11.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7637)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/934/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe.

(3)

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts nahmen die betreffenden Antragsteller von sich aus gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 ihren Antrag auf Aufnahme dieser Wirkstoffe zurück.

(4)

Die Kommission hat die Entwürfe der Bewertungsberichte, die Empfehlungen der berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie die Kommentare der übrigen Mitgliedstaaten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 11b und 11f keine Anwendung finden. Somit gilt Artikel 11e.

(5)

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe sollten daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(6)

Da die Nichtaufnahme dieser Wirkstoffe nicht auf dem Vorliegen eindeutiger Hinweise auf Schädlichkeit nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 basiert, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Zulassungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bis zum 31. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten.

(7)

Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung vorhandener Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit den genannten Wirkstoffen eingeräumt, so sollte diese höchstens zwölf Monate betragen, damit die Lagervorräte noch in einer weiteren Vegetationsperiode verwendet werden können.

(8)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines neuen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 13 bis 22 der genannten Verordnung nicht entgegen.

(9)

Dieses Verfahren ermöglicht es Antragstellern, deren Wirkstoff aufgrund ihrer Rücknahme des Antrags nicht aufgenommen wurde, einen neuen Antrag zu stellen und dabei nur die zusätzlichen Daten vorzulegen, die notwendig sind, um auf die spezifischen Aspekte einzugehen, die zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme geführt haben. Der Antragsteller hat den Entwurf eines Bewertungsberichts, in dem diese Informationen aufgeführt werden, erhalten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Stoffe werden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten nehmen die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Stoffe enthalten, bis spätestens 31. Dezember 2010 zurück.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist endet spätestens am 31. Dezember 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

Liste der Wirkstoffe gemäß Artikel 1

Wirkstoff

Übermittlung des Entwurfs eines Bewertungsberichts an den Antragsteller am

Acetochlor

14. Dezember 2005

Acrinathrin

8. Oktober 2007

Asulam

28. Juli 2006

Bitertanol

23. März 2006

Bupirimat

7. August 2007

Carbetamid

31. August 2006

Carboxin

28. Juli 2006

Chlorpikrin

19. April 2006

Clethodim

19. April 2006

Cycloxydim

28. Februar 2007

Cyproconazol

15. September 2006

Dazomet

8. Oktober 2007

Diclofop-methyl

10. September 2007

Diethofencarb

24. Oktober 2007

Dithianon

5. Februar 2007

Dodin

29. März 2007

Ethalfluralin

4. Oktober 2007

Etridiazol

7. August 2007

Fenazaquin

23. Juni 2006

Fenbuconazol

12. Mai 2006

Fenbutatinoxid

20. April 2007

Fenoxycarb

4. Oktober 2007

Fluazifop-P

10. September 2007

Flufenoxuron

8. November 2007

Fluometuron

31. August 2007

Fluquinconazol

22. Dezember 2005

Flurochloridon

27. Oktober 2006

Flutriafol

9. November 2006

Guazatin

8. November 2007

Hexythiazox

18. Mai 2006

Hymexazol

8. Oktober 2007

Isoxaben

9. November 2006

Metaldehyd

1. September 2006

Metosulam

8. Oktober 2007

Myclobutanil

29. März 2006

Oryzalin

4. Oktober 2007

Oxyfluorfen

4. Oktober 2007

Paclobutrazol

7. Dezember 2006

Pencycuron

1. Juni 2006

Prochloraz

18. Juni 2007

Propargit

8. Oktober 2007

Pyridaben

7. August 2007

Quinmerac

6. Juli 2007

Sintofen

8. November 2007

Tau-Fluvalinat

18. Juni 2007

Tebufenozid

9. Juni 2006

Tefluthrin

4. Mai 2007

Terbuthylazin

8. Oktober 2007

Thiobencarb

21. Juli 2006