31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2010

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5781)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/471/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden (im Folgenden „die Waren“) in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands stammen, das/der in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und die außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Aus der Veterinärbescheinigung muss hervorgehen, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (2), wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der Waren zu gestatten haben. Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte diese Liste im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (3), wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind.

(4)

Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (4), enthält bestimmte neue Anforderungen an die Waren, die ab 1. September 2010 gelten. Es werden Vorschriften bezüglich Samendepots sowie detaillierte Bedingungen für deren Zulassung und Überwachung festgelegt. Des Weiteren enthält der genannte Anhang detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie für die Erzeugung und Aufbereitung in vitro befruchteter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen. Darüber hinaus wurden in dem genannten Anhang auch die Bedingungen geändert, die im Fall von Equiden für Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen gelten — zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5).

(5)

Dementsprechend müssen neue Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union festgelegt werden, wobei die Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG zu berücksichtigen sind, die durch die Richtlinie 2008/73/EG und die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 vorgenommen wurden.

(6)

Außerdem sollte die Einfuhr bereits vorhandener Warenbestände in die Union geregelt werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen, die vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 eingeführten Änderungen anwendbar waren. Daher ist es erforderlich, separate Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Waren festzulegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. gewonnen, aufbereitet und gelagert werden.

(7)

Die Möglichkeit der Langzeitlagerung solcher Waren macht es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, ein Datum für die Ausschöpfung der vorhandenen Bestände festzulegen. Somit ist es nicht möglich, ein Enddatum für die Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen für die vorhandenen Bestände zu bestimmen.

(8)

Um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Waren zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Samen von Equiden in die Union enthalten, der in zugelassenen Besamungsstationen entnommen und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob letzteres zu einer Besamungsstation gehört, die unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassen ist.

(9)

Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte bei der Festlegung der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (6) berücksichtigt werden, die vorsieht, dass die verschiedenen Veterinär-, Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Samen, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union auf den einheitlichen Musterveterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung basieren müssen.

(10)

Des Weiteren ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführte Sendungen mit den betreffenden Waren von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die entsprechend den Mustern für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden innerhalb der Union erstellt wurden, wie in dem Beschluss der Kommission 2010/470/EU vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) festgelegt; enthalten sollten diese Bescheinigungen auch die Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Teil B Nummern 8 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (8).

(11)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (9), genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (10), festgelegt werden können.

(12)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten außerdem die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (11), genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates (12), festgelegt werden können.

(13)

Im Interesse der Klarheit der Unionsvorschriften ist es erforderlich, die Rechtsakte der Union mit den derzeit geltenden Bescheinigungsanforderungen an die Einfuhr der betreffenden Waren in die Union aufzuheben. Demzufolge sollten die Entscheidung 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (13) und die Entscheidung 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden (14) aufgehoben werden.

(14)

Außerdem ist die Entscheidung 2004/616/EG der Kommission vom 26. Juli 2004 zur Festlegung des Verzeichnisses der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (15) inzwischen überholt und sollte aufgehoben werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt.

Er enthält Musterveterinärbescheinigungen, die für die Einfuhr dieser Waren in die Union zu verwenden sind.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus in Anhang I Spalte 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

i)

MUSTER 1, wie in Abschnitt A festgelegt, für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;

ii)

MUSTER 2, wie in Abschnitt B festgelegt, für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;

iii)

MUSTER 3, wie in Abschnitt C festgelegt, für Sendungen mit Samen oder Samenbeständen gemäß den Ziffern i bzw. ii, die aus einem zugelassenen Samendepot versandt werden.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 3

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus in Anhang I Spalte 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Teil 1.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen in die Europäische Union

1.   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nicht im selben Container befördert werden wie andere Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen, die

a)

nicht zur Verbringung in die Union bestimmt sind oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

2.   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Union befördert, und die Plombe darf während der Beförderung nicht beschädigt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidungen 96/539/EG, 96/540/EG und 2004/616/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab 1. September 2010.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(5)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(7)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(10)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(12)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(13)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 23.

(14)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 28.

(15)  ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 64.


ANHANG I

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Samen von Equiden

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß den Mustern in Anhang I Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Abschnitt A

MUSTER 1 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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Abschnitt B

MUSTER 2 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden

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Abschnitt C

MUSTER 3 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation versandt wurden

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG II

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit/ Erzeugungseinheit versandt wurden

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.