19.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. September 2009

zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6950)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/712/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 3, Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (4), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und –ziegen (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (6), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (7), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (8), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (9), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (10), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (11), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6 und Artikel 8b Absatz 5 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (12), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (13), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (14), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 3 und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (15), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (16), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (17), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (18), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (19), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (20), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (21), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der innergemeinschaftliche Handel mit bestimmten lebenden Tieren und ihren Erzeugnissen ist nur dann zulässig, wenn er von Einrichtungen ausgeht, die die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfüllen und zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen sind.

(2)

Die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich (22) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Listen der zugelassenen Einrichtungen im Veterinär- und Tierzuchtbereich erstellen, auf dem neuesten Stand halten und den übrigen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

(3)

Des Weiteren wurde in der genannten Richtlinie festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen zu den nationalen Referenzlabors und bestimmten anderen Labors zur Verfügung stellen, die sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts benannt haben.

(4)

Um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit den Zugang zu den Listen mit den zugelassenen Einrichtungen und Labors zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten diese Listen elektronisch auf Informationsseiten im Internet zur Verfügung stellen.

(5)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Listen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie die Internetadresse einer Website zur Verfügung stellt, die Links zu den nationalen Informationsseiten der Mitgliedstaaten enthält.

(6)

Um den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und um die Transparenz und die Verständlichkeit zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Listen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich präsentiert werden. Deshalb sollten die Anhänge der vorliegenden Entscheidung Muster für die Gestaltung der Informationsseiten im Internet enthalten.

(7)

Was Equiden anbelangt, so sollte die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG zu erstellende Liste der zugelassenen oder anerkannten Einrichtungen, die Zuchtbücher führen oder erstellen, auch die Informationen enthalten, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (23) vorgeschrieben sind; außerdem sollte die Liste leicht anzupassen sein für die Auflistung anderer Einrichtungen, die Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden oder für Zucht- und Nutzequiden ausstellen.

(8)

Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (24), dass die für den Handel mit Equiden zugelassenen Sammelstellen einschließlich Märkten in einer Liste erfasst werden müssen.

(9)

Die Richtlinie 2008/73/EG muss von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2010 umgesetzt werden. Demzufolge sollten die Informationsseiten im Internet ebenfalls bis zu diesem Datum bereitgestellt werden.

(10)

Die Entscheidung 2007/846/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (25) enthält ein einheitliches Muster für die Listen bestimmter von den Mitgliedstaaten zugelassener Stellen und die Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen.

(11)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2007/846/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Informationsseiten im Internet

(1)   Die Mitgliedstaaten richten spätestens bis zum 1. Januar 2010 Informationsseiten im Internet ein, um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Listen mit folgenden Einrichtungen und Labors elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zugelassen, anerkannt oder anderweitig gemäß den in Anhang I aufgeführten Richtlinien benannt sind („Genehmigung“):

a)

Einrichtungen im Veterinärbereich gemäß Anhang II Kapitel 1;

b)

Einrichtungen im Tierzuchtbereich gemäß Anhang II Kapitel 2;

c)

Labors gemäß Anhang II Kapitel 3.

(2)   Die Informationsseiten im Internet werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Mustern in Anhang II und nach den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang III erstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die Informationsseiten im Internet auf dem aktuellen Stand, indem sie Neuzulassungen sowie — wenn die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen nicht mehr erfüllt sind — Aussetzungen und Widerrufe der Zulassungen von Einrichtungen und Labors dort aufnehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten im Internet mit.

Artikel 2

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/846/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Artikel 3

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8.

(3)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(4)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.

(5)  ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(8)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

(9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(10)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(11)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(12)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(13)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(14)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(15)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(16)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(17)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(18)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(19)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(20)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(21)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(22)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(23)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3.

(24)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(25)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 72.


ANHANG I

KAPITEL 1

Veterinärrechtliche Vorschriften

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

KAPITEL 2

Tierzuchtrechtliche Vorschriften

Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen


ANHANG II

KAPITEL 1

EINRICHTUNGEN IM VETERINÄRBEREICH

I.   Sammelstellen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Sammelstellen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen (Richtlinie 64/432/EWG), Equiden (Richtlinie 90/426/EWG) sowie Schafen und Ziegen (Richtlinie 91/68/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Art

Anmerkungen

 

 

 

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II.   Händler

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden (Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Art

Anmerkungen

 

 

 

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III.   Besamungsstationen und Samendepots

a)   Besamungsstationen für Rinder

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern (Richtlinie 88/407/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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b)   Samendepots für Samen von Rindern

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Samendepots für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern (Richtlinie 88/407/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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c)   Besamungsstationen für Schweine

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Schweinen (Richtlinie 90/429/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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d)   Besamungsstationen für Schafe und Ziegen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Schafen und Ziegen (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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e)   Samendepots für Samen von Schafen und Ziegen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Samendepots für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Schafen und Ziegen (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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f)   Besamungsstationen für Equiden

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Equiden (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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g)   Samendepots für Samen von Equiden

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Samendepots für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Equiden (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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IV.   Embryo-Entnahmeeinheiten und -Erzeugungseinheiten

a)   Entnahme- und Erzeugungseinheiten für Rinderembryonen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und/oder -Erzeugungseinheiten (Zutreffendes ankreuzen) für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern (Richtlinie 89/556/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Entnahme

Erzeugung

Anmerkungen

 

 

 

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b)   Entnahme- und Erzeugungseinheiten für Embryonen von Equiden

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und/oder -Erzeugungseinheiten (Zutreffendes ankreuzen) für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Equiden (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Entnahme

Erzeugung

Anmerkungen

 

 

 

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c)   Entnahme- und Erzeugungseinheiten für Embryonen von Schafen und Ziegen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und/oder -Erzeugungseinheiten (Zutreffendes ankreuzen) für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Schafen und Ziegen (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Entnahme

Erzeugung

Anmerkungen

 

 

 

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d)   Entnahme- und Erzeugungseinheiten für Schweineembryonen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und/oder -Erzeugungseinheiten (Zutreffendes ankreuzen) für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Schweinen (Richtlinie 92/65/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Entnahme

Erzeugung

Anmerkungen

 

 

 

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V.   Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel (Richtlinien 92/65/EWG und 91/496/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name der zuständigen lokalen Veterinäreinheit (LVU)

TRACES-Nummer der LVU

Kontaktdaten der LVU

Anmerkungen

 

 

 

 

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VI.   Geflügelbetriebe

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Geflügelbetriebe (Zutreffendes ankreuzen) (Richtlinie 90/539/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Brüterei

Vermehrungsbetrieb

Aufzuchtbetrieb

Anmerkungen

 

 

 

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VII.   Einrichtungen, Institute und Zentren

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, Institute und Zentren, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind

Fassung

(Datum angeben)

Zulassungsnummer

Zulassungsdatum

Name

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

 

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KAPITEL 2

EINRICHTUNGEN IM TIERZUCHTBEREICH

I.   Zum Zweck der Führung oder Erstellung eines Herd- oder Zuchtbuchs zugelassene oder anerkannte Einrichtungen

a)   Rinder

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/504/EWG amtlich anerkannt sind

Fassung

(Datum angeben)

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Name der Rasse(n)

Anmerkungen

 

 

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b)   Schweine (reinrassige Zuchtschweine)

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung von Herdbüchern gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/661/EWG amtlich zugelassen sind

Fassung

(Datum angeben)

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Name der Rasse(n)

Anmerkungen

 

 

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c)   Schweine (hybride Zuchtschweine)

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung von Registern gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 88/661/EWG amtlich zugelassen sind

Fassung

(Datum angeben)

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Anmerkungen

 

 

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d)   Schafe

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen sind

Fassung

(Datum angeben)

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Name der Rasse(n)

Anmerkungen

 

 

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e)   Ziegen

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen sind

Fassung

(Datum angeben)

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Name der Rasse(n)

Anmerkungen

 

 

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f)   Equiden

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/427/EWG amtlich zugelassen oder anerkannt sind

Fassung

(Datum angeben)

sechsstelliger UELN-kompatibler Identifizierungscode der Datenbank

Name

Zulassungsdatum

Kontaktdaten

Name der Rasse

Zuchtbuch über die Herkunft der Rasse

Anmerkungen

 

 

 

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www

 

 

 

II.   Kriterien für die Verteilung der finanziellen Mittel für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Kriterien für die Verteilung der finanziellen Mittel für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht (Richtlinie 90/428/EWG)

Fassung

(Datum angeben)

 

 

 


III.   Veranstaltungen mit Equiden, für die eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Pferdesportdisziplin

Zahl der Veranstaltungen, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG des Rates fallen

Jahr

(Datum angeben)

 

 

 

 

KAPITEL 3

LABORS

I.   Nationale Referenzlabors

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der nationalen Referenzlabors (Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG)

Fassung

(Datum angeben)

Name

Kontaktdaten

Richtlinie

Tierseuche

 

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www

 

 


II.   Sonstige Labors

Mitgliedstaat

(Namen angeben)

Liste der Labors, die zur Durchführung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe zugelassen sind (Entscheidung 2000/258/EG)

Fassung

(Datum angeben)

Name

Kontaktdaten

Zulassungsdatum

Anmerkungen

 

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www

 

 


ANHANG III

1.

Der Titel jeder Informationsseite im Internet enthält folgende Angaben: Name des Mitgliedstaats und Datum der Listenversion im Format TT/MM/JJJJ.

2.

Der Titel jeder Informationsseite im Internet wird in englischer Sprache und in der Amtssprache/den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats angezeigt.

3.

Ist eine Zulassungs- oder Registriernummer auszustellen, so wird diese in der betreffenden Kategorie nur einmal vergeben, und Einrichtungen werden so weit als möglich in logischer Reihenfolge aufgeführt.

4.

Alle Informationen über eine Einrichtung oder ein Labor (z. B. Aussetzung oder Widerruf), die ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich macht, werden in die Spalte „Anmerkungen“ aufgenommen.