30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/71


RICHTLINIE 2007/42/EG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerlässlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgesehen.

(3)

Um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, war das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 5 der genannten Verordnung.

(4)

Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

(5)

Die Methode für den Nachweis von nicht vorhandenem Übergang färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

(6)

Bis zum Erlass von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysenmethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

(7)

Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten für die Einsatzmengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel zu erreichen.

(8)

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monoethylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Höchstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung gekommen sind, besser geeignet.

(9)

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, dass die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

(10)

Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

(11)

Die auf die Zellglasfolien anzuwendenden Bestimmungen sollten speziell auf die Art der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Schicht abgestimmt sein. Folglich sollten sich die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Zellulose gewonnen wird, unterscheiden.

(12)

Bei der Herstellung aller Arten von Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, sollten nur zugelassene Stoffe verwendet werden.

(13)

Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien besteht die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht aus einem Material, das Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gleicht, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4), auch für solche Folien gelten.

(14)

Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Überprüfung, ob kunststoffbeschichtete Zellglasfolien die in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten Übergangsgrenzwerte einhalten, gemäß den Richtlinien 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung des Übergangs aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (5), und 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Übergangsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (6), durchgeführt werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(16)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die

a)

entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder

b)

Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten:

a)

unbeschichtete Zellglasfolien;

b)

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung; oder

c)

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

Artikel 3

(1)   Bei der Herstellung der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, dass kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.

Artikel 4

(1)   Bei der Herstellung von in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2)   Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet werden.

(3)   Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

Artikel 5

Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 6

(1)   Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3)   Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

Artikel 7

Die Richtlinie 93/10/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/14/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48).

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17).

(5)  ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/48/EG der Kommission (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 10).

(6)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG.


ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZELLGLASFOLIE

Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.


ANHANG II

VERZEICHNIS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLGLASFOLIEN ZUGELASSENEN STOFFE

Anmerkung

Die im ersten und zweiten Teil dieses Anhangs angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

Die verwendeten Stoffe müssen im Hinblick auf die Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein.

ERSTER TEIL

Zellglasfolie ohne Beschichtung

Bezeichnung

Einschränkungen

A.

Regenerierte Zellulose

Nicht weniger als 72 % (m/m)

B.   

Zusatzstoffe

1.

Feuchthaltemittel

Nicht mehr als insgesamt 27 % (m/m)

Bis-(2-hydroxylethyl)ether [= Diethylenglykol]

Nur für zu beschichtendes Zellglas, das für Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben, verwendet wird. Der Gehalt an Mono- und Diethylenglykol in Lebensmitten, die mit Folie dieser Art in Berührung gekommen sind, darf 30 mg/kg nicht überschreiten.

Ethandiol [= Monoethylenglykol]

1,3-Butandiol

 

Glycerin

 

1,2-Propandiol [= 1,2-Propylenglykol]

 

Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200

1,2-Polypropylenoxid [= 1,2-Polypropylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 % (m/m) in der Substanz

Sorbit

 

Tetraethylenglykol

 

Triethylenglykol

 

Harnstoff

 

2.

Andere Zusatzstoffe

Nicht mehr als insgesamt 1 % (m/m)

Erste Gruppe

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein.

Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Benzoesäure und ihr Natrium-Salz

 

Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-, Aluminium- und Zink-Salze

 

Citronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kalium-Salze

 

Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze

 

Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid

 

natürliche essbare Stärke und Stärkemehl

 

essbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert

 

Amylose

 

Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid

 

Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure

 

Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20

 

Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20

 

Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis-(2-Hydroxyethyl)ether und/oder Triethylenglykol

 

Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums

 

Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000

Natriumpropionat

 

Zweite Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein.

Alkyl-(C8-C18)benzolsulfonat, Natrium-Salz

 

Isopropylnaphthalinsulfonat, Natrium-Salz

 

Alkyl-(C8-C18)sulfat, Natrium-Salz

 

Alkyl-(C8-C18)sulfonat, Natrium-Salz

 

Dioctylsulfosuccinat, Natrium-Salz

 

Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats

Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates

 

N,N′-Disteraroyl-diaminoethan und N,N′-Di-palmitoyl-diaminoethan und N,N′-Di-oleoyl-diaminoethan

 

2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin

 

Polyethylenaminostearamidethylsulfat

Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Dritte Gruppe — Verankerungsmittel

Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3′-Diaminodipropylamin, 4,4′-Diaminodibutylamin

Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Melaminharnstoffformaldeyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)amin

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

kationische vernetzte Polyalkylenamine

a)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Diaminopropylmethylamin- und Epichlorhydrinbasis

b)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäure-, Caprolactam-, Di-ethylentriamin- und/oder Ethylendiaminbasis

c)

Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Adipinsäure-Diethylentriamin- und Epichlorhydrinbasis oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak

d)

Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Dimethyladipat- und Di-ethylentriaminbasis

e)

Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäureamid- und Diaminopropylmethylaminbasis

Entsprechend den Gemeinschaftsrichtlinien und, falls noch keine vorliegen, den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsrichtlinien

Polyethylenamine und Polymethylenimine

Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Kondensationsprodukt aus Harnstoffformaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Vierte Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten.

Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen mit Polyethylenoxid

 

Laurylsulfat des Monoethanolamins

 


ZWEITER TEIL

Beschichtetes Zellglas

Bezeichnung

Einschränkungen

A.

Regenerierte Zellulose

Siehe erster Teil

B.

Zusatzstoffe

Siehe erster Teil

C.   

Beschichtungen

1.

Polymere

Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Celluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether

 

Cellulosenitrat

Nicht mehr als 20 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8 % m/m und 12,2 % m/m im Cellulosenitrat

2.

Harze

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einer Beschichtung aus Cellulosenitrat beschichtet sind

Kasein

 

Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemischen dieser Alkohole

 

Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure, Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-Propan-Formaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemischen aus solchen

 

Ester des Bis-(2-hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des β-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid

 

Gelatine, Lebensmittelqualität

 

Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure

 

Naturharze (Dammarharze)

 

Poly-β-pinen (Terpenharze)

 

Harnstoffformaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)

 

3.

Weichmacher

Die Gesamtmenge der Stoffe darf 6 mg/dm2 der Beschichtung auf der Lebensmittelkontaktseite nicht überschreiten

Acetyltributylcitrat

 

Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat

 

Diisobutyladipat

 

Di-n-butyladipat

 

Di-n-hexylazelat

 

Dicyclohexylphthalat

Nicht mehr als 4,0 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat

Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat darf höchstens betragen:

a)

2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b)

0,4 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln.

Glycerinmonoacetat [= Monoacetin]

 

Glycerindiacetat [= Diacetin]

 

Glycerintriacetat [= Triacetin]

 

Dibutylsebacat

 

Di-n-butyltartrat

 

Diisobutyltartrat

 

4.

Andere Zusatzstoffe

Die Gesamtmengen der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen dürfen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen.

4.1.

Zusatzstoffe, die im ersten Teil aufgeführt sind

Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)

4.2.

Spezielle Zusatzstoffe für Beschichtungen

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein.

1-Hexadecanol und 1-Octadecanol

 

Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Ricinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen

 

Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C26-C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium und Kaliumsalze

 

Carnaubawachs

 

Bienenwachs

 

Espartowachs

 

Candelillawachs

 

Dimethylpolysiloxan

Nicht mehr als 1 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 %)

 

gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse

 

Pentaerythrittetrastearat

 

Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat

Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

aliphatische Säuren (C8-C20) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)amin

 

2- und 3-tert-butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol — BHA]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

— 2,6-Di-tert-butyl-4-methyl-phenol [= Butylhydroxytoluol — BHT]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Di-n-octylzinn-bis(2-ethyl-hexyl)maleat

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

5.

Lösemittel

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten.

Butylacetat

 

Ethylacetat

 

Isobutylacetat

 

Isopropylacetat

 

Propylacetat

 

Aceton

 

1-Butanol

 

Ethanol

 

2-Butanol

 

2-Propanol

 

1-Propanol

 

Cyclohexan

 

Ethylenglykolmonobutylether

 

Ethylenglykolmonobutyletheracetat

 

Methylethylketon

 

Methylisobutylketon

 

Tetrahydrofuran

 

Tolulol

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission

(ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27)

Richtlinie 93/111/EG der Kommission

(ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 41)

Richtlinie 2004/14/EG der Kommission

(ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

93/10/EWG

1. Januar 1994

1. Januar 1994 (1)

1. Januar 1994 (2)

1. Januar 1995 (3)

93/111/EG

2004/14/EG

29. Juli 2005

29. Juli 2005 (4)

29. Januar 2006 (5)


(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten erlauben ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen.“

(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie 83/229/EWG entsprechen — ausgenommen diejenigen, für die in Richtlinie 92/15/EWG ab dem 1. Juli 1994 ein Verbot vorgesehen ist.“

(3)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: „Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1995 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen, aber der Richtlinie 83/229/EWG entsprachen.“

(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/14/EG: „Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, die ab dem 29. Juli 2005 den Handel mit und die Verwendung von Zellglasfolien erlaubt, die dazu bestimmt sind, gemäß dieser Richtlinie mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.“

(5)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/14/EG: „Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, welche die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 29. Januar 2006 verbietet.“


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/10/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Einleitungssatz, Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2a

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV