12.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/56


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2010

zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2624)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/270/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten.

(2)

Anhang E Teil 1 der genannten Richtlinie enthält die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren (einschließlich Hunden, Katzen und Frettchen) aus Betrieben.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die Tiergesundheitsanforderungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen derartiger Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für Heimtiere der in Anhang I genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern verbracht werden. Hunde, Katzen und Frettchen sind in Teil A bzw. in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält je nach Bestimmungsmitgliedstaat und Herkunftsmitgliedstaat bzw. Herkunftsdrittland unterschiedliche Vorschriften.

(5)

Drittländer, die auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwenden, die denen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind, sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt.

(6)

Damit eine Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verschleiert werden kann, besagt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, dass die Verbringung von mehr als fünf Heimtieren den Anforderungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG unterliegt, wenn die Tiere in die Union aus einem Drittland eingeführt werden, das nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt ist.

(7)

Zudem besagt die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (3), dass die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auch für die Verbringung von Haushunden, Hauskatzen und Hausfrettchen gelten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

(8)

Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 während einer Übergangszeit einige zusätzliche Anforderungen vor, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens bzw. des Vereinigten Königreichs gelten.

(9)

In der Richtlinie 92/65/EWG wird auf die genannten zusätzlichen Anforderungen nur hinsichtlich Hunden, Katzen und Frettchen verwiesen, die nach Irland, Schweden oder in das Vereinigte Königreich verbracht werden sollen.

(10)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union sollten mit dem integrierten EDV-System für das Veterinärwesen „TRACES“ kompatibel sein, das in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2003/623/EG (4) der Kommission entwickelt wurde.

(11)

Damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen und Kontrollen, denen die Verbringung zu anderen als Handelszwecken von mehr als fünf Haushunden, Hauskatzen und Hausfrettchen in alle Mitgliedstaaten einschließlich Malta unterliegt, einheitlich angewendet bzw. durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG anzupassen.

(12)

Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG enthält die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit lebenden Bienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) innerhalb der Union.

(13)

Darin sind Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die sich auf die bösartige Faulbrut beziehen und sowohl für Bienen als auch für Hummeln gelten. Gemäß diesen Anforderungen ist die Verbringung von Bienen und Hummeln nur aus Gebieten erlaubt, die frei von dieser Krankheit sind. Bei einem Ausbruch gilt im Umkreis von drei Kilometern um die Stelle des Ausbruchs eine Sperrfrist von 30 Tagen.

(14)

Zur Hummelzucht dienen allerdings meistens von der Außenwelt abgeschirmte Einrichtungen, die regelmäßig auf Krankheiten untersucht und von der zuständigen Behörde kontrolliert werden. Bei derartigen Betrieben, die die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates anerkannt hat und beaufsichtigt, ist es im Gegensatz zu Freilandvölkern nicht wahrscheinlich, dass innerhalb des Umkreises von drei Kilometern gemäß Anhang E Teil 2 die bösartige Faulbrut auftritt.

(15)

Daher ist es erforderlich, die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit lebenden Bienen und Hummeln innerhalb der Union dahin gehend zu ändern, dass besondere Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Hummeln eingefügt werden, die in einer von der Außenwelt abgeschirmten Einrichtung gezüchtet werden.

(16)

Folglich sollte Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG entsprechend geändert werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3

(4)  ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.


ANHANG

Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„Teil 1 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (betrifft Huftiere, Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen)

92/65 EI

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2.

Teil 2 erhält folgende Fassung:

„Teil 2 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln

92/65 EII

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