7.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/32 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/20/EU DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2014
mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 93/17/EWG (2) wurden Bestimmungen über Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln eingeführt. |
(2) |
Wegen der raschen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen bei den Produktionssystemen von Pflanzkartoffeln und im wachsenden Handel mit Pflanzkartoffeln im Binnenmarkt sollten diese Bestimmungen angepasst werden. Angesichts der Entwicklungen in diesem Sektor sollten solche Bestimmungen auch für zertifiziertes Kartoffel-Pflanzgut gelten. |
(3) |
Mit den Bestimmungen sollten einheitliche Bezeichnungen für EU-Klassen festgelegt werden. Zudem sollten sie die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und Partien von Pflanzkartoffeln für alle Klassen regeln. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls das Auftreten von Schädlingen, Kartoffeln anderer Sorten und Kartoffeln betreffen, die Mängel oder Welkerscheinungen aufweisen und denen Erde oder Fremdstoffe anhaften. |
(4) |
Die Anforderung, dass auf den Vermehrungsflächen drei Jahre keine Kartoffeln angebaut worden sind und dass zwei amtliche Feldbesichtigungen durchzuführen sind, entfällt wegen der strengeren Anforderungen an die EU-Klassen, die mit der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. |
(5) |
Seit Erlass der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen bei Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Klassen S, SE und E jeweils eine maximale Zahl von Generationen erlaubt sein sollte. Damit die inhaltlichen Anforderungen befolgt werden, sollte ihre Einhaltung bei einer amtlichen Prüfung festgestellt werden. |
(6) |
Die Richtlinie 93/17/EWG sollte daher aufgehoben werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
EU-Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse S“ in Verkehr gebracht wird, wenn
a) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und |
b) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b erfüllen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse SE“ in Verkehr gebracht wird, wenn
a) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und |
b) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse E“ in Verkehr gebracht wird, wenn
a) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a erfüllen, und |
b) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. |
Artikel 2
EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse A“ in Verkehr gebracht wird, wenn
a) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und |
b) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse B“ in Verkehr gebracht wird, wenn
a) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und |
b) |
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. |
Artikel 3
Unterrichtung der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchem Umfang sie die betreffenden EU-Klassen bei der Zertifizierung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Aufhebung
Die Richtlinie 93/17/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(2) Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).
ANHANG I
Anforderungen an Basis-Kartoffelpflanzgut
1. |
Für Basispflanzgut „EU-Klasse S“ gelten folgende Anforderungen:
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2. |
Für Basispflanzgut „EU-Klasse SE“ gelten folgende Anforderungen:
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3. |
Für Basispflanzgut „EU-Klasse E“ gelten folgende Anforderungen:
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ANHANG II
Anforderungen an zertifiziertes Pflanzgut
1. |
Für zertifiziertes Pflanzgut „EU-Klasse A“ gelten folgende Anforderungen:
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2. |
Für zertifiziertes Pflanzgut „EU-Klasse B“ gelten folgende Anforderungen:
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