16.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. März 2005

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 543)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (2), dürfen die Mitgliedstaaten Rinderembryonen nur aus denjenigen Drittländern einführen, die im Anhang jener Entscheidung aufgeführt sind.

(2)

Gemäß der Richtlinie 89/556/EWG ist eine Liste der Rinderembryo-Entnahmeeinheiten sowie der Rinderembryo-Erzeugungseinheiten zu erstellen, die für die Gemeinschaft bestimmte Rinderembryonen in Drittländern entnehmen, aufbereiten oder lagern dürfen. Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (3), wurde diese Liste festgelegt.

(3)

Gemäß der Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (4) dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen nur zulassen, wenn diese den in den Tiergesundheitsbescheinigungen in den Anhängen jener Entscheidung festgelegten Garantieanforderungen genügen. In jenen Anhängen finden sich auch Verzeichnisse der Länder, die zur Verwendung der in der Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsbescheinigungen zugelassen sind.

(4)

Gemäß der Richtlinie 89/556/EWG dürfen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur Rinderembryonen versandt werden, die durch künstliche Besamung oder durch In-vitro-Befruchtung mit Samen eines in einer Besamungsstation gehaltenen Spendertieres entstanden sind, wobei die Besamungsstation von der zuständigen Behörde für die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung zugelassen wurde, oder aber mit Samen, der im Einklang mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (5) eingeführt wurde.

(5)

Die International Embryo Transfer Society (IETS) schätzt das Risiko der Übertragung bestimmter Seuchen über Embryonen als äußerst gering ein, sofern die Embryonen zwischen Entnahme und Transfer ordnungsgemäß behandelt wurden. Im Interesse der Tiergesundheit sollten dennoch geeignete vorgelagerte Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf zur Befruchtung bestimmte Samen eingeführt werden.

(6)

Die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Rinderembryonen sollten insbesondere in Bezug auf zur Befruchtung bestimmte Samen wenigstens genauso streng sein wie die Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rinderembryonen. Im Zuge der Anwendung der neuen, strengeren Vorschriften der Entscheidung 92/471/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2004/786/EG, sind beim Handel Probleme aufgetreten.

(7)

Infolge dieser Probleme haben Exporteure und Importeure eine Übergangsfrist gefordert, damit sie sich auf die neuen, strengeren Anforderungen an Rindersamen zur Befruchtung von Oozyten mit dem Ziel der Ausfuhr von Embryonen in die Gemeinschaft einstellen können. Daher empfiehlt es sich, für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Rinderembryonen, die unter den in Anhang III der vorliegenden Entscheidung genannten Bedingungen entnommen bzw. erzeugt wurden, zuzulassen.

(8)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die Entscheidungen 91/270/EWG und 92/471/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten führen Embryonen von Hausrindern (nachstehend „Embryonen“ genannt) nur ein, wenn diese in den im Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern von im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG verzeichneten zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen bzw. erzeugt wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die die im Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II festgelegten zusätzlichen Garantien bieten.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 die Einfuhr von Embryonen aus den in Anhang I aufgelisteten Drittländern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die im Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang III festgelegten zusätzlichen Garantieanforderungen und

b)

folgende Voraussetzungen:

i)

Die Embryonen wurden vor dem 1. Januar 2006 entnommen bzw. erzeugt;

ii)

die Embryonen dürfen nur zum Transfer auf Empfängerkühe verwendet werden, die in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat gehalten werden;

iii)

die Embryonen dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen.

Artikel 4

Die Entscheidungen 91/270/EWG und 92/471/EWG werden aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 5. April 2005.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 134 vom 29.5.1991, S. 56. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).

(3)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/29/EG (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 34).

(4)  ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/786/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 32).

(5)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).


ANHANG I

ISO-Code

Land

Anzuwendende Veterinärbescheinigung

Anmerkungen

AR

Argentinien

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

AU

Australien

ANHANG II

ANHANG III (3)

Die zusätzlichen Garantien gemäß Punkt 11.5.2 der Bescheinigungen in den Anhängen II bzw. III sind obligatorisch.

CA

Kanada

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

CH

Schweiz (2)

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

HR

Kroatien

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

IL

Israel

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

MK

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1)

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

NZ

Neuseeland

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

RO

Rumänien

ANHANG II

ANHANG III (3)

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG II

ANHANG III (3)

 


(1)  Vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der laufenden Verhandlungen auf UN-Ebene zugeteilt wird.

(2)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(3)  Gilt bis zu dem in Artikel 4 der Entscheidung 2005/217/EG genannten Datum.


ANHANG II

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ANHANG III

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