gefährden könnten, müssen für die betreffenden Drittländer spezifische Veterinärbedingungen und Bescheinigungsmuster festgelegt werden, die der Tiergesundheitslage im Land und dem Gesundheitsstatus der einzuführenden Fische, Eier oder Gameten Rechnung tragen.

(3)

Dabei sollten neu auftretende Seuchen und für die Gemeinschaft exotische Seuchen, die die gemeinschaftlichen Fischbestände ernsthaft gefährden können, besonders berücksichtigt werden. Außerdem sollten der Impfpolitik und der Situation am Herkunftsort und gegebenenfalls am Bestimmungsort in Bezug auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) sowie die Fischkrankheiten gemäß Anhang A der Richtlinie 91/67/EG Rechnung getragen werden.

(4)

Es ist erforderlich, dass die Länder oder Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten lebende Fische, ihre Eier und Gameten zu Zuchtzwecken einführen können, Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen anwenden, die denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG und in der Richtlinie 93/53/EG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/288/EG der Kommission (4), zumindest gleichwertig sind. Die angewendeten Probenahme- und Testmethoden sollten zumindest denjenigen der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (5) und der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA) (6) gleichwertig sein. In Fällen, in denen die Probenahme- und Testmethoden nicht in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind, sollten die angewendeten Probenahme- und Testmethoden denjenigen im Diagnosehandbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) für Wassertierkrankheiten entsprechen.

(5)

Die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer sollten verpflichtet werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden jedes Vorkommen von Epizootischer Hämatopoetischer Nekrose (EHN) und der Krankheiten gemäß Anhang A der Richtlinie 91/67/EG oder anderer Krankheiten, die Fischbestände innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder den Teilen ihres Hoheitsgebiets, aus dem Einfuhren im Sinne dieser Entscheidung zugelassen sind, ernsthaft gefährden können, per Fax oder Telegramm oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden dieser Drittländer Maßnahmen treffen, um die Einschleppung von Seuchenerregern in die Gemeinschaft zu verhüten. Darüber hinaus sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls nach demselben Verfahren über jede Änderung der für diese Krankheiten geltenden Impfpolitik unterrichtet werden.

(6)

Bei der Einfuhr von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen muss auch die Einschleppung von Infektionskrankheiten, für die Tiere in Aquakulturanlagen empfänglich sind, verhindert werden.

(7)

Die in der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, festgelegten Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische und ihrer Erzeugnisse sollten daher durch die Tiergesundheit betreffende Bescheinigungsanforderungen ergänzt werden.

(8)

Würden Fische, die möglicherweise Seuchenträger sind, in der Gemeinschaft in freien Gewässern ausgesetzt, so würde dies die Möglichkeit der Bekämpfung und Tilgung von für die Gemeinschaft exotischen Seuchen verringern, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Fischbestände in der Gemeinschaft haben könnten. Lebende Zuchtfische, ihre Eier und Gameten sollten daher nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden.

(9)

Die Einfuhr von tropischen Zierfischen zur ständigen Haltung in Aquarien sollte vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden.

(10)

Diese Entscheidung sollte unbeschadet der Hygienevorschriften der Richtlinie 91/493/EWG Anwendung finden.

(11)

Diese Entscheidung sollte unbeschadet gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften für die Artenerhaltung Anwendung finden.

(12)

Mit der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (8) ist die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen geregelt worden. Die von bescheinigungsbefugten Drittlandbeamten angewandten Vorschriften und Grundregeln sollten Garantien bieten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind.

(13)

Es sind die Grundsätze der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (9), insbesondere Artikel 3 der Richtlinie, zu berücksichtigen.

(14)

Zur Umsetzung der neuen Einfuhrbescheinigungsvorschriften sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden.

(15)

Die Liste zugelassener Drittländer gemäß Anhang I dieser Entscheidung sollte spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Anwendung überprüft werden.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Entscheidung enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von

a)

zur Zucht in der Gemeinschaft bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten,

b)

zum Wiederbesetzen von Angelgewässern in der Gemeinschaft bestimmten lebenden Zuchtfischen,

c)

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen.

(2)   Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von tropischen Zierfischen zur ständigen Haltung in Aquarien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinien 91/67/EWG und 93/53/EG.

(2)   Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zuchtfische“: Fische aus einer Aquakulturanlage;

b)

„zugelassenes Einfuhrzentrum“: jede Anlage in der Gemeinschaft, in der besondere Biosicherheitsvorschriften getroffen wurden und die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Weiterverarbeitung eingeführter lebender Zuchtfische und ihrer Erzeugnisse zugelassen ist;

c)

„Küstengebiet“: ein aus einem Teil der Küste oder des Meeres oder eines Mündungsgebietes bestehendes Gebiet,

i)

das geografisch genau abgegrenzt ist und aus einem homogenen System von Wasserressourcen oder einer Reihe derartiger Systeme besteht, oder

ii)

das zwischen den Mündungen zweier Wasserläufe liegt oder

iii)

in dem ein oder mehrere Zuchtbetriebe liegen, von denen jeder einzelne von einer geeigneten Pufferzone umschlossen ist;

d)

„Binnenwassergebiet“: ein Gebiet, entweder bestehend

i)

aus einem gesamtem Wassereinzugsgebiet von den Quellen der Wasserläufe bis zur Mündung oder mehreren Wassereinzugsgebieten, in denen Fische aufgezogen, gehalten oder gefangen werden, erforderlichenfalls umgeben von Pufferzonen, in denen Überwachungsprogramme durchgeführt werden, die nicht die Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets zum Ziel haben, oder

ii)

aus einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert, erforderlichenfalls umgeben von Pufferzonen, in denen Überwachungsprogramme durchgeführt werden, die nicht die Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets zum Ziel haben.

Umfang und geografische Lage der Binnenwassergebiets müssen gewährleisten, dass das Risiko einer Rekontamination, z. B. durch wandernde Fische, auf ein Mindestmaß begrenzt ist;

e)

„ausgewiesener Zuchtbetrieb“: entweder

i)

ein in einem Drittland an der Küste gelegener Zuchtbetrieb, in dem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Einschleppung von Krankheitserregern zu verhindern und der aus Wasserressourcen versorgt wird, die die vollständige Abtötung der Erreger der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) gewährleisten, oder

ii)

ein in einem Drittland an einem Binnengewässer gelegener Zuchtbetrieb, in dem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Einschleppung von Krankheitserregern zu verhindern; der Betrieb ist erforderlichenfalls gegen Überschwemmungen und Wasserinfiltrationen geschützt und ein stromabwärts gelegenes natürliches oder künstliches Hindernis verhindert, dass Fische in die Anlage gelangen; die Wasserversorgung erfolgt direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle, und zwar über eine Rohrleitung, einen offenen Kanal oder einen natürlichen Wasserlauf, vorausgesetzt, dies stellt für die Anlage keine Infektionsquelle dar und bietet wild lebenden Fischen keinen Zugang; der Wasserkanal untersteht der Kontrolle des Zuchtbetriebs oder der zuständigen Behörden;

f)

„Anlage“: jede gemäß der Richtlinie 91/493/EWG zugelassene Einrichtung, in der Fischereierzeugnisse zugerichtet, verarbeitet, gekühlt, gefroren, verpackt oder gelagert werden, ausgenommen Auktionshallen und Großmärkte, in denen die Erzeugnisse ausschließlich feilgeboten und verkauft werden;

g)

„Züchten“: die Tätigkeit eines Zuchtbetriebs oder generell jeder geografisch abgegrenzten Installation, in der Fische zwecks Vermarktung aufgezogen oder gehalten werden;

h)

„Zuchtfischerzeugnisse“: von Zuchtfischen gewonnene Erzeugnisse, einschließlich (unausgenommene) ganze Fische, ausgenommene Fische und Fischfilets sowie daraus gewonnene Erzeugnisse;

i)

„Weiterverarbeitung“: jede Art und Methode der Zurichtung und Verarbeitung vor dem Verzehr, bei der Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer Verschleppung von Krankheitserregern Vorschub leisten könnten, einschließlich Verfahren, die die anatomische Unversehrtheit des Fisches beeinträchtigen (z.B. Entbluten, Ausnehmen, Köpfen, in Scheiben zerlegen, Filetieren);

j)

„unmittelbarer Verzehr“: die zum Verzehr eingeführten Fische werden keiner weiteren Verarbeitung in der Gemeinschaft unterworfen, bevor sie für den Verzehr auf den Einzelhandelsmarkt gebracht werden;

k)

„Angelgewässer“: Teiche, Seen oder offene Gewässer, in die Fische in erster Linie zum Zweck der Sportfischerei und weniger zur Erhaltung oder Verbesserung natürlicher Fischbestände eingesetzt werden;

l)

„Gebiet“: das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes, ein Küstengebiet, ein Binnenwassergebiet oder ein ausgewiesener Zuchtbetrieb, das (der) von der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Drittlands zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

Artikel 3

Bedingungen für die Einfuhr lebender Fische, ihrer Eier und Gameten zu Zuchtzwecken und lebender Zuchtfische zum Wiederbesetzen von Angelgewässern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihrer Eier und Gameten in ihr Gebiet nur, wenn

a)

die Fische aus einem der Gebiete gemäß Anhang I stammen;

b)

die Sendung die Garantieanforderungen erfüllt, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen und ggf. aller zusätzlich erforderlichen Garantien, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II festgelegt sind;

c)

die Fische unter Bedingungen befördert wurden, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet von lebenden Zuchtfischen, ihrer Eier und Gameten zum unmittelbaren Wiederbesetzen von Angelgewässern nur, wenn

a)

die Sendung die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt;

b)

die Angelgewässer nicht aus Seen oder offenen Gewässern bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Zucht oder zum Wiederbesetzen von Angelgewässern in Gemeinschaftsgewässern bestimmte eingeführte Zuchtfische, ihre Eier und Gameten nur in Zuchtbetriebe oder Angelgewässer verbracht werden, die aus Teichen bestehen, und nicht in offenen Gewässern ausgesetzt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eingeführte lebende Zuchtfische, ihre Eier und Gameten unverzüglich zu dem in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Bestimmungsbetrieb oder -teich verbracht werden.

Artikel 4

Bedingungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische zum Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von lebenden Zuchtfischen, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, in ihr Gebiet nur, sofern

a)

die Sendung die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 dieser Entscheidung erfüllt oder

b)

die Fische auf direktem Wege in ein zugelassenes Einfuhrzentrum verbracht werden, um dort geschlachtet und ausgenommen zu werden.

Artikel 5

Bedingungen für die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmten Zuchtfischerzeugnissen in ihr Gebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern und Anlagen stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen und

b)

die Sendung die Gesundheitsanforderungen, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen, erfüllt, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV festgelegt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verarbeitung von Zuchtfischerzeugnissen in zugelassenen Einfuhrzentren erfolgt, es sei denn,

a)

die betreffenden Fische werden bereits vor dem Versand ausgenommen oder

b)

der Herkunftsort hat in Bezug auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) und die Krankheiten gemäß Anhang A Listen I und II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG einen Gesundheitsstatus, der dem Status des vorgesehenen Verarbeitungsortes gleichwertig ist.

Artikel 6

Bedingungen für die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zum unmittelbaren Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Zuchtfischerzeugnissen in ihr Gebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern und Anlagen stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen und

b)

die Sendung die Gesundheitsanforderungen, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen, erfüllt, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang V festgelegt sind;

c)

die Sendung aus verbrauchsfertigen Verpackungen in einer Größe besteht, die für den Einzelhandelsverkauf unmittelbar an den Endverbraucher geeignet sind, wie

i)

vakuumverpackte Filets,

ii)

luftdicht verschlossene oder andere wärmebehandelte Erzeugnisse,

iii)

Gefrierblöcke von Fischfleisch,

iv)

ausgenommene Fische, gefroren oder auf Eis.

Artikel 7

Bescheinigung

(1)   Im Fall lebender Fische, ihrer Eier und Gameten ergänzt die zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats die im Anhang der Entscheidung 92/527/EWG aufgeführte Bescheinigung ggf. um einen der in Anhang VI dieser Entscheidung vorgesehenen Vermerke.

(2)   Im Fall von Zuchtfischerzeugnissen ergänzt die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats die in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG aufgeführte Bescheinigung ggf. um einen der in Anhang VI der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Vermerke.

Artikel 8

Verhütung der Kontamination von natürlichen Gewässern

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmte eingeführte lebende Zuchtfische und ihre Erzeugnisse nicht in natürlichen Gewässern ihres Gebiets ausgesetzt werden und diese nicht kontaminieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Gewässer ihres Gebiets nicht durch das Transportwasser eingeführter Sendungen kontaminiert werden.

Artikel 9

Zulassung von Einfuhrzentren

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen einen Betrieb als Einfuhrzentrum zu, sofern die in Anhang VII dieser Entscheidung festgelegten veterinärhygienischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und erteilen jedem dieser Zentren eine amtliche Zulassungsnummer.

(3)   Die Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und etwaige spätere Änderungen dieser Liste werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 10

Datum der Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2003

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(4)  ABl. L 99 vom 10.4.2001, S. 11.

(5)  ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 65.

(6)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 61.

(7)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(8)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(9)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

Vermerke, die von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in die Bescheinigung gemäß dem Anhang der Entscheidung 92/527/EWG oder gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG einzutragen sind

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle im Ankunftsmitgliedstaat ergänzt die im Anhang der Entscheidung 92/527/EWG bzw. in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG aufgeführte Bescheinigung um einen der folgenden Vermerke:

A.   Vermerke betreffend Sendungen von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihre Eiern und Gameten und von lebenden Zuchtfischen zur Wiederbesetzung von Angelgewässern in der Europäischen Gemeinschaft, die in die Bescheinigung gemäß dem Anhang der Entscheidung 92/527/EWG einzutragen sind

entweder:

„[Lebende Fische] (1) [und] (1) [Eier] (1) [und] (1) [Gameten] (1) für die Zucht in Gebieten und Zuchtbetrieben der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen Gebiete und Betriebe mit einem in Bezug auf Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und Gyrodactylus salaris gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus, zusätzlichen Garantien oder Schutzmaßnahmen“

oder:

„Lebende Zuchtfische für die Wiederbesetzung von Angelgewässern in Gebieten und Zuchtbetrieben der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen Gebiete und Betriebe mit einem in Bezug auf Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und Gyrodactylus salaris gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus, zusätzlichen Garantien oder Schutzmaßnahmen“

oder:

„[Lebende Fische] (1) [und] (1) [Eier] (1) [und] (1) [Gameten] (1) für die Zucht in Küstengebieten und Zuchtbetrieben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich Gebieten und Betrieben mit einem in Bezug auf [Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1) [und] [Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)] (1) [und] (1) [Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)] (1) und [Gyrodactylus salaris] (1) gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus, zusätzlichen Garantien oder Schutzmaßnahmen“

oder:

„Lebende Zuchtfische für die Wiederbesetzung von Angelgewässern in Gebieten und Zuchtbetrieben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich Gebieten und Betrieben mit einem in Bezug auf [Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1) und [Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)] (2) und [Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)] (3) und [Gyrodactylus salaris] (4) gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus, zusätzlichen Garantien oder Schutzmaßnahmen.“

B.   Vermerke betreffend Sendungen von zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterarbeitung vor dem Verzehr bestimmten Zuchtfischerzeugnissen, die in die Bescheinigung gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG einzutragen sind

entweder:

„Unausgenommene Zuchtfischerzeugnisse für die Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft [ausgenommen in Gebiete mit in Bezug auf [VHS] (1) [und] (1) [IHN] (1) anerkanntem Gesundheitsstatus] (1) zur Weiterarbeitung [in zugelassenen Einfuhrzentren] (1) vor dem Verzehr“

oder

„Ausgenommene Zuchtfischerzeugnisse für die Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft zur Weiterarbeitung vor dem Verzehr“

oder

„Zuchtfischerzeugnisse für die Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft zum unmittelbaren Verzehr“

.

ANHANG VII

Veterinärhygienische Mindestanforderungen für die Zulassung von Einfuhrzentren zur Verarbeitung von Zuchtfischen

A.   Allgemeine Vorschriften

1.

Die Mitgliedstaaten lassen als Einfuhrzentren für die Weiterverarbeitung eingeführter lebender Zuchtfische und deren Erzeugnisse nur Anlagen zu, bei denen gewährleistet ist, dass jedes Risiko der Kontamination von Fischen in Gemeinschaftsgewässern durch Krankheitserreger, die Fischbestände ernsthaft gefährden könnten, in Abwässern, Abfällen oder anderen Stoffen vermieden wird.

2.

Als „Einfuhrzentren“ zugelassene Anlagen dürfen keine lebenden Fische aus ihren Einrichtungen verbringen.

3.

Zusätzlich zu den in der Richtlinie 91/493/EWG vorgesehenen Hygieneanforderungen für Anlagen im Allgemeinen und den gemeinschaftlichen Hygienevorschriften für nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gelten die nachstehend aufgeführten veterinärhygienischen Mindestanforderungen.

B.   Vorschriften für den betrieblichen Seuchenschutz

1.

Zugelassene Einfuhrzentren unterstehen der Kontrolle und Verantwortung der zuständigen Behörde.

2.

Zugelassene Einfuhrzentren verfügen über ein angemessenes System zur Bekämpfung und Überwachung von Krankheiten. Gemäß der Richtlinie 93/53/EG werden Fälle von Seuchenverdacht und hoher Mortalität von der zuständigen Behörde untersucht. Die erforderlichen Analysen und Behandlungen erfolgen in Abstimmung mit und unter Kontrolle der zuständigen Behörde, wobei der Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/67/EWG Rechnung zu tragen ist.

3.

Zugelassene Einfuhrzentren wenden ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System für den betrieblichen Seuchenschutz an, das u. a. Hygiene- und Beseitigungsroutinen für Transporte, Transportbehälter, Personal, Einrichtungen und Ausrüstungen vorsieht. Für die Desinfektion von Fischzuchtbetrieben sollten die Leitlinien gemäß Anhang 5.2.2 des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE, sechste Ausgabe, 2003, befolgt werden. Die verwendeten Desinfektionsmittel müssen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassen sein, und es müssen geeignete Ausrüstungen für die Reinigung und Desinfektion zur Verfügung stehen. Anfallende Nebenprodukte und andere Abfälle wie verendete Fische und ihre Erzeugnisse sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu entsorgen. Das System für den betrieblichen Seuchenschutz muss gewährleisten, dass jedes Risiko der Kontamination von Fischen in Gemeinschaftsgewässern mit Erregern, die Fischbestände ernsthaft gefährden könnten, und insbesondere mit den Seuchenerregern gemäß Anhang A Listen I und II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EG vermieden wird.

4.

Zugelassene Einfuhrzentren führen aktuelle Aufzeichnungen über Feststellungen der Mortalität sowie über alle Zugänge von lebenden Fischen, Eiern und Gameten und alle Abgänge von Erzeugnissen, einschließlich ihrer Herkunft, Lieferanten und Bestimmung. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

5.

Zugelassene Einfuhrzentren werden regelmäßig gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert.

6.

Unbefugten ist der Zutritt zu Einfuhrzentren verboten. Zutrittsberechtigte müssen Schutzkleidung und geeignetes Schuhwerk tragen.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.