2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. September 2012

über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

(2012/535/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorläufig zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms hinsichtlich anderer Gebiete Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt. Das Auftreten des Kiefernfadenwurms in Spanien und wiederholte Beanstandungen von Kiefernholz, Holzverpackungsmaterial und Rinde aus Portugal, die mit diesem Schadorganismus befallen waren, belegen, dass das Risiko, dass sich der Kiefernfadenwurm außerhalb der Gebiete Portugals, in denen er bekanntermaßen vorkommt, ausbreiten könnte, größer geworden ist. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in der Union wären unannehmbar stark. Daher sollte der Geltungsbereich der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(2)

Zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zu seinem Vorkommen in Gebieten durchführen, in denen dieses nicht bekannt ist, und Notfallpläne erstellen, um für den Fall vorbereitet zu sein, dass er dort nachgewiesen wird.

(3)

Wird der Kiefernfadenwurm in einem Gebiet nachgewiesen, in dem sein Vorkommen nicht bekannt war, so sollten die Mitgliedstaaten die Gebiete abgrenzen, in denen Ausrottungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu diesen Maßnahmen sollten auch das vorbeugende Fällen anfälliger Pflanzen in der Befallszone und in einer Zone mit einem Radius von 500 m um die befallenen Pflanzen sowie die intensive Überwachung auf den Kiefernfadenwurm im gesamten abgegrenzten Gebiet zählen.

(4)

Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass das Fällen anfälliger Pflanzen im Umkreis von 500 m um die mit dem Kiefernfadenwurm befallenen Pflanzen unverhältnismäßig wäre (z. B. wenn die betroffene Zone Gebiete umfasst, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) geschützt sind), so sollten alternative Risikomanagementoptionen vorhanden sein, bei denen eine geringere Zahl anfälliger Pflanzen gefällt werden muss. In diesem Fall sollten alternative Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, mit denen das Risiko der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gleichem Maße gemindert werden kann.

(5)

Hauptziel der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm sollte die Ausrottung sein; die Eindämmung ist nur in Gebieten erlaubt, in denen die Ausrottung nicht durchführbar ist. Damit gewährleistet ist, dass der Schadorganismus nach Möglichkeit ausgerottet wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens vier Jahre lang Ausrottungsmaßnahmen durchführen. Wo die Ausrottung allerdings unmöglich ist, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen auch vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Eindämmungsmaßnahmen treffen dürfen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen, die sie getroffen oder beschlossen haben, unterrichten.

(7)

Die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit sollten über die durchgeführten Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen informiert werden.

(8)

Die Verbringung anfälliger Pflanzen sowie anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus sollte bestimmten Beschränkungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob diese Verbote und Beschränkungen befolgt werden, und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen auferlegen.

(9)

Umfassen die Beschränkungen der Verbringung anfälligen Holzes und anfälliger Rinde Bestimmungen über die Behandlung solchen Holzes und solcher Rinde, so sollten die Mitgliedstaaten Einrichtungen zulassen und überwachen, die für diese Behandlung entsprechend ausgerüstet sind und Pflanzenpässe ausstellen oder behandeltes anfälliges Holz oder behandelte anfällige Rinde kennzeichnen dürfen. Für die Zulassung und Überwachung solcher Einrichtungen sollten Regeln festgelegt werden. Außerdem sollten für die Zulassung und Überwachung von Herstellern von Holzverpackungsmaterial, die diese Kennzeichnung vornehmen, Regeln festgelegt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Unternehmer sollten Zugang zu Informationen über diese zugelassenen Einrichtungen haben. Daher sollte die Kommission eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und der zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial erstellen und führen.

(11)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Der vorliegende Beschluss sollte nach drei Jahren unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen überprüft werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)   „anfällige Pflanzen“: Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.;

b)   „anfälliges Holz“: Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Schnittholz und Stämme von Taxus L. und Thuja L.;

c)   „anfällige Rinde“: Rinde von Nadelbäumen (Coniferales);

d)   „Erzeugungsort“: eine als einzelne Produktionseinheit betriebene Anlage. Dazu können Erzeugungsorte zählen, die aus pflanzengesundheitlichen Gründen getrennt betrieben werden;

e)   „Vektor“: Käfer der Gattung Monochamus Megerle in Dejean, 1821;

f)   „Flugzeit des Vektors“: den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober, außer bei fachlich-wissenschaftlicher Begründung für eine abweichende Dauer der Flugzeit des Vektors, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit;

g)   „Holzverpackungsmaterial“: Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz verwendet werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen eingesetzt werden. Verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen.

Artikel 2

Erhebungen in Gebieten, in denen das Vorkommen des Kiefernfadenwurms nicht bekannt ist

(1)   Die Mitgliedstaaten führen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie beim Vektor jährliche Erhebungen auf Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für das Vorkommen des Kiefernfadenwurms in ihrem Hoheitsgebiet in Gebieten gibt, in denen dieser zuvor nicht bekannt war.

Zu diesem Zweck werden Proben von anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie von Vektoren genommen und im Labor untersucht. Die Anzahl der Proben wird gemäß fundierten wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätzen festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Erhebungen, in denen die Anzahl der Erhebungsorte, die zu untersuchenden Gebiete und die Anzahl der jedes Jahr im Labor zu untersuchenden Proben aufgeführt sind. Darin geben sie an, welche wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätze diesen Erhebungen zugrunde liegen.

Sie übermitteln der Kommission diese Beschreibung bis zum 1. März des Jahres, in dem die Erhebungen durchzuführen sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen bis zum 1. März des auf das Jahr, in dem die Erhebungen durchgeführt wurden, folgenden Jahres.

Artikel 3

Laboruntersuchung

Die Laboruntersuchung auf Befall anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde sowie von Vektoren mit dem Kiefernfadenwurm wird gemäß dem Diagnoseprotokoll für Bursaphelenchus xylophilus im EPPO-Standard PM7/4(2) (5) durchgeführt. Die in diesem Standard aufgeführten Methoden können durch wissenschaftlich validierte molekulardiagnostische Methoden ergänzt oder ersetzt werden, die nachweislich genauso empfindlich und zuverlässig sind wie diejenigen des EPPO-Standards.

Artikel 4

Notfallpläne

(1)   Bis zum 31. Dezember 2013 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden „der Notfallplan“), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 5 bis 16 bei bestätigtem Vorkommen des Kiefernfadenwurms oder dem Verdacht darauf getroffen werden.

(2)   Der Notfallplan enthält Folgendes:

a)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der damit befassten Stellen und der einzigen Behörde bei diesen Maßnahmen;

b)

die Regeln, nach denen über diese Maßnahmen zwischen den damit befassten Stellen, der einzigen Behörde, dem betroffenen privaten Sektor und der Öffentlichkeit kommuniziert wird;

c)

die Vorschriften über die Laboruntersuchung und

d)

die Vorschriften über die Schulung des Personals der mit diesen Maßnahmen befassten Stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Notfallpläne evaluiert und überprüft werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete

(1)   Wird durch eine jährliche Erhebung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder auf anderem Wege das Vorkommen des Kiefernfadenwurms bei einer anfälligen Pflanze in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats nachgewiesen, in dem dieser zuvor nicht bekannt war, so grenzt dieser Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet gemäß Absatz 2 (im Folgenden: „das abgegrenzte Gebiet“) ab.

Wird der Kiefernfadenwurm im Vektor oder in einer Sendung mit anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder in Holzverpackungsmaterial nachgewiesen, so führt der betroffene Mitgliedstaat eine Untersuchung in der näheren Umgebung des Ortes durch, an dem der Vektor vorgefunden wurde oder an dem sich das anfällige Holz, die anfällige Rinde oder das Holzverpackungsmaterial zu dem Zeitpunkt befand, als er festgestellt wurde. Wird der Kiefernfadenwurm bei dieser Untersuchung bei einer anfälligen Pflanze nachgewiesen, so gilt auch Unterabsatz 1.

(2)   Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde (im Folgenden „die Befallszone“) und einer Zone, die die Befallszone umgibt (im Folgenden „die Pufferzone“). Die Pufferzone ist mindestens 20 km breit.

Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 durchgeführt, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Breite der Pufferzone auf mindestens 6 km zu beschränken, sofern diese Beschränkung die Ausrottung nicht gefährdet.

(3)   Wird der Kiefernfadenwurm in einer Pufferzone nachgewiesen, so wird unverzüglich ein neues abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 festgelegt, um diesem Nachweis Rechnung zu tragen.

Das bestehende abgegrenzte Gebiet kann stattdessen geändert werden, damit diesem Nachweis Rechnung getragen wird, sofern es Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 unterliegt.

Der Nachweis des Kiefernfadenwurms in einer Pufferzone ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu melden.

(4)   Wird der Kiefernfadenwurm in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nachgewiesen und würde sich das abgegrenzte Gebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten hinein erstrecken, so legt der andere Mitgliedstaat bzw. legen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet bzw. abgegrenzte Gebiete fest, die die Pufferzone um eine Pufferzone bzw. um Pufferzonen ergänzen, deren Breite derjenigen der Pufferzone in dem Mitgliedstaat entspricht, in dem der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen die abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach dem Datum mit, an dem der Kiefernfadenwurm in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen wurde.

Diese Mitteilung umfasst eine Beschreibung der abgegrenzten Gebiete, ihre Lage und die Bezeichnungen der von der Abgrenzung betroffenen Verwaltungseinheiten sowie eine Landkarte, in der die Lage der einzelnen abgegrenzten Gebiete, der Befallszone und der Pufferzone eingetragen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Änderungen der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb eines Monats nach der Änderung mit.

(6)   Wurde der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in dem betroffenen abgegrenzten Gebiet in den vorausgegangenen vier Jahren nicht nachgewiesen, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben. Trifft auf einen Mitgliedstaat die Situation gemäß Anhang I Nummer 5 zu, so kann er beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben, sofern die Abwesenheit des Kiefernfadenwurms durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Nummer 7 des genannten Anhangs bestätigt wurde.

Er teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten diesen Beschluss innerhalb eines Monats mit.

(7)   Die Kommission erstellt eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

Diese Liste wird entsprechend den bei der Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 eingegangenen Mitteilungen aktualisiert.

Artikel 6

Ausrottung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen gemäß Anhang I zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms in abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet.

Der Kiefernfadenwurm gilt als ausgerottet, wenn die jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 ergeben, dass er in den betroffenen abgegrenzten Gebieten in den vorausgegangenen vier Jahren nicht mehr nachgewiesen wurde, oder wenn seine Abwesenheit durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang I Nummer 7 Unterabsatz 3 bestätigt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.

Artikel 7

Eindämmung

(1)   Wird der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und beim Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in einem abgegrenzten Gebiet in einem Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren nachgewiesen und stellt sich heraus, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn auszurotten, so kann der betroffene Mitgliedstaat stattdessen beschließen, den Kiefernfadenwurm in diesem Gebiet einzudämmen.

Der betroffene Mitgliedstaat kann jedoch schon vor Ende dieses Zeitraums beschließen, den Kiefernfadenwurm einzudämmen, anstatt ihn auszurotten, wenn der Durchmesser der Befallszone mehr als 20 km beträgt, der Kiefernfadenwurm in der gesamten Befallszone nachgewiesen wird und es sich herausgestellt hat, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn in diesem Gebiet auszurotten.

Eindämmungsmaßnahmen werden gemäß Anhang II getroffen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1, Eindämmungsmaßnahmen anstelle von Ausrottungsmaßnahmen durchzuführen, informiert er die Kommission unter Angabe der Gründe darüber.

Trifft Absatz 1 Unterabsatz 2 zu, so führt die Kommission in diesem Mitgliedstaat Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen des genannten Unterabsatzes erfüllt sind.

(3)   Abgegrenzte Gebiete, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind, werden in der Liste gemäß Artikel 5 Nummer 7 als solche gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten dürfen Eindämmungsmaßnahmen nur in den abgegrenzten Gebieten durchführen, bei denen in der genannten Liste angegeben ist, dass sie Eindämmungsmaßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm unterliegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.

Artikel 8

Information der Unternehmer und der Öffentlichkeit

Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 oder Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit informiert werden.

Artikel 9

Mitteilung nationaler Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Meldung des Auftretens des Kiefernfadenwurms in einem Teil ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen zuvor nicht bekannt war, mit, welche Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 sie getroffen und welche Maßnahmen sie beschlossen haben.

(2)   Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang I Nummer 6.

Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 7, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3.

Diese Mitteilung der Maßnahmen umfasst außerdem eine Beschreibung der Maßnahmen zur Information der betroffenen Unternehmer und der Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und der gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. März jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 im vorausgegangenen Jahr durchgeführten Maßnahmen.

Dieser Bericht enthält die Anzahl der Nachweise des Kiefernfadenwurms und die Orte seines Auftretens, einschließlich Landkarten, die Anzahl kranker und abgestorbener Pflanzen, die ermittelt, gefällt, beprobt und untersucht wurden, sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. März jedes auf die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Jahres mit, welche Maßnahmen sie für dieses Jahr zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 beschlossen haben.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat, den Kiefernfadenwurm in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 einzudämmen, übermittelt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich eine entsprechend überarbeitete Fassung der Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.

Diese Mitteilung der Maßnahmen kann einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren abdecken, wenn ein abgegrenztes Gebiet Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 ist. Deckt die Mitteilung mehr als ein Jahr ab, so übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober des letzten Jahres, für das die Mitteilung gilt, eine überarbeitete Fassung der genannten Mitteilung der Maßnahmen.

Werden erhebliche Änderungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, so wird diese Mitteilung der Maßnahmen überarbeitet und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.

Artikel 10

Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union

(1)   Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 erfüllt sind.

(2)   Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind, verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 2 erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen sind, beschränken.

Artikel 11

Kontrolle der Verbringung aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen häufige Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in ihrem Hoheitsgebiet in Pufferzonen verbracht werden.

Bei der Entscheidung darüber, wo die Kontrollen im Einzelfall durchzuführen sind, legen die Mitgliedstaaten das Risiko zugrunde, dass die entsprechenden Pflanzen, das Holz und die Rinde mit lebenden Kiefernfadenwürmern befallen sind, wobei die Herkunft der Sendungen, der Grad der Anfälligkeit der betroffenen Pflanzen, des betroffenen Holzes und der betroffenen Rinde sowie die Frage berücksichtig werden, wie der für die Verbringung verantwortliche Unternehmer in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss und aus der Entscheidung 2006/133/EG nachgekommen ist.

Die Kontrollen der anfälligen Pflanzen, des anfälligen Holzes und der anfälligen Rinde werden an folgenden Orten durchgeführt:

a)

an den Orten, an denen sie aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden;

b)

an den Orten, an denen sie aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden;

c)

am Bestimmungsort in der Pufferzone und

d)

am Ursprungsort in der Befallszone, wie etwa in Sägewerken, aus denen sie aus der Befallszone heraus verbracht werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche Kontrollen an anderen als den in den Buchstaben a bis d genannten Orten durchzuführen.

Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und bei Verstößen gegen diese Anforderungen oder bei Verdacht darauf eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten außerhalb ihres Hoheitsgebiets in andere als abgegrenzte Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet verbracht werden.

Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm.

(3)   Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Kontrollen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten monatlich und die in Absatz 2 genannten Ergebnisse jährlich bis zum 1. März mitgeteilt.

Wird der Kiefernfadenwurm bei diesen Kontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz oder anfälliger Rinde nachgewiesen, so meldet der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich.

Artikel 12

Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 10

Stellt sich bei den in Artikel 11 genannten Kontrollen heraus, dass gegen Anhang III Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 verstoßen wurde, so wendet der Mitgliedstaat, der diese Kontrollen durchgeführt hat, auf das nicht konforme Material unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen an:

a)

Vernichtung;

b)

Verbringung unter amtlicher Aufsicht in eine speziell für diesen Zweck zugelassene Behandlungseinrichtung, in der das Material einer Hitzebehandlung unterzogen wird, bei der im gesamten anfälligen Holz und der anfälligen Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind;

c)

handelt es sich bei dem nicht konformen Material um Holzverpackungsmaterial, das bereits zur Beförderung von Gegenständen verwendet wird, und unbeschadet des Anhangs III, so ist es unter amtlicher Aufsicht an den Versendeort oder an einen Ort nahe des Ortes der Beanstandung zurückzuverbringen, damit diese Gegenstände umverpackt werden und dieses Holzverpackungsmaterial vernichtet wird, wobei jegliches Risiko einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu vermeiden ist.

Artikel 13

Zulassung von Behandlungseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, lassen Behandlungseinrichtungen zu, die angemessen eingerichtet sind für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben gemäß Anhang III:

a)

Behandlung anfälligen Holzes und anfälliger Rinde gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs;

b)

Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (6) für anfälliges Holz und anfällige Rinde, die von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nach Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b behandelt wurden;

c)

Behandlung von Holzverpackungsmaterial gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 3 des genannten Anhangs und

d)

Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, das von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe c nach Anhang III Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b und Abschnitt 2 Nummer 3 in Übereinstimmung mit Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 behandelt wurde.

Diese Einrichtungen werden im Folgenden als „zugelassene Behandlungseinrichtungen“ bezeichnet.

(2)   Die zugelassenen Behandlungseinrichtungen stellen die Rückverfolgbarkeit des behandelten anfälligen Holzes, der behandelten anfälligen Rinde und des behandelten anfälligen Holzverpackungsmaterials sicher.

Artikel 14

Zulassung zur Kennzeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, das sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15.

Diese Hersteller werden im Folgenden als „zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial“ bezeichnet.

(2)   Zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial verwenden zur Herstellung von Holzverpackungsmaterial ausschließlich Holz von speziell für diesen Zweck zugelassenen Behandlungseinrichtungen, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, und stellen sicher, dass das dafür verwendete Holz zu diesen Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann.

Artikel 15

Überwachung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial

Die Mitgliedstaaten überwachen die zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben gemäß ihrer Zulassung korrekt wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Überwachung von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt wird, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.

Artikel 16

Entzug der Zulassung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial

(1)   Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandelt wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich.

Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einem zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gekennzeichnet wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 ergreift der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Artikeln 13 und 14 entsprochen wird, wenn er feststellt, dass eine zugelassene Behandlungseinrichtung oder ein zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial ihre/seine Aufgaben gemäß ihrer/seiner Zulassung nicht korrekt wahrnimmt.

Artikel 17

Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn sie eine Behandlungseinrichtung gemäß Artikel 13 oder einen zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 14 zulassen und wenn sie eine solche Zulassung entziehen.

(2)   Die Kommission erstellt eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial und übermittelt diese Liste den Mitgliedstaaten. In Teil A der genannten Liste sind die zugelassenen Behandlungseinrichtungen aufgeführt. In Teil B der genannten Liste sind die zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial aufgeführt. Diese Liste wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen aktualisiert.

Artikel 18

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/133/EG wird aufgehoben.

Artikel 19

Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Juli 2015 überprüft.

Artikel 20

Geltungsbeginn

Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a zweiter Satz und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c zweiter Satz gelten ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 21

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(5)  EPPO Bulletin 39(3):344-353.

(6)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


ANHANG I

Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6

1.

Die Mitgliedstaaten führen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms nach den Nummern 2 bis 10 durch.

Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich.

2.

Bei der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets richtet der betroffene Mitgliedstaat in diesem Gebiet unverzüglich eine Zone mit einem Mindestradius von 500 m um jede anfällige Pflanze ein, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, im Folgenden „die Kahlschlagzone“. Der tatsächliche Radius dieser Zone wird für jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, auf Grundlage des Risikos der Übertragung des Kiefernfadenwurms durch den Vektor über eine Entfernung von mehr als 500 m von dieser anfälligen Pflanze hinweg festgelegt.

In der Kahlschlagzone werden alle anfälligen Pflanzen gefällt, entfernt und entsorgt. Fällung und Vernichtung dieser Pflanzen werden beginnend am äußeren Rand dieser Zone zum Zentrum hin durchgeführt. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei der Fällung zu vermeiden.

Nach der Fällung werden von allen abgestorbenen, allen kranken und einer Reihe gesund aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen. Alle Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht.

3.

Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die Schaffung einer Kahlschlagzone mit einem Radius von 500 m gemäß Nummer 2 unannehmbare soziale oder ökologische Auswirkungen hat, so kann der Mindestradius der Kahlschlagzone auf 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, verringert werden.

In Ausnahmefällen kann bei bestimmten Einzelpflanzen in dieser Kahlschlagzone eine alternative Ausrottungsmaßnahme nur an diesen Pflanzen durchgeführt werden, die den gleichen Schutz gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms bietet, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass die Fällung dieser Pflanzen unangemessen ist. Der Grund für diese Schlussfolgerung und die Beschreibung dieser Maßnahme sind der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.

4.

Trifft Nummer 3 zu, so werden alle anfälligen Pflanzen, die sich in einer Entfernung von 100 bis 500 m von den anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, befinden und die von der Fällung ausgenommen wurden, folgenden Maßnahmen unterzogen:

a)

jährliche Probenahme und Untersuchung dieser anfälligen Pflanzen auf den Kiefernfadenwurm, wobei ein Probenahmeplan verwendet wird, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt;

b)

ab dem ersten Jahr bis zum Abschluss der Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder bis eine Entscheidung über Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 getroffen ist: Inspektionen dieser anfälligen Pflanzen durch die Mitgliedstaaten im Abstand von zwei Monaten während der Flugzeit des Vektors auf Anzeichen oder Symptome des Befalls mit dem Kiefernfadenwurm mit anschließender Beprobung und Untersuchung auf Kiefernfadenwurm-Befall, falls derartige Anzeichen oder Symptome festgestellt werden.

Die Gründe für die Schlussfolgerung gemäß Nummer 3 und die Beschreibung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a und b sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.

5.

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund von Erhebungen zum Vorkommen des Vektors in seinem Hoheitsgebiet in den vorausgegangenen drei Jahren Belege dafür, dass der Vektor in seinem Hoheitsgebiet nicht vorkommt, so beträgt der Mindestradius der Kahlschlagzone 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, es sei denn, der Vektor wird bei den Erhebungen gemäß Nummer 6 in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen.

Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.

6.

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den abgegrenzten Gebieten mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Bei diesen Erhebungen werden auch gesund aussehende anfällige Pflanzen systematisch beprobt. Die Intensität der Erhebungen muss im Umkreis von 3 000 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, mindestens viermal höher sein als ab einer Entfernung von 3 000 m bis hin zum äußeren Rand der Pufferzone.

7.

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in dem gesamten abgegrenzten Gebiet alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, sowie die abgestorbenen, kranken bzw. in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befindlichen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden. Sie erfüllen dabei folgende Bedingungen:

a)

Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der darauffolgenden Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

b)

Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unmittelbar gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

Gefällte anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm noch nicht nachgewiesen wurde, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt.

Trifft Nummer 5 zu, so können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten anfälligen Pflanzen nach einem Probenahmeplan, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt, zu beproben und auf den Kiefernfadenwurm zu untersuchen, ohne sie zu fällen. Der erste Satz gilt nicht für anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

8.

Bei in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Nummer 7 Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach der Fällung mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach der Entrindung, Behandlung oder Abdeckung wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Holzabfall von anfälligen Pflanzen, der bei der Fällung entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Teile von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt.

9.

Die Mitgliedstaaten entfernen und entsorgen alle anfälligen Pflanzen, die an Erzeugungsorten für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen angebaut wurden, an denen der Kiefernfadenwurm seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus nachgewiesen wurde, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei dieser Tätigkeit zu vermeiden.

10.

Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann.


ANHANG II

Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7

1.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten, die über eine Pufferzone von mindestens 20 km verfügen müssen, Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß den Nummern 2 und 3.

Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich.

2.

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den Befallszonen mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Die Mitgliedstaaten fällen alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, und entfernen und entsorgen diese Pflanzen und deren Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors zu vermeiden.

3.

Die Mitgliedstaaten ergreifen in den Pufferzonen folgende Maßnahmen:

a)

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den Pufferzonen mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Bei diesen Erhebungen werden auch gesund aussehende anfällige Pflanzen systematisch beprobt.

b)

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solche anfällige Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden, und folgende Bedingungen sind erfüllt:

i)

Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der darauffolgenden Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

ii)

Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unmittelbar gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % beträgt.

c)

Bei in der Pufferzone während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Nummer 3 Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach der Fällung mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach der Entrindung, Behandlung oder Abdeckung wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Holzabfall, der bei der Fällung anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Teile von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt.

4.

Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann.


ANHANG III

Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union gemäß Artikel 10

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen

1.

Anfällige Pflanzen können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden an Erzeugungsorten angebaut, an denen seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus weder der Kiefernfadenwurm noch seine Befallssymptome nachgewiesen wurden.

b)

Sie wurden ununterbrochen unter vollständigem physischem Schutz angebaut, der gewährleistet, dass der Vektor die Pflanzen nicht erreicht.

c)

Sie wurden amtlich inspiziert, untersucht und als frei vom Kiefernfadenwurm und dessen Vektor befunden.

d)

Mit ihnen wird ein Pflanzenpass mitgeführt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG für Bestimmungsorte innerhalb der Union ausgestellt wurde.

e)

Sie werden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung befördert, so dass gewährleistet ist, dass sie nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können.

2.

Anfälliges Holz und anfällige Rinde, außer Holzverpackungsmaterial, können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Das Holz bzw. die Rinde wurde einer geeigneten Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung unterzogen, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt.

b)

Mit dem Holz bzw. der Rinde wird ein Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt, der von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellt wurde.

c)

Das Holz bzw. die Rinde wird außerhalb der Flugzeit des Vektors oder, außer im Fall von rindenfreiem Holz, mit Schutzabdeckung verbracht, so dass gewährleistet ist, dass es/sie nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden kann.

3.

Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Es wurde in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 über Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel  (1) unterzogen, so dass gewährleistet ist, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern und lebenden Vektoren ist.

b)

Es ist gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards gekennzeichnet.

4.

Abweichend von den Nummern 2 und 3 kann anfälliges Holz aus dem abgegrenzten Gebiet heraus oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur unmittelbaren Behandlung zu der diesem abgegrenzten Gebiet oder dieser Befallszone nächstgelegenen Behandlungseinrichtung verbracht werden, wenn sich keine geeignete Behandlungseinrichtung innerhalb dieses Gebiets bzw. dieser Zone befindet.

Die Ausnahmeregelung ist nur anwendbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Handhabung, Behandlung, Lagerung und Beförderung gefällter anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 8 und 10 sowie Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 gewährleisten, dass der Vektor bei diesem Holz nicht vorhanden ist bzw. von diesem Holz nicht entweichen kann.

b)

Die Verbringungen finden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung statt, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht vom Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können.

c)

Die Verbringungen werden von den zuständigen Behörden regelmäßig vor Ort kontrolliert.

5.

Abweichend von den Nummern 2 und 3 können zu Teilen von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselte/s anfälliges Holz und anfällige Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet zu der nächstgelegenen zugelassenen Behandlungseinrichtung oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur Verwendung als Brennstoff verbracht werden, sofern die Bedingungen der Nummer 4 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind

1.

Anfällige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen können verbracht werden, sofern sie die in Abschnitt 1 Nummer 1 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

2.

Anfälliges Holz und anfällige Rinde können verbracht werden, damit es/sie einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:

a)

Vernichtung durch Verbrennen an einem für diesen Zweck bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebiets.

b)

Verwendung in einer Verarbeitungseinrichtung als Brennstoff oder zu anderen destruktiven Zwecken, so dass gewährleistet ist, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind.

c)

Geeignete Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt.

Für diese Verbringungen gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Holz bzw. die Rinde wird unter amtlicher Aufsicht außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung verbracht, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können; oder

b)

Holz oder Rinde, das/die der Behandlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterzogen wurde, kann verbracht werden, sofern ein von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellter Pflanzenpass mitgeführt wird.

Dies gilt weder für Holzverpackungsmaterial noch für anfälliges Holz, das von einzeln untersuchten und für frei vom Kiefernfadenwurm befundenen Pflanzen gewonnen wurde.

3.

Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es die Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 erfüllt.


(1)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (2009), International Standard for Phytosanitary Measures 15: Regulation of wood packaging material in international trade.