23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/169/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), enthält ein Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Nach Artikel 4a Absatz 1 der genannten Richtlinie darf ein neuer Zusatzstoff auf Antrag und nach wissenschaftlicher Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(2)

Am 23. März 1998 unterbreitete RCC Registration Consulting im Namen von Ciba Inc. Daten zur Bewertung der Sicherheit von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether bei der Verwendung als Zusatzstoff bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3)

Gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Richtlinie 2002/72/EG wurde 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe gemäß Artikel 4a Absatz 3 aufgenommen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrem Gutachten vom 15. März 2004 zu dem Schluss, dass die beantragte Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether genehmigt werden könnte, sofern der Stoff nicht in einer Menge von mehr als 5 mg/kg Lebensmittel in Lebensmittel migriert.

(5)

Am 21. April 2009 teilte das Unternehmen Ciba Inc. der Kommission mit, es habe beschlossen, den Antrag auf Zulassung des Stoffes als Zusatzstoff bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zurückzuziehen. Das Unternehmen hält die Verwendung des Stoffes in Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, inzwischen für ungeeignet.

(6)

Da nun kein gültiger Antrag auf die Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether als Zusatzstoff in Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mehr vorliegt, sollte dieser Stoff nicht in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen werden.

(7)

Daher sollte der Stoff gemäß Artikel 4a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2002/72/EG aus dem vorläufigen Verzeichnis der Zusatzstoffe gestrichen werden.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, möglicherweise verwendet wurde, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die diesen Stoff enthalten, noch vermarktet werden dürfen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether (CAS-Nr. 0003380-34-5, Ref.-Nr. 93930) wird nicht in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether hergestellt und vor dem 1. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1. November 2011 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vermarktet werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.