11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 724)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/109/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das traditionelle Wissen der Landwirte und jüngste Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass einige Arten der Leguminosae und des Plantago lanceolata, die nicht in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG (2), 2002/55/EG (3) oder 2002/57/EG (4) des Rates (nachstehend „die geltenden Rechtsvorschriften“) aufgeführt sind, für die Futtererzeugung von Interesse sind, da sie ganzjährig eine ausgeglichene Fütterung der Tiere erlauben und gleichzeitig zur Sanierung von nicht oder kaum landwirtschaftlich nutzbaren Böden beitragen; dies gilt insbesondere, wenn sie in Mischungen mit Arten verwendet werden, die unter die geltenden Rechtsvorschriften fallen. Zu jenen Arten gehören Biserrula pelecinus, Lotus glaber, Lotus uliginosus, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutelatta, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis (nachstehend „Arten gemäß Erwägungsgrund 1“).

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG darf nur Saatgut von den in den geltenden Rechtsvorschriften aufgeführten Pflanzenarten, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (5) genannten Sorten, gemeinschaftsweit in Saatgutmischungen zur Verwendung als Futterpflanzen in Verkehr gebracht werden. Da keine Möglichkeit besteht, Mischungen mit Saatgut der Arten gemäß Erwägungsgrund 1 in Verkehr zu bringen, müssen Landwirte, die von diesen Arten Gebrauch machen möchten, diese als einzelne Arten getrennt verbringen und säen, oder in bestimmten Fällen die Mischungen selbst im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zubereiten, was mit zusätzlichen Kosten und zusätzlicher Arbeit verbunden ist. Darüber hinaus besteht ein erhöhtes Risiko, dass die verschiedenen in der Mischung enthaltenen Arten ungleichmäßig auf dem Feld verteilt werden, da die Mischungen nicht von Fachleuten zubereitet wurden.

(3)

Damit die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 in solchen Mischungen in Verkehr gebracht werden können, müsste Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG durch Aufnahme dieser Arten geändert werden.

(4)

Um über eine solche Änderung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG entscheiden zu können, müssen Informationen über das Inverkehrbringen von Mischungen mit den Arten gemäß Erwägungsgrund 1 zusammengetragen werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob — in Fällen, in denen diese Arten in Mischungen verwendet werden — durch amtliche Nachkontrollen bestätigt werden kann, dass der Saatgutanteil von jedem auf dem Etikett der Verpackung angegebenen Bestandteil der Zusammensetzung der Mischung entspricht und ob Mischungen derselben Partie in allen in Verkehr gebrachten Verpackungen homogen sind. In Ermangelung dieser Information wäre es unmöglich, Nutzern die Gewähr zu geben, dass das Saatgut in Mischungen mit Arten gemäß Erwägungsgrund 1 qualitativ hochwertige Ergebnisse liefern wird.

(5)

Daher ist es angezeigt, einen zeitlich befristeten Versuch durchzuführen, um zu prüfen, ob die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 den Anforderungen für die Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG genügen.

(6)

Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten — was die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 anbelangt — von den Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG freigestellt werden. Sie sollten das Inverkehrbringen von Mischungen, die diese Arten enthalten, unter bestimmten Bedingungen zulassen.

(7)

Es ist angebracht, spezifische Vorschriften für die Anerkennung der Arten gemäß Erwägungsgrund 1 vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Saatgut dieser Arten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleichen Anforderungen erfüllt. Diese Vorschriften sollten auf den Bedingungen basieren, die in den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung oder die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut (nachstehend „OECD-Systeme“) oder in den nationalen Standards des Mitgliedstaats, in dem das Saatgut erzeugt wird, festgelegt sind.

(8)

Neben den allgemeinen Bedingungen, die in der Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (6) vorgesehen sind, sollten spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen von Mischungen im Rahmen des Versuchs festgelegt werden. Mit diesen Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass genügend Informationen für die Bewertung des Versuchs zusammengetragen werden. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Kennzeichnung, die Überwachung und die Berichterstattung vorzusehen.

(9)

Angesichts des Versuchscharakters der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahme sollte für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen eine Höchstmenge festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass verschiedene Mischungen unter Verwendung bestehender Einrichtungen zu testen sind.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, sollten die Unternehmen, die die Herstellung solcher Saatgutmischungen beabsichtigen, den betreffenden Mitgliedstaaten die geplante Herstellungsmenge mitteilen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen zu verbieten, wenn sie dies im Hinblick darauf für notwendig halten, dass verschiedene Mischungen getestet werden müssen, ohne die Höchstmenge zu überschreiten.

(11)

Um den Lieferanten die Erzeugung und Vermarktung einer ausreichenden Menge an Saatgut einzuräumen und den zuständigen Behörden die Untersuchung dieses Materials und die Erhebung ausreichender und vergleichbarer Informationen zur Erstellung des Berichts zu ermöglichen, sollte der Versuch über mindestens fünf Vermarktungsperioden durchgeführt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Auf Gemeinschaftsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt, anhand dessen überprüft werden soll, ob die nachstehend genannten Arten als Saatgutmischungen oder in Saatgutmischungen in Verkehr gebracht werden können; der Versuch soll als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob einige oder alle dieser Arten in die Liste der Futterpflanzen in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden sollten: Biserrula pelecinus, Lotus glaber, Lotus uliginosus, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutelatta, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis (nachstehend „Arten gemäß Artikel 1“).

Artikel 2

Teilnahme von Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.

Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entscheiden (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“) setzen die Kommission darüber in Kenntnis.

Sie können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.

Artikel 3

Freistellung

(1)   Für die Zwecke des Versuchs dürfen Saatgutmischungen, die Arten gemäß Artikel 1 enthalten, unter den Bedingungen gemäß Artikel 4 und 5 in Verkehr gebracht werden — unabhängig davon, ob sie Saatgut der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG aufgeführten Arten aufweisen.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden von den Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG freigestellt.

Artikel 4

Bedingungen für Saatgut der Arten gemäß Artikel 1

Saatgut der Arten gemäß Artikel 1 erfüllt die folgenden Bedingungen:

a)

Es gehört zu einer Sorte, die im nationalen Sortenkatalog eines Mitgliedstaats oder in der OECD-Liste der zur Saatgutanerkennung zugelassenen Sorten aufgeführt ist;

b)

es ist anerkannt gemäß Anhang I;

c)

es erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 1.

Artikel 5

Bedingungen für Mischungen im Rahmen des Versuchs

Neben den Bedingungen gemäß der Entscheidung 2004/371/EG müssen Mischungen im Rahmen des Versuchs die in Anhang II Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 6

Mengenmäßige Beschränkungen

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtmenge des im Rahmen des Versuchs in Mischungen zu verwendenden Saatguts 1 000 Tonnen pro Jahr nicht überschreitet.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen die geplante Herstellungsmenge von Saatgutmischungen der in Anlage IV Abschnitt A Teil I Buchstabe c Nummer 2 der Richtlinie 66/401/EWG genannten Stelle mitteilen.

Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen einer Saatgutmischung verbieten, wenn er es im Lichte des Versuchszwecks für unangemessen hält, zusätzliche Mengen der betreffenden Saatgutmischung auf den Markt zu bringen. Er setzt das bzw. die betroffenen Unternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis.

Artikel 7

Überwachung

Die in der Anlage IV Abschnitt A Teil I Buchstabe c Nummer 2 der Richtlinie 66/401/EWG genannte Stelle des teilnehmenden Mitgliedstaats überwacht den Versuch.

Artikel 8

Berichterstattungspflichten

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens zum 31. März einen Bericht zum Vorjahr vor, der die Liste der Arten, die im Rahmen des Versuchs in Mischungen verwendet wurden, sowie die von den Mischungen jeweils in Verkehr gebrachten Mengen umfasst. Den Mitgliedstaaten steht es frei, in den Bericht weitere relevante Informationen aufzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum Ende des Versuchs bzw. in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme einen Bericht mit den Informationen gemäß Anhang II Nummer 3 vor, und zwar spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Dieser Bericht kann weitere Informationen umfassen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zweck des Versuchs für relevant halten.

Artikel 9

Zeitraum

Der Versuch beginnt am 1. Juni 2009 und endet am 31. Mai 2014.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39.


ANHANG I

ARTEN GEMÄSS ARTIKEL 1 UND BEDINGUNGEN FÜR IHRE ANERKENNUNG

Art

Mindestkeimfähigkeit

(in v. H. der reinen Körner (1))

Technische Mindestreinheit

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem in Spalte 7 angegebenen Gewicht

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht der aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

1

2

3

4

5

6

7

Biserrula pelecinus

70 (einschließlich hartschaliger Körner)

98

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

30

Lotus uliginosus

75 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

25

Lotus glaber

75 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

30

Medicago murex

70 (30)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

50

Medicago polymorpha

70 (30)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Medicago rugosa

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

180

Medicago scutellata

70

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

400

Medicago italica

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Medicago littoralis

70

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Medicago truncatula

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Ornithopus compressus

75 (einschließlich hartschaliger Körner)

90

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

120

Ornithopus sativus

75 (einschließlich hartschaliger Körner)

90

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

90

Plantago lanceolata

75

85

1,5

 (3)  (4)  (5)

5

20

Trifolium fragiferum

70

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

40

Trifolium glanduliferum

70 (30)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

20

Trifolium hirtum

70

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Trifolium. michelianum

75 (30)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

25

Trifolium squarrosum

75 (20)

97

1,5

 (3)  (4)  (5)

10

150

Trifolium subterraneum

80 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

250

Trifolium vesiculosum

70 (einschließlich hartschaliger Körner)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Vicia benghalensis

80 (20)

97 (2)

1,0

 (3)  (4)  (5)

20

1 000


(1)  Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.

(2)  Ein Höchstanteil von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandten Kulturarten in anderen relevanten Arten gilt nicht als Unreinheit.

(3)  Körner von Avena fatua und Avena sterilis dürfen in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht vorkommen.

(4)  Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern von Cuscuta spp. ist.

(5)  In einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht dürfen nicht mehr als 10 Körner von Rumex spp., ausgenommen Rumex acetosella und Rumex maritimus, vorkommen.


ANHANG II

VERSUCHSBEDINGUNGEN

1.   Bedingungen für Saatgut der Arten gemäß Artikel 1:

a)

Fallen die Arten unter die OECD-Systeme, sind die Feldbesichtigungen dementsprechend durchzuführen; anderenfalls erfolgen die Besichtigungen nach den nationalen Standards des Mitgliedstaats, in dem das Saatgut erzeugt wird.

b)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Partien von Saatgut vor der Mischung einer amtlichen oder unter amtlicher Überwachung stehenden Feldbesichtigung, Beprobung und Analyse gemäß der Richtlinie 66/401/EWG unterzogen werden.

2.   Bedingungen für im Rahmen des Versuchs verwendete Mischungen:

a)

Aus den Partien der im Rahmen des Versuchs verwendeten Saatgutmischungen werden von amtlichen Saatgutkontrolleuren Stichproben entnommen. Diese Proben werden als Kontrollproben herangezogen, um die Zusammensetzung der Mischungen aus dem Versuch gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/371/EG zu überprüfen.

Umfang und Häufigkeit der Probenahmen und Überprüfungen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/371/EG entsprechen dem Zweck des Versuchs.

b)

Neben den gemäß der Richtlinie 66/401/EWG und der Entscheidung 2004/371/EG erforderlichen Informationen weist das amtliche Etikett folgende Angaben auf:

i)

die botanischen Bezeichnungen aller Arten gemäß Artikel 1 (gegebenenfalls einschließlich der Sorten), die in der unter den Versuch fallenden Mischung enthalten sind;

ii)

den Massenanteil der einzelnen Bestandteile, nach den Arten gemäß Artikel 1 und wo angemessen nach Sorte;

iii)

einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung.

Sind die Angaben gemäß den Ziffern i und ii auf dem amtlichen Etikett nicht lesbar, darf die unter den Versuch fallende Mischung unter der Bezeichnung der Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern die Angaben gemäß den Ziffern i und ii dem Käufer schriftlich mitgeteilt und offiziell vermerkt wurden.

3.   Zu vermerkende Informationen:

a)

Bezeichnung der Arten (gegebenenfalls einschließlich der Sorten), die im Rahmen des Versuchs in Mischungen verwendet werden;

b)

die Menge jeder unter den Versuch fallenden Saatgutmischung, die während des Genehmigungszeitraums in Verkehr gebracht wird, und der Mitgliedstaat, für den die Saatgutmischung bestimmt ist;

c)

Zusammensetzung der im Rahmen des Versuchs in Verkehr gebrachten Mischungen;

d)

Verfahren (Standards) zur Anerkennung der Arten gemäß Artikel 1 (OECD-Systeme oder nationale Standards);

e)

Ergebnisse der Feldbesichtigungen und Labortests zur Anerkennung der Arten gemäß Artikel 1, sofern sie in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

f)

Angaben zu Einfuhren gemäß den OECD-Systemen, insbesondere im Hinblick auf Menge und Zusammensetzung der unter den Versuch fallenden Saatgutmischungen, Herkunftsland und Kennzeichnung;

g)

Ergebnisse der Untersuchungen der Kontrollproben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b;

h)

Kosten-Nutzen-Analyse zur Begründung des Versuchszwecks.