16.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/16


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/97/EU DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2014

zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es müssen Bestimmungen über das Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe der Richtlinie 2008/90/EG und die Anzeigepflichten der Versorger festgelegt werden.

(2)

Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten dieses Verzeichnis zugänglich machen, soweit zweckmäßig. Die Entscheidung darüber, ob dieses Verzeichnis oder Teile davon veröffentlicht werden sollen, wird den Mitgliedstaaten überlassen.

(3)

Es sollten Regelungen für ein Sortenverzeichnis getroffen werden. Dieses Verzeichnis sollte neben den gemäß der Richtlinie 2008/90/EG eingetragenen Sorten auch die gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2) eingetragenen Sorten enthalten. In diesem Verzeichnis sollte angegeben werden, ob eine amtliche Beschreibung oder eine amtlich anerkannte Beschreibung zu den Sorten vorliegt.

(4)

Genetisch veränderte Sorten sollten nur dann eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Anbau zugelassen ist.

(5)

Es sollten die Bedingungen für die Eintragung von Sorten als Sorten mit amtlicher Beschreibung und das Verfahren für ihre Eintragung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Richtlinie 2008/90/EG Bedingungen für die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung festlegen.

(6)

Damit eine Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung eingetragen werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle eine solche Beschreibung erstellen.

(7)

Es sollten die Geltungsdauer einer Eintragung, die Erneuerung einer Eintragung und die Streichung einer Sorte aus dem Sortenverzeichnis geregelt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sich untereinander sowie der Kommission bestimmte Angaben zu den eingetragenen Sorten und den Anträgen auf Eintragung von Sorten anzeigen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Angaben ein gemeinsames Sortenverzeichnis veröffentlichen, um eine transparente und leicht abzufragende Datenbank einzurichten, die mehr Vertrauen auf dem Markt schafft.

(9)

Es ist angezeigt, die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission (5) aufzuheben.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Verzeichnis der Versorger

(1)   Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren ein Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.Dieses Verzeichnis wird als „Verzeichnis der Versorger“ bezeichnet.

Das genannte Verzeichnis enthält neben den gemäß der vorliegenden Richtlinie registrierten Versorgern auch die Versorger, die gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten machen das Verzeichnis der Versorger zugänglich, soweit zweckmäßig.

(2)   Das Verzeichnis der Versorger muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers;

b)

die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG, die der Versorger im betreffenden Mitgliedstaat ausführt, die Anschrift der beteiligten Betriebe und die wichtigsten der betroffenen Gattungen oder Arten; und

c)

Registernummer oder Code.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige amtliche Stelle eine natürliche oder juristische Person aus dem Verzeichnis der Versorger streicht, wenn festgestellt wurde, dass diese Person keine der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG mehr ausführt.

Artikel 2

Anzeigepflicht der Versorger

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

Keine Anzeigepflicht besteht für Versorger, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger jede Änderung ihrer Situation in Bezug auf die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger innerhalb einer Zeitspanne, die durch die nationale Rechtsetzung festzusetzen ist, über ihre Registrierung bzw. jede Änderung ihrer Registrierung unterrichtet werden.

Artikel 3

Sortenverzeichnis

(1)   Die Mitgliedstaaten führen, aktualisieren und veröffentlichen ein Verzeichnis der Sorten („Sortenverzeichnis“).

Das Sortenverzeichnis enthält neben den gemäß der vorliegenden Richtlinie eingetragenen Sorten auch die Sorten, die vor dem 30. September 2012 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/34/EWG bzw. gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/90/EG eingetragen wurden.

(2)   Das Sortenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung der Sorte und Synonyme;

b)

Art, der die Sorte angehört;

c)

die Angabe „amtliche Beschreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschreibung“, soweit zutreffend;

d)

Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls der Erneuerung der Eintragung;

e)

Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen eine Akte zu jeder von ihnen eingetragenen Sorte. Diese Akte enthält eine Beschreibung der Sorte sowie eine Zusammenfassung aller Fakten, die für die Eintragung der Sorte maßgeblich sind.

Artikel 4

Bedingungen für die Eintragung von Sorten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung eingetragen wird, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:

a)

Sie ist unterscheidbar, homogen und beständig im Sinne von Absatz 2;

b)

von der Sorte liegt eine Probe vor; und

c)

im Falle genetisch veränderter Sorten ist der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen.

(2)   Eine Sorte gilt als

a)

„unterscheidbar“, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Tag des Antrags gemäß Artikel 5 allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt;

b)

„homogen“, wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich ist;

c)

„beständig“, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Artikel 5

Antrag auf Eintragung einer Sorte

(1)   Zum Zweck der Eintragung einer Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung schreiben die Mitgliedstaaten die Stellung eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats vor.

(2)   Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

die Informationen nach Maßgabe der technischen Fragebögen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten sind:

i)

in Anhang II der Protokolle des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für die betreffende Art, für die ein solches Protokoll veröffentlicht wurde; oder, bei Fehlen solcher Protokolle,

ii)

in Abschnitt X der Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie im Anhang der jeweiligen Prüfungsrichtlinie für die betreffende Art, für die solche Richtlinien veröffentlicht wurden; oder, bei Fehlen solcher Richtlinien,

iii)

in den nationalen Bestimmungen;

b)

Angaben dazu, ob die Sorte in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist bzw. ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde;

c)

der Vorschlag einer Bezeichnung;

d)

im Falle einer genetisch veränderten Sorte der Nachweis darüber, dass der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist.

(3)   Der Antragsteller kann seinem Antrag Folgendes beifügen:

a)

eine amtliche Beschreibung, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 von einer zuständigen amtlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats erstellt wurde;

b)

alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

Artikel 6

Prüfung der Anträge

(1)   Geht einer zuständigen amtlichen Stelle ein Antrag auf Eintragung einer Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung zu, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffende Sorte gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 untersucht wird.

(2)   Zur Erstellung einer amtlichen Beschreibung der Sorte werden Anbauprüfungen durchgeführt.

Legt der Antragsteller Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a vor und belegen diese Informationen nach Dafürhalten der zuständigen amtlichen Stelle, dass die Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 4 erfüllt sind, so werden keine Anbauprüfungen durchgeführt.

Für den Fall, dass Anbauprüfungen durchzuführen sind, fordert die zuständige amtliche Stelle eine Probe des Materials der Sorte an.

(3)   Die Anbauprüfungen gemäß Absatz 2 werden von folgenden Stellen durchgeführt:

a)

der zuständigen amtlichen Stelle, bei der der Antrag eingeht; oder

b)

der zuständigen amtlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der die Durchführung dieser Prüfungen übernimmt; oder

c)

einer juristischen Person gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG.

Für den Fall, dass Buchstabe c zutrifft und Prüfungen auf dem Gelände privater Betriebe durchgeführt werden, sorgt die zuständige amtliche Stelle dafür, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die amtliche Untersuchung beeinträchtigen könnten.

(4)   Die Durchführung der Anbauprüfungen erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen hinsichtlich Versuchsaufbau, Wachstumsbedingungen und Merkmalen der Sorte, die mindestens abgedeckt sein müssen:

a)

den Protokollen des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die zu Beginn der technischen Untersuchung gelten; oder, bei Fehlen solcher Protokolle für die betreffende Art,

b)

den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die zu Beginn der technischen Untersuchung gelten; oder, bei Fehlen solcher Richtlinien für die betreffende Art,

c)

den nationalen Bestimmungen.

(5)   Gelangt die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Absatz 1 zu der Schlussfolgerung, dass die betreffende Sorte den Bedingungen des Artikels 5 genügt, so erstellt sie eine amtliche Beschreibung und trägt die betreffende Sorte in das Sortenverzeichnis ein.

Artikel 7

Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte

Die maximale Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte beträgt 30 Jahre.

Im Falle genetisch veränderter Sorten ist die Geltungsdauer der Eintragung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist.

Artikel 8

Erneuerung der Eintragung einer Sorte

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung einer Sorte für weitere Zeiträume von höchstens 30 Jahren erneuert werden kann, sofern von der betreffenden Sorte noch Material verfügbar ist.

Im Falle einer genetisch veränderten Sorte ist die Erneuerung zusätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 weiterhin für den Anbau zugelassen ist. Die Geltungsdauer der Erneuerung ist auf die Geltungsdauer der Zulassung des betreffenden genetisch veränderten Organismus beschränkt.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zum Zweck der Erneuerung der Eintragung ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Eintragung einer Sorte erneuern, für die kein schriftlicher Antrag gestellt wurde, wenn er der Auffassung ist, dass die Erneuerung zur Erhaltung der genetischen Diversität und einer nachhaltigen Erzeugung beiträgt oder aus einem anderen Grund von allgemeinem Interesse ist.

Artikel 9

Streichung einer Sorte aus dem Sortenverzeichnis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Sorte aus dem Sortenverzeichnis gestrichen wird, wenn

a)

sie den Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 4 nicht mehr genügt;

b)

zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung oder während der Prüfung falsche oder irreführende Angaben zu den Fakten gemacht wurden, auf deren Grundlage die Sorte in das Verzeichnis aufgenommen wurde.

Artikel 10

Anzeigen von Informationen

(1)   Jeder Mitgliedstaat zeigt den zuständigen amtlichen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Angaben an, die für den Zugang zum Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats benötigt werden.

Jeder Mitgliedstaat zeigt der Kommission schnellstmöglich die Eintragung einer Sorte in sein Sortenverzeichnis sowie alle sonstigen Änderungen in seinem Sortenverzeichnis an.

(2)   Jeder Mitgliedstaat macht einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission auf Aufforderung Folgendes zugänglich:

a)

die amtliche bzw. die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorten, die im Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sind;

b)

die Ergebnisse der Prüfung der Anträge auf Sorteneintragung, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 vorgenommen hat;

c)

alle sonstigen Informationen zu den Sorten, die im Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sind oder aus dem Verzeichnis gestrichen wurden;

d)

die Liste der Sorten, für die im betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung anhängig ist.

Artikel 11

Gemeinsames Verzeichnis

Die Kommission erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaltenen Angaben ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der Sorten, die in den Sortenverzeichnissen der Mitgliedstaaten eingetragen sind, das sie regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Aufhebung

Die Richtlinie 93/79/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)  Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(5)  Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 256 vom 14.10.1993, S. 25).