28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2006

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/168/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 89/556/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach dieser Richtlinie dürfen Rinderembryonen unter anderem nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, es sei denn, sie wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen, der in einer von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassenen Besamungsstation steht, oder mit Sperma gezeugt, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2) eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (3) dürfen die Mitgliedstaaten diese Embryonen nur dann aus Drittländern einführen, wenn sie von Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet (auch in vitro befruchtet) und gelagert wurden, die auf den in der genannten Entscheidung festgelegten Listen stehen.

(4)

Angesichts der Handelsprobleme, die im Zuge der mit der Entscheidung 92/471/EWG (4) eingeführten neuen und strengeren Vorschriften für zur Befruchtung verwendetes Rindersperma aufgetreten sind, hat die Kommission die Entscheidung 2005/217/EG vom 9. März 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft (5) erlassen.

(5)

Die Entscheidung 2005/217/EG sieht für die Einfuhr von Rinderembryonen, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt und mit Sperma, das die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG nicht in allen Punkten erfüllt, gezeugt wurden, eine am 31. Dezember 2006 ablaufende Übergangszeit vor, vorausgesetzt, diese Embryonen werden auf Empfängerkühe im Bestimmungsmitgliedstaat transferiert und sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen.

(6)

Die International Embryo Transfer Society (IETS) hat das Risiko der Übertragung bestimmter Infektionskrankheiten über Embryonen auf Empfängerkühe oder ihre Nachkommen als kaum nennenswert eingestuft, vorausgesetzt, die Embryonen werden zwischen Entnahme und Transfer angemessen behandelt. Was durch In-vivo-Befruchtung gezeugte Embryonen anbelangt, ist dies auch der Standpunkt der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Im Interesse der Tiergesundheit sollten jedoch in Bezug auf Sperma, das für Befruchtungszwecke verwendet wird, und insbesondere in vitro erzeugte Embryonen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(7)

Daher sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von durch natürliche (in vivo) Befruchtung und durch In-vitro-Befruchtung erzeugte Rinderembryonen vor allem, was das zur Befruchtung verwendete Sperma anbelangt, angepasst werden.

(8)

Auf der Grundlage der Risikobewertung der IETS und in Einklang mit den Empfehlungen des OIE sollten die Einfuhrbedingungen für in vivo gezeugte Rinderembryonen vereinfacht und die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von in vitro erzeugten Embryonen beibehalten werden, mit besonderen Einschänkungen für die Fälle, in denen die Glashaut (Zona pellucida) während des Prozesses beschädigt wurde.

(9)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/217/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(10)

Um Marktbeteiligten jedoch die Möglichkeit zu geben, sich den mit dieser Entscheidung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangsregelung vorzusehen, nach der Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen nach den Bescheinigungsvorschriften von Anhang V dieser Entscheidung eingeführt werden dürfen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Einfuhrbedingungen für Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (im Folgenden „Embryonen“ genannt), die in einem in Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittland von einer im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG aufgelisteten zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit entnommen bzw. erzeugt wurden.

Artikel 2

Einfuhr von durch In-vivo-Befruchtung erzeugten Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vivo-Befruchtung erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

Artikel 3

Einfuhr von durch In-vitro-Befruchtung erzeugten Embryonen

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügt, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang III dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das in den in Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG (6) aufgelisteten Drittländern in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen wurde oder in Spermadepots gelagert war, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang IV dieser Bescheinigung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, vorausgesetzt, die Embryonen

a)

sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen und

b)

werden ausschließlich Empfängerkühen implantiert, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von den Artikeln 2 und 3 genehmigen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2006 die Einfuhr von Embryonen aus den in Anhang I aufgelisteten Drittländern, sofern die Embryonen

a)

die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen und

b)

folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie werden vor dem 1. Januar 2006 gewonnen bzw. erzeugt;

ii)

sie werden ausschließlich zum Transfer auf Empfängerkühe verwendet, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden;

iii)

sie sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen;

iv)

sie sind von der genannten Bescheinigung begleitet, die vor dem 1. Januar 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/217/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(3)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/774/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 46).

(4)  ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/786/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 32).

(5)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 41.

(6)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.


ANHANG I

ISO-Code

Land

Geltende Veterinärbescheinigung

Anmerkungen

AR

Argentinien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

AU

Australien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

Die unter Ziffer 11.5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II und unter Ziffern 11.6.2 der Bescheinigungen gemäß den Anhängen III und IV genannten zusätzlichen Garantien sind verbindlich.

CA

Kanada

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

CH

Schweiz (1)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

HR

Kroatien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

IL

Israel

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

NZ

Neuseeland

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

RO

Rumänien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.


ANHANG II

Embryonen von Hausrindern für die Einfuhr, in vivo gezeugt und nach Maßgabe der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen

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ANHANG III

Embryonen von Hausrindern für die Einfuhr, in vitro gezeugt mit Sperma im Sinne der Richtlinie 88/407/EWG des Rates

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ANHANG IV

In vitro erzeugte Embryonen von Hausrindern, gezeugt mit Sperma aus von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Besamungsstationen oder Spermadepots

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ANHANG V

VETERINÄRBESCHEINIGUNG EMBRYONEN VON HAUSRINDERN FÜR DIE EINFUHR, VOR DEM 1. JANUAR 2006 ENTNOMMEN BZW. ERZEUGT

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