20.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/9


RICHTLINIE 2004/105/EG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in der Richtlinie genannt sind, grundsätzlich das Original des geforderten amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses“ oder des „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr“ (im Folgenden „Zeugnisse“ genannt) beiliegen.

(2)

Der Anhang des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) vom 6. Dezember 1951 enthält Zeugnismuster mit einem Standardwortlaut und in einem Standardformat, die bei der Abfassung und Ausstellung von Zeugnissen eingehalten werden sollten.

(3)

Das IPPC wurde 1979 und 1997 grundlegend geändert. Bei diesen Änderungen wurden unterschiedliche Zeugnismuster zugelassen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im internationalen Verkehr begleiten dürfen.

(4)

Die 1997 vorgenommenen Änderungen des IPPC sind zwar noch nicht in Kraft getreten, doch gemäß der Entschließung Nr. 12/97 der 29. Tagung der FAO-Konferenz dürfen die geänderten Zeugnisse von den Vertragsparteien des IPPC, die sie akzeptieren, als Alternative und auf freiwilliger Basis verwendet werden. Viele Vertragsparteien des IPPC benutzen offenbar bereits die Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1997.

(5)

Die Muster der Zeugnisse, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen müssen, sind festzulegen.

(6)

Die staatlichen Pflanzenschutzdienste halten oft große Stückzahlen von Zeugnissen vorrätig. Es empfiehlt sich daher, für einen Übergangszeitraum Bestimmungen für die Verwendung der Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1979 festzulegen.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG amtliche „Pflanzengesundheitszeugnisse“ oder „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“ („Zeugnisse“), die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beiliegen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) angehörenden Drittländern stammen, sofern diese Zeugnisse gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Absatz 1 genannten Zeugnisse nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 12 über Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgefüllt wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten akzeptieren die nach den Mustern in Anhang II ausgestellten Zeugnisse bis 31. Dezember 2009.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2004.

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).


ANHANG I

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ANHANG II

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