31982L0894

Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1982 S. 0058 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0215
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0215
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0227


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (82/894/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat Rechtsvorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, mit frischem Fleisch, frischem Gefluegelfleisch und Fleischerzeugnissen erlassen.

Das Auftreten oder das Vorhandensein bestimmter Viehseuchen stellt insbesondere wegen der Möglichkeit ihrer Verbreitung im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar. Eine rasche und genaue Unterrichtung ist für die Anwendung der verschiedenen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schutzmaßnahmen wesentlich.

Jeder Mitgliedstaat hat jedem anderen Mitgliedstaat und der Kommission den Ausbruch und das Erlöschen bestimmter Krankheiten in seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen, und zwar gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG (4), Artikel 11 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/216/EWG (6), Artikel 7 der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1099/EWG (8), und Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1100/EWG (10).

Die Art und Weise der Mitteilung und die zu meldenden Krankheiten sind im einzelnen festzulegen ; insbesondere ist die regelmässige Fortschreibung der Seuchensituation in jedem Mitgliedstaat zu regeln.

Die aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der genannten Mitteilungsverfahren notwendig werdende Anpassung an die technischen Erfordernisse ist nach einem Verfahren zu beschließen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Mitteilung - des Ausbruchs einer der in Anhang 1 genannten Seuchen,

- der Aufhebung - nach Erlöschen des letzten Herdes - der Beschränkungen, die im Anschluß an den Ausbruch einer der in Anhang I genannten Seuchen eingeführt wurden.

(2) Diese Richtlinie lässt die besonderen Bestimmungen über Informationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausmerzung von und/oder Vorbeugung gegen Tierseuchen unberührt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) "Betrieb" : im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenes landwirtschaftliches oder sonstiges Unternehmen, in dem Tiere gehalten oder aufgezogen werden; (1) Stellungnahme vom 12./13. April 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. C 112 vom 3.5.1982, S. 4. (3) ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (4) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 75. (5) ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. (6) ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 8. (7) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. (8) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 14. (9) ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. (10) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 16.

b) "Fall" : die amtliche Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen bei einem Tier oder Schlachtkörper;

c) "Herd" : Betrieb oder sonstiger Standort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wo Tiere gehalten werden und wo einer oder mehrere Fälle amtlich bestätigt worden sind;

d) "erster Herd" : Herd ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG oder erstmaliger Ausbruch in einem anderen Gebiet desselben Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt unmittelbar der Kommission und unmittelbar jedem anderen Mitgliedstaat binnen 24 Stunden folgendes mit: - den ersten Herd jeder der im Anhang I genannten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet,

- die Aufhebung - nach Erlöschen des letzten Herdes - der Beschränkungen, die im Anschluß an das Auftreten einer der in Anhang I genannten Seuchen eingeführt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen, die die nach Anhang II vorgeschriebenen Angaben enthalten, erfolgen durch Fernschreiben.

(3) Im Fall der klassischen Schweinepest ist die Mitteilung gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG (2), ausreichend.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen teilt jeder Mitgliedstaat spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die weiteren Herde der in Anhang I genannten Seuchen, die in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurden, unmittelbar der Kommission mit.

Die genannte Mitteilung bezieht sich auf die Woche, die am Sonntag vor der Mitteilung um Mitternacht endet.

Die Kommission bringt die verschiedenen Informationselemente gegebenenfalls zueinander in Beziehung und erstattet den Veterinärbehörden eines jeden Mitgliedstaats Mitteilung.

(2) Geht bei der Kommission keine Mitteilung ein, so bedeutet dies, daß in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraum kein zweiter Herd aufgetreten ist.

(3) Sämtliche in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen durch Fernschreiben und enthalten die in Anhang II vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 5

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 6 wird vor Beginn der Durchführung dieser Richtlinie die Code-Form für die Übermittlung der in Anhang II vorgesehenen Angaben festgelegt.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 6 kann beschlossen werden, - die Anhänge zu ergänzen oder zu ändern,

- daß unbeschadet des Artikels 4 unter Berücksichtigung der betreffenden Seuche und der besonderen Seuchenentwicklung Umfang, Inhalt und Häufigkeit der Mitteilung vorübergehend geändert werden können.

Artikel 6

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. per Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des (1) ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 75. Ausschusses oder ist eine Stellungnahme nicht erfolgt, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. MÖLLER

ANHANG I Mitzuteilende Krankheiten

Maul- und Klauenseuche

Rinderpest

Lungenseuche der Rinder

Blauzungenkrankheit der Schafe

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

Teschener Krankheit (ansteckende Schweinelähme)

Gefluegelpest

Newcastle-Krankheit

ANHANG II Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben

1. Nach Artikel 3 vorgeschriebene Angaben beim Auftreten von ersten Herden der in Anhang I aufgeführten Seuchen: 1. Datum der Absendung

2. Uhrzeit der Absendung

3. Name des Mitgliedstaats

4. a) Bezeichnung der Krankheit

b) gegebenenfalls Virusart

5. Datum der Bestätigung

6. Geographische Lage des Betriebes

7. Anzahl der verdächtigen Tiere in den Betrieben a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel

8. Anzahl der geschlachteten Tiere a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel

9. 9. Anzahl der vernichteten Schlachtkörper a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel.

2. Nach Artikel 4 vorgeschriebene Angaben beim Auftreten von weiteren Herden der in Anhang I aufgeführten Seuchen: 1. Datum der Absendung

2. Uhrzeit der Absendung

3. Name des Mitgliedstaats

4. Für jede mitgeteilte Krankheit: a) Name der Krankheit

b) Anzahl der Herde.

3. Nach Artikel 3 vorgeschriebene Angaben bei Aufhebung von Beschränkungen in einem Mitgliedstaat im Anschluß an das Erlöschen des letzten Herdes von in Anhang I aufgeführten Seuchen: 1. Datum der Absendung

2. Uhrzeit der Absendung

3. Name des Mitgliedstaats

4. Bezeichnung der Krankheit

5. Zeitpunkt der Aufhebung der Beschränkungen.