32002L0004

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0044 - 0046


Richtlinie 2002/4/EG der Kommission

vom 30. Januar 2002

über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 1999/74/EG wurden besondere Anforderungen für den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt und die Mitgliedstaaten ermächtigt, das geeignete System bzw. die geeigneten Systeme zu wählen.

(2) Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie müssen alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter einer individuellen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.

(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001(3), sind Eier mit einem Code zur Ermittlung des Erzeugerbetriebs zu kennzeichnen, aus dem auch die Art der Legehennenhaltung hervorgeht.

(4) Die Arten der Legehennenhaltung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2001(5), und - was die ökologische Erzeugung angeht - in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission(7), definiert.

(5) Eine Registrierung der Betriebe unter bestimmten Nummern ist Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten

a) richten ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG fallenden Produktionsstätten (nachstehend "Betriebe" genannt) gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie ein, das insbesondere die Zuteilung einer individuellen Nummer vorsieht;

b) stellen sicher, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats für jeden dieser Betriebe mindestens die Informationen gemäß Nummer 1 des Anhangs zu einem von dem Mitgliedstaat bestimmten Datum übermittelt werden. Dieses Datum muss genügend Zeit für die Registrierung der Betriebe gemäß Buchstabe c) einräumen;

c) gewährleisten, dass jeder Betrieb, für den die erforderlichen Informationen bis zu dem gemäß Buchstabe b) festgelegten Datum übermittelt werden, bis 31. Mai 2003 registriert und mit einer individuellen Nummer versehen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Juni 2003

a) Betriebe, für die die erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) nicht bis zu dem vorgeschriebenen Datum übermittelt wurden, nicht weiterhin genutzt werden und

b) kein neuer Betrieb in Gebrauch genommen wird, bevor die Registrierung abgeschlossen ist und der Betrieb eine Kennnummer erhalten hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der Betriebe gemäß Absatz 1 für die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Rückverfolgung von Eiern, die zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, zugänglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der registrierten Daten der zuständigen Behörde unmittelbar mitgeteilt werden, und das Verzeichnis bei Erhalt solcher Informationen unverzüglich aktualisiert wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(2) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5.

(3) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 1.

(4) ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11.

(5) ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 5.

(6) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(7) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9.

ANHANG

Erforderlichenfalls gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 1999/74/EG.

1. FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE DATEN

Für jeden Betrieb sind mindestens folgende Daten festzuhalten:

- Betrieb:

- Name des Betriebs,

- Anschrift;

- Für die Legehennen verantwortliche natürliche Person (nachstehend "Halter" genannt):

- Name,

- Anschrift,

- Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Halter gehören oder von ihm verwaltet werden;

- Eigentümer des Betriebs, wenn nicht identisch mit dem Halter:

- Name,

- Anschrift,

- Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Eigentümer gehören oder von ihm verwaltet werden;

- Weitere Informationen über den Betrieb:

- Haltungssystem(e) gemäß den Definitionen unter Nummer 2.1,

- Maximale Kapazität des Betriebs in Anzahl der Legehennen, die auf einmal dort gehalten werden können; wenn verschiedene Haltungssysteme verwendet werden, zusätzlich die Hoechstzahl der Legehennen je Haltungssystem.

2. KENNNUMMER

Die Kennnummer setzt sich zusammen aus einer Stelle, die das gemäß Nummer 2.1 bestimmte Haltungssystem bezeichnet, gefolgt von dem Code des Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 und einer Identifizierungsnummer, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem der Betrieb angesiedelt ist.

2.1. Code für das Haltungssystem

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 (geänderte Fassung) definierten Haltungssysteme werden mit folgendem Code bezeichnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Haltungssysteme in Betrieben, die unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, werden wie folgt bezeichnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. Code des Registrierungsmitgliedstaats

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3. Identifizierung des Betriebs

Jeder Mitgliedstaat richtet ein System ein, mit dessen Hilfe den zu registrierenden Betrieben eine individuelle Nummer zugeteilt wird. Die Nummer kann auch für andere Zwecke als die der vorliegenden Richtlinie benutzt werden, sofern die Identifizierung des Betriebs gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten können weitere Stellen an die Kennnummer anfügen, beispielsweise für die Identifizierung von einzelnen Beständen, die in unterschiedlichen Gebäuden eines Betriebs gehalten werden.