31994D0063

94/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1994 S. 0047 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0004


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (94/63/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern eingeführt werden, die Garantien bieten können, die den vor dem 31. Dezember 1993 geltenden Anforderungen für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt gleichwertig sind.

Da entsprechende Garantien zum genannten Termin nicht vorlagen und um den Übergang zu neuen Regelungen, wonach Veterinärkontrollen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft stattfinden, zu erleichtern, müssen vorläufige Verzeichnisse der Drittländer oder Teile von Drittländern festgelegt werden, aus denen Schaf-, Ziegen- und Equidensperma, -eizellen und -embryonen sowie Schweineeizellen und -embryonen eingeführt werden dürfen. Dabei ist insbesondere die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/507/EWG der Kommission (3), heranzuziehen.

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu der neuen Regelung, die mit der Festlegung dieser Verzeichnisse einhergeht, ist eine Anwendungsfrist vorzusehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schaf- und Ziegensperma, -eizellen und -embryonen aus Drittländern, die in Teil I des Anhangs aufgelistet sind.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Drittländern, die in Teil II des Anhangs aufgelistet sind.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineeizellen und -embryonen aus Drittländern, die in Teil III des Anhangs aufgelistet sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 36.

ANHANG

Diese Verzeichnisse sind prinzipielle Verzeichnisse; für die Einfuhr sind die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen zu erfuellen.

TEIL I Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schaf- und Ziegensperma, -eizellen und -embryonen zulassen Drittländer, die im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates aufgelistet sind und aus denen die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen zugelassen ist.

TEIL II Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen Drittländer, die in dem ersten Teil des Verzeichnisses des Anhanges der Entscheidung 79/542/EWG des Rates aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr lebender Equiden zugelassen ist.

TEIL III Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineeizellen und -embryonen zulassen Drittländer, aus denen die Einfuhr von Schweinesperma nach der Entscheidung 93/160/EWG (1) zugelassen ist.

(1) ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27.