31978L0142

Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 15/02/1978 S. 0015 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0044
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0091


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RICHTLINIE DES RATES

vom 30 . Januar 1978

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( 78/142/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 3 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG bestimmt , daß die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen , die geeignet ist , eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen .

Artikel 3 derselben Richtlinie sieht vor , daß der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften erlässt , die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten ( Einzelrichtlinien ) . Diese besonderen Vorschriften können insbesondere Grenzen für den spezifischen Übergang bestimmter Bestandteile in oder auf Lebensmittel enthalten sowie andere Vorschriften , die es erlauben , die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 der genannten Richtlinie sicherzustellen .

Es ist festgestellt worden , daß die Verabreichung grosser Mengen von monomerem Vinylchlorid bei Versuchtstieren zu schädlichen Auswirkungen geführt hat , und daß diese Auswirkungen auch beim Menschen auftreten könnten .

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat in seiner Stellungnahme gefordert , daß der Gehalt an monomerem Vinylchlorid in Polyvinylchlorid und verwandten Polymeren so gering wie möglich gehalten werden sollte , und empfiehlt , daß Vinylchlorid in Lebensmitteln und im Trinkwasser mit einem Verfahren nicht nachweisbar sein dürfe , das allgemein für die meisten Lebensmittel und von den meisten Prüflaboratorien angewandt werden kann .

Es werden gegenwärtig weitere Forschungen über monomeres Vinylchlorid durchgeführt ; bis deren Ergebnisse bekannt sind , sollte jedoch die Absorption von monomerem Vinylchlorid vorsichtshalber in Grenzen gehalten werden .

Das geeignete Instrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG , deren Grundregeln im vorliegenden Fall ebenfalls anwendbar werden .

Die vorliegende Richtlinie betrifft jedoch nicht alle Aspekte der aus Vinylchlorid-Polymeren oder -Kopolymeren hergestellten Materialien und Gegenstände ; daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden , die Etikettierungsangaben nach Artikel 7 der Richtlinie 76/893/EWG im Rahmen der in den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels vorgesehenen Möglichkeiten nicht vorzuschreiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG .

( 2 ) Diese Richtlinie betrifft das etwaige Vorhandensein von Vinylchlorid-Monomer in aus Vinylchlorid-Polymeren oder -Kopolymeren hergestellten Materialien und Gegenständen , nachstehend " Bedarfsgegenstände " genannt , die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen , sowie die etwaige Abgabe von Vinylchlorid-Monomer durch diese Bedarfsgegenstände .

Artikel 2

( 1 ) Der Vinylchlorid-Monomer-Gehalt der Bedarfsgegenstände darf die in Anhang I angegebene Menge nicht übersteigen .

( 2 ) Die Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel , die mit ihnen in Berührung kommen oder in Berührung gekommen sind , kein Vinylchlorid abgeben , das nach dem den Kriterien des Anhangs II entsprechenden Verfahren nachweisbar ist .

Artikel 3

Die Analysemethode , die für die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 2 erforderlich ist , wird nach dem in Artikel 10 der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt und entspricht den in Anhang II festgelegten Kriterien .

Artikel 4

Der Rat überprüft diese Richtlinie anhand von Berichten der Kommission , die aufgrund der seit dem Erlaß der Richtlinie bekanntgewordenen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen erstellt werden und gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen verbunden sind . Der erste Bericht der Kommission wird dem Rat spätestens am 1 . Januar 1979 übermittelt .

Artikel 5

Diese Richtlinie berührt weder die einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend andere mögliche Normen , die in Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehen sind , noch die in den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie eingeräumten Möglichkeiten .

Artikel 6

( 1 ) Um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen , setzen die Mitgliedstaaten spätestens am 26 . November 1979 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 und des Anhangs II bis zur Annahme einer gemeinschaftlichen Analysemethode gemäß Artikel 3 verschieben .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 30 . Januar 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . DALSAGER

( 1 ) ABl . Nr . L 340 vom 9 . 12 . 1976 , S . 19 .

( 2 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 70 .

( 3 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 13 .

ANHANG I

Hoechstgehalt an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen

1 mg/kg Fertigerzeugnis .

ANHANG II

Kriterien für das Verfahren zur Bestimmung des Vinylchloridgehalts von Materialien und Gegenständen und zur Bestimmung des von Materialien und Gegenständen übergegangenen Vinylchlorids

1 . Die Bestimmung des Vinylchloridgehalts von Materialien und Gegenständen und die Bestimmung des von Materialien und Gegenständen auf Lebensmittel übergegangenen Vinylchlorids erfolgen mittels " Gaschromatographie " unter Verwendung der " Head-Space " -Technik .

2 . Bei der Bestimmung des von Materialien und Gegenständen auf Lebensmittel übergangenen Vinylchlorids beträgt die untere Nachweisgrenze 0,01 mg/kg .

3 . Bei Lebensmitteln wird grandsätzlich das von Materialien und Gegenständen auf die Lebensmittel übergegangene Vinylchlorid bestimmt . Wenn sich die Bestimmung bei gewissen Lebensmitteln aus technischen Gründen als unmöglich erweist , können die Mitgliedstaaten für diese Lebensmittel die Bestimmung durch Simulatoren zulassen .