22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/74


RICHTLINIE 2009/158/EG DES RATES

vom 30. November 2009

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Geflügel als lebende Tiere und Bruteier als tierische Erzeugnisse sind in der Liste der Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrags enthalten.

(3)

Im Interesse einer rationellen Entwicklung der Geflügelerzeugung und damit zusammenhängend einer Produktivitätssteigerung in diesem Sektor sollten auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern erlassen werden.

(4)

Die Geflügelaufzucht ist Bestandteil der Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft und bildet eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung.

(5)

Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu fördern, sollten im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten keinerlei Unterschiede bestehen.

(6)

Zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels ist es ferner wichtig, eine Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern festzulegen.

(7)

Besondere Handelsformen, wie Ausstellungen, Leistungsschauen und Wettbewerbe, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen sein.

(8)

Bei der derzeitigen Situation in der modernen Geflügelaufzucht ist eine Überwachung der Erzeugerbetriebe die beste Art, eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Geflügel und Bruteiern zu fördern.

(9)

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Aufgabe übertragen werden, die den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechenden Betriebe zuzulassen und für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) sieht Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors vor. Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (5) enthält Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel und insbesondere zur Erteilung einer Kennnummer für jeden Erzeugerbetrieb bei der Zulassung und der Kennzeichnung der Bruteier. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie einheitliche Kriterien für die Identifizierung der Erzeugerbetriebe und der Bruteier festzulegen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

(12)

Um dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen zu können, sollten das Geflügel und die Bruteier bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen, damit die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindert wird.

(13)

Aus demselben Grund sind auch die Transportbedingungen festzulegen.

(14)

Der Kommission sollte es ermöglicht werden, angesichts der in einem Mitgliedstaat bei der Tilgung bestimmter Geflügelkrankheiten erzielten Fortschritte zusätzliche Anforderungen zu bewilligen, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die dieser Mitgliedstaat in nationalem Rahmen anwendet. Es kann sich als wünschenswert erweisen, den Status der Mitgliedstaaten oder bestimmter Regionen von Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Krankheiten, von denen das Geflügel befallen werden kann, zu bestimmen.

(15)

Wird der innergemeinschaftliche Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt und lassen sich aus praktischen Gründen nicht alle Gemeinschaftsanforderungen anwenden, so sollten dennoch bestimmte wesentliche Vorschriften eingehalten werden.

(16)

Um die Einhaltung der vorgesehenen Anforderungen sicherzustellen, sollte durch einen amtlichen Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, die das Geflügel und die Bruteier bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

(17)

Für die Einrichtung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, die daraufhin zu veranlassenden Maßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist von den Grundregeln auszugehen, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (6) erlassen wurden.

(18)

Darüber hinaus sollten Kontrollen der Kommission, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, vorgesehen werden.

(19)

Die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern setzt voraus, dass eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen Geflügel oder Bruteier eingeführt werden können.

(20)

Die Auswahl dieser Länder sollte auf allgemeine Kriterien, wie den Gesundheitszustand des Geflügels und der anderen Tiere, Gestaltung und Befugnisse der Veterinärdienste sowie die geltenden viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Land gestützt werden.

(21)

Hingegen sollte keine Einfuhr von Geflügel oder Bruteiern aus Ländern gestattet werden, die mit für den Gemeinschaftsbestand gefährlichen ansteckenden Geflügelkrankheiten infiziert oder von diesen noch nicht ausreichend lange frei sind.

(22)

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sollten durch besondere Bedingungen ergänzt werden, die sich nach der tiergesundheitlichen Situation in dem betreffenden Land richten.

(23)

Die Vorlage einer Bescheinigung nach vorgegebenem Muster bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu überprüfen. Da diese Regelung je nach Drittland unterschiedliche besondere Bedingungen umfassen kann, sollten die Bescheinigungsmuster entsprechend gestaltet werden.

(24)

Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten in den Drittländern nachprüfen können, ob die Regelung eingehalten wird.

(25)

Die Kontrolle bei der Einfuhr sollte sich auf Ursprung und Gesundheitszustand des Geflügels und der Bruteier erstrecken.

(26)

Bei der Ankunft des Geflügels oder der Bruteier auf dem Gebiet der Gemeinschaft und während der Beförderung zum Bestimmungsort sollten die Mitgliedstaaten alle zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendigen Maßnahmen treffen dürfen, einschließlich der Tötung und der unschädlichen Beseitigung.

(27)

Die fortschreitende technische Entwicklung in der Geflügelwirtschaft erfordert eine regelmäßige Anpassung der Methoden zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten.

(28)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(29)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern.

(2)   Diese Richtlinie ist nicht auf für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmtes Geflügel anwendbar.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie entsprechen die Begriffe „amtlicher Tierarzt“ bzw. „Drittland“ den Definitionen derselben Begriffe in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (8).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Geflügel“ sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, (sowie Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2.

„Bruteier“ sind zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;

3.

„Eintagsküken“ sind sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden;

4.

„Zuchtgeflügel“ ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

5.

„Nutzgeflügel“ ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird;

6.

„Schlachtgeflügel“ ist Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

7.

„Herde“ ist sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. Bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten;

8.

„Unternehmen“ ist eine Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, zu der ein Betrieb gehören kann;

9.

„Betrieb“ ist eine Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung an ein und demselben Standort und für jeden einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)

Zuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht;

b)

Vermehrungsbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht;

c)

Aufzuchtbetrieb:

i)

ein Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

oder

ii)

ein Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen;

d)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst;

10.

„ermächtigter Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht in einem Betrieb die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen;

11.

„zugelassenes Labor“ ist ein Labor, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen ist und von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen und beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests durchzuführen;

12.

„Veterinärkontrolle“ ist ein Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes;

13.

„anzeigepflichtige Krankheiten“ sind die in Anhang V aufgeführten Krankheiten;

14.

„Herd“ ist ein Herd im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (9);

15.

„Quarantänestation“ ist eine Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Krankheiten durchgeführt werden können;

16.

„Sanitätsschlachtung“ ist die von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1991 Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gewährleisten sollen.

Die Kommission prüft die Pläne. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können diese Pläne genehmigt werden oder vor ihrer Genehmigung Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

(2)   Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können bei einem zuvor gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigten Plan

a)

Änderungen oder Ergänzungen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden, damit der Entwicklung der Situation in diesem Mitgliedstaat Rechnung getragen wird;

b)

Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, damit dem Fortschritt bei den Methoden zur Krankheitsverhütung und -eindämmung Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 5

Um dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen zu können

a)

müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 6, 15, 18 und 20 sowie alle gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Ferner gilt:

i)

Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen;

ii)

Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;

iii)

Zucht- und Nutzgeflügel muss den Bedingungen gemäß Artikel 10 genügen;

b)

muss Schlachtgeflügel die in den Artikeln 11, 15, 18 und 20 sowie die gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;

c)

muss Geflügel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 12, 15, 18 und 20 sowie die gemäß den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;

d)

muss bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel den nach Artikel 13 festgelegten Bedingungen entsprechen.

Artikel 6

Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel müssen stammen aus:

a)

Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;

ii)

sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein;

iii)

sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

b)

einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei ist.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 8

(1)   Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen aus Herden stammen,

i)

die sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren gemeinschaftlichen Betrieben im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) befanden,

ii)

die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen,

iii)

die entweder

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren, oder

monatlich von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten kontrolliert worden sind, wobei der letzte Besuch innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muss. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Herde außerdem von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der amtliche bzw. ermächtigte Tierarzt die Herde untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Geflügelkrankheit auszuschließen.

b)

Sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 gekennzeichnet sein.

c)

Sie müssen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes desinfiziert worden sein.

(2)   Wenn in der Herde, aus der die Eier stammen, während der Bebrütung ansteckende, durch Eier übertragbare Geflügelkrankheiten auftreten, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsherde zuständige(n) Behörde(n) zu unterrichten.

Artikel 9

Eintagsküken müssen

a)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 8 entsprechen;

b)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

c)

zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g und h zu einem Krankheitsverdacht führt.

Artikel 10

Zum Zeitpunkt seines Versands muss Zucht- und Nutzgeflügel

a)

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) befunden haben;

b)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

c)

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sein.

Artikel 11

Zum Zeitpunkt seines Versands muss Schlachtgeflügel aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand;

b)

der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist;

c)

in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, von klinischen Symptomen oder Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d)

der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 12

(1)   Zum Zeitpunkt seines Versands muss das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Geflügel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand zwei Wochen lang nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Berührung gekommen ist;

b)

der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen für Geflügel unterworfen ist;

c)

in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, aus der die Sendung stammt, von klinischen Anzeichen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d)

der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2)   Die Bestimmungen des Artikels 6 gilt nicht für das in Absatz 1 genannte Geflügel.

Artikel 13

(1)   Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach der Entscheidung des Rates 95/410/EG vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (10) unterzogen.

(2)   Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden werden anhand der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, der einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkannten Programm unterliegt.

Artikel 14

(1)   Die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 sowie des Artikels 18 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt, vorausgesetzt, dass diese Partien den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthaltenen Anforderungen entsprechen.

(2)   Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die

a)

sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden;

b)

zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;

c)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

d)

keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;

e)

sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Das gesamte Geflügel einer Sendung muss in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann.

(3)   Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Sendungen von Laufvögeln (Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

Artikel 15

(1)   Für den Versand von Geflügel und Bruteiern aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen eine Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Status gemäß Absatz 2 bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften:

a)

Bruteier müssen aus Herden stammen, die

i)

nicht geimpft sind, oder

ii)

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind, oder

iii)

mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde;

b)

Eintagsküken (einschließlich Küken zur Aufstockung von Wildbeständen) dürfen nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und müssen

i)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen, und

ii)

aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen;

c)

Zucht- und Nutzgeflügel

i)

darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein, und

ii)

muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder einer Quarantänestation unter der Überwachung des amtliches Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während der 21 Tage vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden,

iii)

muss innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern der Newcastle-Krankheit mit negativem Befund unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten worden sein müssen;

d)

Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen des Buchstabens c Ziffer iii) entsprechen;

ii)

wenn sie geimpft sind, müssen sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten werden müssen.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat oder eine oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaats als nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend anerkannt werden wollen, so können sie eines der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Programme vorlegen.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Kriterien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren erfolgt die Festlegung zusätzlicher allgemeiner oder besonderer Garantien, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können.

Ist ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass der Status des nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets erreicht ist, so kann bei der Kommission eine Anerkennung dieses Status nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beantragt werden.

Bei der Zuerkennung des Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 und insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

mit Ausnahme der vorgeschriebenen Impfung für Brieftauben im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit (11) muss die Impfung des Geflügels gegen die Newcastle-Krankheit in den zwölf vorausgegangenen Monaten untersagt gewesen sein;

b)

Zuchtgeflügelherden müssen mindestens einmal jährlich durch einen serologischen Test nach genauen Regeln, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, auf die Newcastle-Krankheit untersucht worden sein;

c)

in den Betrieben darf sich kein Geflügel befinden, das in den vorausgegangenen zwölf Monaten gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, ausgenommen Brieftauben, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG geimpft wurden.

(3)   Die Kommission kann den Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren in folgenden Fällen aufheben:

a)

schwerer Ausbruch der Newcastle-Krankheit, der nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder

b)

Aufhebung des gesetzlichen Verbots von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit.

Artikel 16

(1)   Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)

Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

b)

Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

c)

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

d)

unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;

e)

die Kontrollverfahren für das Programm;

f)

Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

g)

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2)   Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3)   Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 17

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)

Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

b)

Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

c)

Dauer der durchgeführten Überwachung;

d)

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

e)

die Vorkehrungen, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, dass die Krankheit erloschen ist.

(2)   Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien gehen nicht über diejenigen hinaus, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 18

(1)   Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren:

a)

in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder

b)

in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind.

(2)   In jedem Fall müssen die Behälter

a)

ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen,

b)

folgende Angaben tragen:

i)

Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion;

ii)

Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2;

iii)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier;

iv)

Geflügelart, zu der die Eier oder die Küken gehören.

(3)   Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefasst werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefassten Verpackungen und die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe b müssen auf diesen Behältern vermerkt sein.

(4)   Zucht- und Nutzgeflügel muss in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die

a)

nur Geflügel enthalten, die nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

b)

die Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2 tragen.

(5)   Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

Schlachtgeflügel muss so rasch wie möglich nach der Bestimmungsschlachterei verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Geflügel kommen, ausgenommen Schlachtgeflügel, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muss unverzüglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Geflügel, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt, in Berührung zu kommen.

(6)   Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, dass

a)

während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird;

b)

das Geflügel leicht beobachtet werden kann;

c)

die Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(7)   Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 19

Das in Artikel 18 Absatz 5 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

Artikel 20

Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muss während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

a)

mit dem entsprechenden in Anhang IV enthaltenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) vervollständigten Muster übereinstimmt;

b)

von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;

c)

am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;

d)

eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;

e)

aus nur einem Blatt besteht;

f)

grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;

g)

mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

Artikel 21

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Geflügel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne dass die Bescheinigung nach Artikel 20 mitzuführen ist.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 22

Geflügel und Bruteier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 23 bis 26 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 23

(1)   Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2)   Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

einerseits der Gesundheitszustand des Geflügels, der anderen Haustiere und des Wildbestandes in dem Drittland insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten und andererseits die in Bezug auf gesundheitliche Aspekte in diesem Land bestehende Umweltsituation, damit eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und des Tierbestandes in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann;

b)

die Regelmäßigkeit und die Schnelligkeit der von diesem Land gelieferten Informationen über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der in den Listen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführten Krankheiten;

c)

die Regelungen dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d)

die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste dieses Landes;

e)

die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten in diesem Land;

f)

die Garantien, die dieses Land hinsichtlich der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften bieten kann;

g)

die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24

(1)   Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a)

in denen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 2005/94/EG (13) des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenzabzw. Richtlinie 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,

b)

die frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 2005/94/EG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können.

Artikel 25

(1)   Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 23 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die

a)

sich vor dem Versand seit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;

b)

den nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.

(2)   Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

Artikel 26

(1)   Für das Geflügel und die Bruteier muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Die Bescheinigung muss

a)

am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;

b)

in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein;

c)

die Sendung als Original begleiten;

d)

bestätigen, dass das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;

e)

eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;

f)

aus nur einem Blatt bestehen;

g)

für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;

h)

mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muss mit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster übereinstimmen.

Artikel 27

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um die wirksame Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die hierfür die Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt.

Artikel 28

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgeflügel, Schlachtgeflügel oder auf Geflügel für besondere Zwecke zu beschränken.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beschließen, dass eingeführtes Geflügel, eingeführte Bruteier oder aus eingeführten Eiern erbrütetes Geflügel für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten in Quarantäne oder isoliert gehalten werden müssen.

Artikel 29

Unbeschadet der Artikel 22, 24, 25 und 26 kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren von Fall zu Fall beschließen, die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern zuzulassen, auch wenn diese Einfuhren nicht den Artikeln 22, 24, 25 und 26 entsprechen. Die Durchführungsvorschriften für solche Einfuhren sind gleichzeitig nach demselben Verfahren festzulegen. Diese Vorschriften müssen Garantien in Bezug auf die Gesundheit der Tiere bieten, die zumindest den einschlägigen Garantien im Sinne des Kapitels II entsprechen, und müssen eine Pflichtquarantäne und Untersuchungen auf Geflügelpest, Newcastle-Krankheit und andere relevante Krankheiten einschließen.

Artikel 30

Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muss Schlachtgeflügel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnet werden.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Für den innergemeinschaftlichen Handel finden die in der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (14) vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Geflügel und Bruteier Anwendung.

Artikel 32

Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern anwendbar.

Artikel 33

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (15) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 34

Änderungen der Anhänge I bis V, insbesondere zur Anpassung an die Entwicklung der Diagnosemethoden und an Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Krankheiten, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 36

Die Richtlinie 90/539/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII Teil B zu lesen.

Artikel 37

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 38

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(3)  Siehe Anhang VI Teil A.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(10)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

(11)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(12)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(13)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(14)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)

können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;

b)

kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;

c)

führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.


ANHANG II

ZULASSUNG DER BETRIEBE

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.   Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,

a)

müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;

b)

müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;

c)

müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem Buchstaben d vorgesehenen Maßnahmen gewähren;

d)

müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfasst insbesondere:

mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e)

dürfen die Betriebe nur Geflügel halten.

2.   Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II

EINRICHTUNG UND FUNKTIONSWEISE

Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1.   Einrichtungen

a)

Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

b)

Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2.   Durchführung der Aufzucht

a)

Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen“ und der „Bestandserneuerung in einem Zug“ zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.

b)

In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Geflügel gehalten werden, das

aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden, und/oder

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Einsammlung der Eier hat mehrmals täglich stattzufinden. Sie müssen sauber sein und so rasch wie möglich desinfiziert werden.

f)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.

g)

Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muss Folgendes verzeichnet werden:

Zu- und Abgänge an Geflügel,

Produktionsleistungen,

Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

Herkunft des Geflügels,

Bestimmung der Eier.

h)

Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

Brütereien

1.   Einrichtungen

a)

Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muss eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muss zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

Desinfektion,

Vor-Bebrüten,

Schlupf,

Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b)

Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muss für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2.   Funktionsweise

a)

Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.

b)

Die Bruteier müssen

aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden;

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

die Eier zwischen ihrem Eintreffen und dem Einlegen in den Brutapparat,

regelmäßig die Brutapparate,

die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f)

Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.

g)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.

h)

Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde Folgendes verzeichnet wird:

Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

Schlupfergebnisse,

festgestellte Anomalien,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

etwaige Impfprogramme,

Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

Bestimmung der Eintagsküken.

i)

Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III

GESUNDHEITSKONTROLLPROGRAMME IN BEZUG AUF DIE GEFLÜGELKRANKHEITEN

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 16 und 17 mindestens die Kontrollbedingungen für die nachstehend aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

Infektionen mit Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Salmonella Arizonae

1.   Betroffene Arten

a)

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten.

b)

Salmonella Arizonae: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Küken zweiter Wahl, Flaum bzw. Staub aus den Schlupfabteilungen oder Abstriche, die an den Brütereiwänden, der Einstreu oder dem Tränkwasser vorgenommen wurden.

c)

Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella Pullorum oder Salmonella Arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das landesweite Vorkommen der Infektion sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten.

Jede Herde muss anlässlich ihrer Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

Infektionen mit Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

1.   Betroffene Arten

a)

Mycoplasma Gallisepticum: Hühner und Truthühner.

b)

Mycoplasma Meleagridis: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen und/oder das Vorhandensein von Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden.

c)

Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und dann alle drei Monate.

C.   Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen im Sinne von Kapitel IV sind auf die Herde anzuwenden.

D.   Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von diesen Maßnahmen für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so dass sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

KRITERIEN FÜR AUSSETZUNG ODER ENTZUG DER ZULASSUNG EINES BETRIEBS

1.   Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a)

wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;

b)

bis zur Beendigung geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit, wenn

in dem Betrieb der Verdacht auf Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit besteht,

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen oder befallsverdächtig ist,

wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)

bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in Bezug auf Infektionen mit Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis auf das Vorliegen einer solchen Infektion hindeuten;

d)

bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, dass der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c nicht genügt.

2.   Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a)

in dem Betrieb die Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit auftritt;

b)

eine zweite geeignete Untersuchung das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis bestätigt;

c)

nach zweiter Aufforderung durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3.   Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen des Auftretens von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach der Reinigung und der Desinfektion wiedererteilt werden.

b)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen Infektionen mit

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum oder Salmonella Arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und nach der Sanitätsschlachtung der infizierten Herde eine Desinfektion vorgenommen wurde;

Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei negative Kontrollen in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden.


ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1.   Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.

2.   Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.


ANHANG IV

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

(Muster 1-6)

MUSTER 1

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MUSTER 2

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MUSTER 3

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MUSTER 4

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MUSTER 5

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MUSTER 6

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ANHANG V

ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN

Geflügelinfluenza,

Newcastle-Krankheit.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 36)

Richtlinie 90/539/EWG des Rates

(ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6).

 

Richtlinie 91/494/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35).

nur Artikel 19 Absatz 2

Richtlinie 91/496/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

nur hinsichtlich der in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 90/539/EWG

Richtlinie 92/65/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

nur Artikel 7 Buchstabe b Absatz 2

Entscheidung 92/369/EWG der Kommission

(ABl. L 195 vom 14.7.1992, S. 25).

 

Richtlinie 93/120/EG des Rates

(ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 35).

 

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. V.E.I.2.A.4

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132).

 

Richtlinie 1999/90/EG des Rates

(ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19).

 

Entscheidung 2000/505/EG der Kommission

(ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8).

nur Artikel 1 und Anhang

Entscheidung 2001/867/EG der Kommission

(ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

nur Nummer 13 des Anhangs III

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 6.B.I.17

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).

 

Richtlinie 2006/104/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

nur Nummer I.3. des Anhangs

Entscheidung 2006/911/EG der Kommission

(ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 41).

nur Nummer 4 des Anhangs

Entscheidung 2007/594/EG der Kommission

(ABl. L 227 vom 31.8.2007, S. 33).

 

Entscheidung 2007/729/EG der Kommission

(ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

nur Nummer 2 des Anhangs

Richtlinie 2008/73/EG des Rates

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40).

nur Artikel 11

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 36)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

90/539/EWG

1. Mai 1992

91/494/EWG

1. Mai 1992

91/496/EWG

1. Juli 1992

92/65/EWG

31. Dezember 1993

93/120/EG

1. Januar 1995

1999/90/EG

30. Juni 2000

2006/104/EG

1. Januar 2007

2008/73/EG

1. Januar 2010


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 90/539/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 14

Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 14

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 15

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 17

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i, ii und iii

Artikel 5 Buchstaben b, c und d

Artikel 5 Buchstaben b, c und d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Buchstaben a Ziffern i, ii und iii

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6a

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9a

Artikel 9b

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 10a

Artikel 12

Artikel 10b

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 11 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 12 Absatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 13 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 5 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 20 Buchstabe a bis g

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27a

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 30 Absatz 2

 (1)

Artikel 31

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 36

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 37

Artikel 38

Anhang I Nummer 2

ANHANG I

Anhang II Kapitel I, II und III

Anhang II Kapitel I, II und III

Anhang II Kapitel IV Nummer 1 und 2

Anhang II Kapitel IV Nummer 1 und 2

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe a

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe a

Anhang II Kapitel IV, Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Anhänge III, IV und V

Anhänge III, IV und V

Anhang VI

Anhang VII


(1)  Änderungsrichtlinie 90/425/EWG.