31979L0700

Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 207 vom 15/08/1979 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0075
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0209
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0209


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (79/700/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festlegung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingskämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vorgenannte Richtlinie bestimmt, daß die dort vorgesehenen Stichprobenverfahren zur amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und qualitativen und quantitativen Analysemethoden durchgeführt werden.

Es empfiehlt sich, in einem ersten Stadium Probenahmeverfahren einzuführen.

Bei der Festlegung dieser Verfahren wurde davon ausgegangen, daß wegen der Verschiedenartigkeit hinsichtlich Grösse, Zustand und etwaiger Verpackung des sich im Verkehr befindenden Obstes und Gemüses diese Verfahren durchführbar sind, wenn bestimmte Anwendungsvorgänge auf einer hinreichend empirischen Basis beruhen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Probenahme bei der in Artikel 6 der Richtlinie 76/895/EWG vorgesehenen Kontrolle nach dem in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren erfolgt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens zum 31. Dezember 1980 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 1979.

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

ANLAGE PROBENAHMEVERFAHREN

1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen End- und Laborproben gelten als repräsentativ für die betreffenden Partien. Aufgrund der in den End- und Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird festgestellt, ob Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 76/895/EWG festgesetzten Hoechstgehalten besteht.

2. ZUR PROBENAHME BEFUGTE BEDIENSTETE

Die Probenahme erfolgt durch von den Mitgliedstaaten hierfür bevollmächtigte Bedienstete.

3. DEFINITIONEN 3.1. Partie

Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit vermutlich einheitlichen Merkmalen.

3.2. Einzelprobe

An einer Stelle der Partie entnommene Menge.

3.3. Sammelprobe

Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.

3.4. Endprobe

Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die durch mengenmässige Verringerung erhalten wird.

3.5. Laborprobe

Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge der Endprobe.

4. PROBENAHMEVERFAHREN 4.1. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.

4.2. Notwendige Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.

4.3. Einzelproben

Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem nach 5 vorgesehenen Protokoll zu vermerken. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zu Probenahme verwendet. Die Gesamtgrösse der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang. 4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben sollen möglichst annähernd gleich groß sein.

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4.3.2. Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestanzahl zu nehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.

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4.4. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.

4.5. Herstellung der Endprobe

Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.

Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, z.B. durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Grösse erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.

4.6. Herstellung der Laborproben 4.6.1. Es werden so viele Laborproben aus der Endprobe hergestellt wie in einzelstaatlichen Regeln vorgesehen.

4.6.2. Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.

4.6.3. Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muß jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.

5. VERPACKUNG UND VERSAND DER LABORPROBEN

Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis gegeben, das gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Versand Schutz bietet. Das Behältnis wird sodann gekennzeichnet und so verriegelt oder plombiert, daß es nicht geöffnet oder daß die Kennzeichnung nicht entfernt werden kann, ohne das Siegel bzw. die Plombe zu beschädigen. Alle notwendigen Vorkehrungen entsprechend 4.2 sind zu treffen um zu verhindern, daß während des Transports oder der Lagerung eine Änderung der Zusammensetzung der Laborprobe erfolgt.

Über jede Probenahme ist Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.