31986D0474

86/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 279 vom 30/09/1986 S. 0055 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0005


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. September 1986

zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern

(86/474/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Entscheidung 83/196/EWG vom 8. April 1983 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (4) hat die Kommission die Einzelheiten der Kontrollen durch die Gemeinschaft vorläufig festgelegt. Angesichts der zufriedenstellenden Erfahrungen während der Besichtigungen an Ort und Stelle empfiehlt es sich, die Einzelheiten der Kontrollen endgültig festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unter der Leitung der Kommission führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission viehseuchenrechtliche Kontrollen an Ort und Stelle durch, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere diejenigen des Artikels 3 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden. Diese Kontrollen werden alle drei Jahre in jedem Land, welches gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG auf die Liste gesetzt wurde, durchgeführt.

Wenn jedoch viehseuchenrechtliche Gründe es rechtfertigen, kann die Kommission nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß bestimmte Kontrollen verschieben, vorwegnehmen oder auch zusätzliche Kontrollen durchführen.

(2) Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Drittländern eine viehseuchenrechtliche Kontrolle an Ort und Stelle durch, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung zur Ergänzung der Liste nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG unterbreitet wird.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Drittländern eine viehseuchenrechtliche Kontrolle an Ort und Stelle durchführen, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung unterbreitet wird:

- mit dem Ziel, die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG zu ändern,

- die Einfuhr von Tieren und/oder frischem Fleisch gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 72/462/EWG wieder zuzulassen, oder

- über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls bei der viehseuchenrechtlichen Einfuhrkontrolle von Rindern und Schweinen gemäß Artikel 12 oder von frischem Fleisch gemäß Artikel 23 und 24 der Richtlinie 72/462/EWG Feststellungen getroffen oder der Kommission entsprechende andere Hinweise bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Bestimmungen der obengenannten Richtlinie oder die aufgrund der obengenannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht beachtet werden oder die die Aufrechterhaltung der Zulassung in Frage stellen.

Artikel 2

(1) Unter Leitung der Kommission führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission gesundheitliche Kontrollen an Ort und Stelle durch, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere diejenigen des Artikels 4 Absätze 2 und 3, und die Bestimmungen der Richtlinie 77/96/EWG tatsächlich eingehalten werden. Diese

Kontrollen werden jährlich in jedem Schlachthof, Zerlegungsbetrieb oder ausserhalb eines Schlachthofs oder Zerlegungsbetriebs gelegenen Kühlhaus, welche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG auf eine der Listen gesetzt wurden, durchgeführt.

Wenn jedoch Gründe der Fleischhygiene es rechtfertigen, kann die Kommission nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß

- bestimmte Kontrollen verschieben, vorwegnehmen oder zusätzliche Kontrollen durchführen,

- die systematischen Kontrollen durch stichprobenweise Kontrollen ersetzen.

(2) Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Betrieben eine gesundheitliche Kontrolle an Ort und Stelle durch, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung zur Ergängzung der Liste oder Listen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG unterbreitet wird.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaates können tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Betrieben eine gesundheitliche Kontrolle an Ort und Stelle durchführen, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung unterbreitet wird:

- mit dem Ziel, eine der Listen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder nach Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG zu ändern, oder

- über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls bei der gesundheitlichen Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 24 der Richtlinie 72/462/EWG Feststellungen getroffen oder der Kommission entsprechende andere Hinweise bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Bestimmungen der obengenannten Richtlinien oder die aufgrund der obengenannten Richtlinien erlassenen Maßnahmen nicht beachtet werden und so die Aufrechterhaltung der Zulassung in Frage stellen.

Artikel 3

Die Kommission entscheidet im Einzelfall, wenn nötig nach Beratung mit den Mitgliedstaaten, über Anzahl und Eignung der tierärztlichen Sachverständigen, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 1, 2 und 4 auswählt. An den Dienstreisen zur Durchführung der Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 4 Absatz 2 nimmt jeweils ein Sachverständiger der Mitgliedstaaten teil.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen können von tierärztlichen Sachverständigen durchgeführt werden, die für eine Dauer von höchstens drei Jahren an Ort und Stelle entsandt werden.

(2) Mindestens einmal pro Jahr werden sie von weiteren tierärztlichen Sachverständigen zur endgültigen Entscheidung über einen Teil der vorgesehenen Kontrollen unterstützt.

Artikel 5

(1) Die tierärztlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die die Kommission in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG benennt, werden unter Leitung der Kommission tätig. Sie dürfen auf keinen Fall von Informationen, die sie während der Kontrollen erhalten haben, persönlichen Gebrauch machen oder solche Informationen an Personen ausserhalb der zuständigen Dienststellen weitergeben.

(2) Reise- und Aufenthaltskosten für die tierärztlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach der jeweils geltenden Regelung übe die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für nicht der Kommission angehörende Personen, die von der Kommission als Sachverständige in Anspruch genommen werden, getragen.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß anhand schriftlicher Berichte laufend über die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere wenn die Ergebnisse darauf schließen lassen, daß die Liste oder Listen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/96/EWG nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG zu ändern oder zu ergänzen sind.

In dringenden Fällen können die Mitgliedstaaten auch mündich oder fernschriftlich unterrichtet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 1992 überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. September 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1979, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.

(4) ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1983, S. 18.