31988L0407

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Amtsblatt Nr. L 194 vom 22/07/1988 S. 0010 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0015


RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 88/407/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) - in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Richtlinie 64/432/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3768/85 ( 5 ), sind Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erlassen worden . Die Richtlinie 72/462/EWG ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3768/85, beinhaltet weitere Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Drittländern .

Aufgrund der genannten Vorschriften war beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen sowie bei deren Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft sichergestellt, daß das Herkunftsland die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkte garantiert, wodurch die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten fast vollständig beseitigt wurde . Für den Handelsverkehr mit Samen besteht jedoch noch ein gewisses Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten .

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen ist nunmehr die Schaffung einer harmonisierten Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlich .

Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen muß der Mitgliedstaat, in dem der Samen entnommen wurde, sicherstellen, daß dieser in zugelassenen und kontrol- lierten Besamungsstationen entnommen und aufbereitet wurde, daß er von Tieren stammt, deren Gesundheitszustand so beschaffen ist, daß die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten ausgeschlossen ist, daß er nach Vorschriften entnommen, behandelt, gelagert und befördert wurde, die eine Bewahrung seines Zustandes in tiergesundheitlicher Hinsicht ermöglichen und ferner, daß er auf seinem Transport in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, durch die die Einhaltung dieser Garantien sichergestellt ist .

Wegen der unterschiedlichen Politiken, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Impfung gegen bestimmte Krankheiten verfolgt werden, ist die Beibehaltung von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen gerechtfertigt, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich bestimmter Krankheiten das Erfordernis eines zusätzlichen Schutzes gegen diese Krankheiten gestatten .

Im Hinblick auf die Einfuhr von Samen aus Drittländern in die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern auf der Grundlage von Gesundheitsnormen erstellt werden . Unbeschadet des Bestehens dieser Liste sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen nur dann zulassen, wenn dieser aus Besamungsstationen stammt, die bestimmte amtlich kontrollierte Normen einhalten . Weiterhin sollten je nach den Umständen für die in der Liste aufgeführten Länder spezifische tierseuchenrechtliche Normen festgelegt werden . Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Normen können ferner Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden .

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem gegebenenfalls auftretende Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten über die Begründetheit der Zulassung einer Besamungsstation geregelt werden können .

Die Mitgliedstaaten müssen eine Samensendung zurückweisen können, wenn festgestellt worden ist, daß sie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht . Dieser Samen sollte zurückbefördert werden können, sofern keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen und der Versender oder sein Bevollmächtigter dies beantragt . Letzteren sollte ferner die Möglichkeit gegeben werden, die Gründe für die Verweigerung der Zulassung oder der Einschränkung zu erfahren und das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen .

Um die Übertragung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern, sollte unmittelbar nach der Ankunft einer Samensendung im Gebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrkontrolle vorgenommen werden; dies gilt nicht für den Fall des externen Versandverfahrens .

Für das interne Versandverfahren sind die Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Kontrolle ergreifen müssen .

Es muß den Mitgliedstaaten gestattet sein, Dringlichkeitsmaßnahmen für den Fall des Auftretens ansteckender Krankheiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zu treffen . Die Beurteilung der Gefahren solcher Krankheiten und die aufgrund dessen erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich vorgenommen werden . Hierfür sollte ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses geschaffen werden, nach dem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind .

Bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie sollten der Kommission übertragen werden . Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß ermöglicht .

Diese Richtlinie berührt nicht den Handelsverkehr mit Samen, der vor dem Zeitpunkt erzeugt wurde, ab dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden müssen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit geforenem Samen von Rindern sowie für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt .

Artikel 2 Für die Anwendung dieser Richlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG und 72/462/EWG .

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen :

a ) Samen : das von einem Hausrind stammende aufbereitete oder verdünnte Ejakulat;

b ) Besamungsstation : ein amtlich zugelassener und überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem Samen für die künstliche Besamung erzeugt wird;

c ) amtlicher Tierarzt : der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes benannte Tierarzt;

d ) Stationsarzt : der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in der Besamungsstation verantwortliche Tierarzt;

e ) Samensendung : eine Samenmenge, die von der gleichen Tiergesundheitsbescheinigung erfasst wird;

f ) Entnahmeland : der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Samen entnommen und von dem aus er in einen Mitgliedstaat versandt wird;

g ) zugelassenes Laboratorium : ein Laboratorium, das im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes liegt und von der zuständigen Veterinärbehörde zur Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Untersuchungen bezeichnet worden ist;

h ) Entnahme : einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommene Samenmenge .

KAPITEL II Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Gebiet nur Samen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates versandt wird, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht :

a) Er muß zum Zweck der künstlichen Besamung in einer Besamungsstation entnommen und aufbereitet worden sein, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in tierseuchenrechtlicher Hinsicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden ist .

b ) Er muß Rindern entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht .

c ) Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein .

d ) Er muß während der Beförderung in das Bestimmungsland von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 begleitet sein .

Artikel 4 ( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1992 Samen von männlichen Rindern zu, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes oder einen positiven Befund nach einer gemäß dieser Richtlinie erfolgten Impfung zeigen .

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31 . Dezember 1992 Samen von männlichen Rindern zulassen, die einen positiven Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes zeigen und nicht gemäß dieser Richtlinie geimpft worden sind .

In diesem Fall muß jede Samensendung einem Inokulationstest am lebenden Tier und/oder einem Virusnachweistest unterworfen werden . Dieses Erfordernis gilt nicht für den Samen von Tieren, die vor einer ersten Impfung in der Besamungsstation einen negativen Befund bei den in Unterabsatz 1 bezeichneten Tests gezeigt haben .

Diese Tests können aufgrund bilateraler Vereinbarung entweder im Entnahmeland oder im Bestimmungsland durchgeführt werden .

Der Rat nimmt vor dem 1 . Januar 1992 eine Überprüfung dieses Absatzes vor, wobei er sich auf einen Bericht der Kommission stützt, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind .

( 2 ) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test zeigen, können das Verbringen von Samen aus Besamungsstationen, die nicht denselben Status haben, in ihr Gebiet verweigern .

Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann beschlossen werden, die vorgenannten Bestimmungen für einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaates gelten zu lassen, sofern sich in sämtlichen Besamungsstationen dieses Teils des Gebiets ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test zeigen .

( 3 ) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen lassen die Mitgliedstaaten, die keine Impfung gegen Maul - und Klauenseuche durchführen, Samen von gemäß dieser Richtlinie geimpften Tieren zu .

In diesem Fall können bis zu 10 % des Samens jeder für den Handel bestimmten Entnahme ( mindestens jedoch 5 Portionen ) einem Virusnachweistets für Maul - und Klauenseuche in einem Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaates oder in einem von diesem bezeichneten Laboratorium unterworfen werden . Bei einem positiven Befund kann die Zulassung des Samens verweigert werden .

Artikel 5 ( 1 ) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Besamungsstation befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a ) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die Besamungsstation in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten .

Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht und erkennt die Zulassung ab, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden .

( 2 ) Alle zugelassenen Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält . Jeder Mitgliedstaat übermittelt die Liste der Besamungsstationen und die entsprechenden Veterinärkontrollnummern den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission und unterrichtet sie gegebenenfalls über jede Aberkennung der Zulassung .

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung in einer Besamungsstation in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so teilt er dies der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates mit . Diese Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unter Angabe der Gründe von den getroffenen Entscheidungen .

Befürchtet der andere Mitgliedstaat, daß die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden oder unzureichend sind, so unterrichtet er die Kommission darüber, die ein Gutachten von einem oder mehreren tierärztlichen Sachverständigen einholt . Anhand dieses Gutachtens können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 19 ermächtigt werden, die Zulassung von Samen aus dieser Station vorläufig zu verweigern .

Diese Ermächtigung kann gemäß dem Verfahren des Artikels 19 aufgrund eines neuen Gutachtens eines oder mehrerer tierärztlicher Sachverständiger widerrufen werden .

Die tierärztlichen Sachverständigen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; sie dürfen jedoch nicht die Staatsangehörigkeit eines der von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten besitzen .

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen .

Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten machen die Zulassung des Verbringens von Samen von der Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaates ausgestellten und Anhang D entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigung abhängig .

Diese Bescheinigung muß :

a ) mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaates und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein;

b ) als Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;

c ) aus einem einzigen Blatt bestehen;

d ) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein .

( 2 ) a ) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Zulassung von Samensendungen verweigern, wenn sich aus der Dokumentenkontrolle ergibt, daß die Bestimmungen des Artikels 3 nicht eingehalten worden sind .

b ) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Absonderung treffen .

c ) Die aufgrund der Buchstaben a ) oder b ) getroffenen Entscheidungen müssen auf Antrag des Versenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung des Samens zulassen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen .

( 3 ) Wenn die Zulassung von Samen aus einem der in Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) genannten Gründe verweigert wurde und der Entnahmestaat nicht binnen dreissig Tagen die Rückbeförderung genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates die Vernichtung des Samens anordnen .

( 4 ) Die nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Veterinärbehörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe mitzuteilen .

Artikel 7 (1 ) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, bleiben von dieser Richtlinie unberührt .

Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen dem Versender oder seinem Bevollmächtigten unverzueglich schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muß eine Belehrung beigefügt sein, aus welcher sich die rechtlich zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe sowie deren Form und Frist ergeben . Diese Entscheidungen sind ferner der zuständigen Veterinärbehörde des Entnahme - oder des Versandmitgliedstaates mitzuteilen .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat räumt den Versendern von Samenlieferungen, die von den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, das Recht ein, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen darüber einzuholen, ob Artikel 6 Absatz 2 eingehalten wurde .

Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Entnahme - noch diejenige des Bestimmungsmitgliedstaates besitzen .

Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste der tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstellung derartiger Gutachten betraut werden können . Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere das bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen .

KAPITEL III Einfuhr aus Drittländern Artikel 8 ( 1 ) Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Liste aufgeführt sind . Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ergänzt oder geändert werden .

( 2 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen :

a ) der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere des Drittlandes, wobei vor allem das Vorkommen exotischer Tierseuchen einerseits und die Tierseuchenlage im Umfeld dieses Landes andererseits zu beachten sind, soweit sei eine Gefahr für die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten darstellen können;

b ) die Regelmässigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Auskünfte über das in seinem Gebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten, erteilt;

c ) die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d ) die Struktur und die Befugnisse der tierärztlichen Dienste in diesem Land;

e ) die Gestaltung und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten und f ) die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten kann .

( 3 ) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 9 ( 1 ) Nach dem Verfahren des Artikels 19 wird eine Liste der Besamungsstationen erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen mit Ursprung in Drittländern zulassen können . Diese Liste kann nach dem gleichen Verfahren geändert oder ergänzt werden .

( 2 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Besamungsstation in einem Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, sind insbesondere die tierärztliche Überwachung der Samenerzeugungssysteme in dem Drittland, die Befugnisse der tierärztlichen Dienste und die Kontrollen, denen die Besamungsstationen unterworfen sind, zu berücksichtigen .

( 3 ) Eine Besamungsstation darf nur dann in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden, wenn sie a ) sich in einem in der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Land befindet,

b ) den Anforderungen der Kapitel I und II des Anhangs A entspricht,

c ) von den tierärztlichen Diensten des betreffenden Drittlandes für Ausfuhren nach der Gemeinschaft amtlich zugelassen ist,

d ) unter Aufsicht eines Stationstierarztes des betreffenden Drittlandes steht,

e ) von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlandes mindestens zweimal im Jahr kontrolliert wird .

Artikel 10 ( 1 ) Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens sechs Monaten im Gebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 und des Absatzes 1 dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem Verfahren des Artikels 18 für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind .

Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten :

a ) der Gesundheitszustand der die Besamungsstation umgebenden Zone, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten;

b ) der Gesundheitszustand des Bestandes in der Besamungsstation und die Untersuchungsanforderungen;

c ) der Gesundheitszustand des Spendertieres und die Untersuchungsanforderungen sowie d ) die Untersuchungsanforderungen für Samen .

( 3 ) Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Absatz 2 hinsichtlich Tuberkulose sowie Brucellose gelten die in Anlage A der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage . Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender tierseuchenrechtlicher Garantien liefert; in diesem Fall werden nach dem gleichen Verfahren die Gesundheitsbedingungen, die den in dieser Anlage A genannten mindestens gleichwertig sind, festgelegt, um die Aufnahme dieser Tiere in die Besamungsstationen zu ermöglichen .

( 4 ) Artikel 4 findet entsprechende Anwendung .

Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr vom Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu .

Diese Bescheinigung muß a ) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates und einer der Amtssprachen der Mitgliedstaates aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 12 vorgenommen wird;

b ) dem Samen als Urschrift beigefügt werden;

c ) aus einem einzigen Blatt bestehen;

d ) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein .

( 2 ) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Muster entsprechen .

Artikel 12 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Zollverfahren einer Kontrolle unterzogen wird und verbieten die Einfuhr dieses Samens in die Gemeinschaft, wenn aus der Einfuhrkontrolle hervorgeht, daß - der Samen nicht aus dem Gebiet eines in der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammt;

- der Samen nicht aus einer in der Liste nach Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Besamungsstation stammt;

- der Samen aus dem Gebiet eines Drittlandes stammt, aus dem die Einfuhr gemäß Artikel 15 Absatz 2 verboten ist;

- die dem Samen beigefügte Tiergesundheitsbescheinigung nicht den Bedingungen des Artikels 11 und den danach erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht .

Dieser Absatz gilt nicht für Samensendungen, die nach dem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Zollgutversandverfahren mit Bestimmungsort ausserhalb dieses Zollgebiets abgefertigt werden .

Er ist jedoch anwendbar, wenn während der Beförderung durch das Gebiet der Gemeinschaft auf das Zollgutversandverfahren verzichtet wird .

(2 ) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Absonderung treffen, um eine Aufklärung im Falle von Samen vorzunehmen, bei dem der Verdacht besteht, daß er mit Tierseuchenerregern kontaminiert ist .

( 3 ) Wenn die Einfuhr von Samen aus einem der Gründe nach den Absätzen 1 und 2 verboten wurde und das Ausfuhrdrittland nicht binnen dreissig Tagen eine Rückbeförderung genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Vernichtung des Samens anordnen .

Artikel 13 Jeder Samensendung, deren Verbringen in die Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat aufgrund der Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 zugelassen worden ist, muß beim Weiterversand in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die ursprüngliche Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung beigefügt werden; die ursprüngliche Bescheinigung oder die Kopie muß den Sichtvermerk der zuständigen Behörde tragen, die für die Kontrolle nach Artikel 12 verantwortlich ist .

Artikel 14 Wird die Vernichtung nach Artikel 12 Absatz 3 beschlossen, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten; der Staat leistet keine Entschädigung .

KAPITEL IV Schutz - und Kontrollmaßnahmen Artikel 15 ( 1 ) Ein Mitgliedstaat kann für den Fall, daß infolge des Verbringens von Samen aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Gebiet die Ausbreitung einer Tierkrankheit droht, folgende Maßnahmen treffen :

a ) Wenn in dem anderen Mitgliedstaat eine Tierseuche auftritt, kann er das Verbringen von Samen aus den von der Seuche betroffenen Teilen des Gebiets dieses Mitgliedstaats vorübergehend untersagen oder einschränken .

b ) Wenn eine Tierseuche überhandnimmt oder wenn eine neue schwere und ansteckende Tierkrankheit auftritt, kann er das Verbringen von Samen vom gesamten Gebiet des anderen Mitgliedstaates untersagen oder einschränken .

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission vom Auftreten jeder Krankheit im Sinne von Unterabsatz 1 in seinem Gebiet sowie von den Maßnahmen, die er zur Bekämpfung dieser Krankheit getroffen hat . Ferner unterrichtet er sie unverzueglich vom Verschwinden der Krankheit .

( 2 ) Wenn in einem Drittland eine ansteckende Tierkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die durch Samen übertragen werden und die Gesundheit des Viehbestandes in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer tierseuchenrechtlicher Grund dies rechtfertigt, verbietet der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet der Artikel 8, 9 und 10 die direkte Einfuhr dieses Samens oder dessen indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat entweder aus dem gesamten Gebiet oder einem Teil des Gebiets dieses Drittlandes.

( 3 ) Die von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen .

Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den Maßnahmen der anderen Mitgliedstaaten - geändert werden müssen oder daß sie aufzuheben sind .

( 4 ) Tritt die in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Lage ein und erscheint es notwendig, daß auch andere Mitglied - staaten die danach getroffenen und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Maßnahmen anwenden, so sind nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen zu beschließen .

( 5 ) Die Wiederaufnahme der Einfuhren aus einem Drittland wird nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen .

Artikel 16 ( 1 ) Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen .

Das Entnahmeland, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung . Die Kommission unterrichtet das betreffende Entnahmeland über das Ergebnis der Kontrollen .

Das betreffende Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen . Ergreift das Entnahmeland diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 anwenden .

( 2 ) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

KAPITEL V Schlußbestimmungen Artikel 17 Die Anhänge dieser Richtlinie werden inbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische Entwicklung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert .

Artikel 18 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den durch Ratsbeschluß vom 15 . Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt .

( 2 ) Die Stimmen der Mitgliedstaaten in dem Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande .

( 4 ) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 19 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß .

( 2 ) Die Stimmen der Mitgliedstaaten in dem Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande .

( 4 ) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen .

Artikel 20 ( 1 ) Diese Richtlinie ist nicht auf Samen anwendbar, der vor dem 1 . Januar 1990 in einem Mitgliedstaat entnommen und aufbereitet worden ist .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 8, 9 und 10 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Sameneinfuhren aus Drittländern keine Bedingungen an, die vorteilhafter sind, als die sich aus der Anwendung des Kapitels II ergebenden Bedingungen.

Artikel 21 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1 . Januar 1990 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE EWG:L111UMBA02.95 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 3374 mm; 662 Zeilen; 31331 Zeichen;

Bediener : SUSI Pr .: C;

Kunde : ................................

( 1 ) ABl . Nr . C 267 vom 6 . 10 . 1983, S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 342 vom 19 . 12 . 1983, S . 11 . ( 3 ) ABl . Nr . C 140 vom 28 . 5 . 1984, S . 6 . ( 4 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 1977/64 . ( 5 ) ABl . Nr . L 362 vom 31 . 12 . 1985, S . 8. ( 6 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ANHANG A KAPITEL I BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BESAMUNGSSTATIONEN Die Besamungsstation muß a ) ständig einem Stationstierarzt unterstehen;

b ) mindestens über folgende Anlagen und Räumlichkeiten verfügen :

iii ) Anlagen zur Unterbringung der Tiere einschließlich Isoliermöglichkeiten,

iii ) Samenentnahmeanlagen einschließlich eines getrennten Raums zur Reinigung und Desinfektion oder Sterilisation der Gerätschaften,

iii ) einen Raum zur Aufbereitung des Samens, der sich nicht notwendigerweise am selben Ort befinden muß,

iv ) einen Samenlagerungsraum, der sich nicht notwendigerweise am selben Ort befinden muß;

c ) so gebaut oder abgesondert sein, daß jede Berührung mit aussen befindlichem Vieh verhindert wird;

d ) so gebaut sein, daß die Anlagen zur Unterbringung der Tiere und zur Entnahme, Aufbereitung und Lagerung des Samens leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

e ) für die Isolierung über Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, die keinen direkten Zugang zu den gewöhnlichen Tierunterkünften haben;

f ) so angelegt sein, daß die Tierunterkünfte von dem Samenaufbereitungsraum getrennt und beide von dem Samenlagerungsraum getrennt sind .

KAPITEL II BEDINGUNGEN BETREFFEND DIE ÜBERWACHUNG DER BESAMUNGSSTATION Die Besamungsstation muß a ) so überwacht werden, daß sich nur Tiere der Art darin befinden, deren Samen entnommen werden soll; dennoch können auch andere Nutztiere zugelassen werden, die für die normale Tätigkeit der Besamungsstation unbedingt erforderlich sind, sofern diese keine Ansteckungsgefahr für die Tierarten darstellen, deren Samen entnommen werden soll und den vom Stationsarzt festgelegten Bedingungen genügen;

b ) so überwacht werden, daß ein Verzeichnis aller in der Besamungsstation anwesenden Rinder geführt wird, das genaue Angaben über Rasse, Alter und Kennzeichen jedes der Tiere enthält, sowie ein Verzeichnis aller Gesundheitskontrollen und aller Impfungen mit Angaben aus dem Gesundheitsdossier der einzelnen Tiere;

c ) mindestens zweimal jährlich regelmässigen Kontrollen durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden; dabei sind die Zulassungs - und Überwachungsbedingungen ständig zu überprüfen;

d ) so überwacht werden, daß der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird . Zugelassene Besucher haben gemäß den vom Stationstierarzt vorgeschriebenen Bedingungen Zutritt;

e ) fachlich befähigtes technisches Personal beschäftigen, das in einschlägigen Desinfektons - und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen angemessen unterrichtet worden ist;

f ) so überwacht werden, daß ivi ) nur in einer zugelassenen Besamungsstation entnommener Samen in den zugelassenen Besamungsstationen aufbereitet und gelagert wird, ohne mit anderem Samen in Berührung zu kommen . Jedoch darf Samen, der nicht in einer zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde, in den zugelassenen Besamungsstationen aufbereitet werden, sofern - dieser Samen von Rindern stammt, die den Bedingungen nach Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d ) Ziffern i ), ii ), iii ) und v ) genügen;

- diese Aufbereitung mit anderer Ausrüstung oder zu anderer Zeit erfolgt als die Aufbereitung von Samen für den innergemeisnchaftlichen Handelsverkehr; in letzterem Fall ist die Ausrüstung nach Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren;

- dieser Samen nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sein kann und zu keinem Zeitpunkt mit Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr in Berührung kommen oder mit diesem gelagert werden kann;

- dieser Samen durch Aufbringen einer Markierung kenntlich gemacht wird, die von der nach Ziffer vii ) unterschiedlich ist;

vii ) die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung des Samens nur in hierfür vorbehaltenen Räumlichkeiten unter strengsten Hygienebedingungen stattfindet;

iiii ) alle mit dem Samen oder dem Spendentier während der Entnahme und Aufbereitung in Berührung kommenden Ausrüstungsgegenstände vor jeder Verwendung angemessen desinfiziert oder sterilisiert werden;

iiv ) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Samenaufbereitung verwendet werden - einschließlich Zusätzen oder Verdünnungsmitteln -, aus Quellen stammen, die keine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Tierart darstellen, oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, daß eine solche Gefahr vermieden wird;

iiv ) die Lagerungs - und Transportbehälter vor ihrer Verwendung angemessen desinfiziert oder sterilisiert werden;

ivi ) das verwendete Kältemittel zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden ist;

vii ) jede Einzeldosis Samen deutlich so gekennzeichnet wird, daß Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendentieres sowie - gegebenenfalls über einen Code - der Name der Besamungsstation leicht zu entnehmen sind; die Kennzeichen und das Modell dieser Markierung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt .

EWG:L111UMBA03.95 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 508 mm; 70 Zeilen; 4925 Zeichen;

Bediener : MIKE Pr .: C;

Kunde : 42090 UMBA03 ANHANG B KAPITEL I BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TIERE IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN 1 . Alle in der Besamungsstation ankommenden Rinder müssen a ) einer mindestens dreissigtägigen Absonderung in Räumlichkeiten unterzogen worden sein, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck zugelassen worden sind und in denen sich nur Klauentiere zumindest desselben Gesundheitszustandes befinden :

b ) vor ihrer Aufnahme in die unter Buchstabe a ) beschriebenen Räumlichkeiten Beständen angehört haben, die ii ) amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind;

ii ) amtlich anerkannt brucellosefrei bzw . brucellosefrei sind .

Die Tiere dürfen sich vorher nicht in anderen Beständen mit geringerem Gesundheitszustand aufgehalten haben .

c ) aus einem Viehbestand stammen, der frei von enzootischer Rinderleukose ist, oder von einem weiblichen Rind abstammen, das höchstens dreissig Tage vor der Ankunft des Tieres in der Station einem serologischen Test auf enzootische Rinderleukose mit negativem Befund unterzogen wurde .

Ist diese Anforderung nicht erfuellt, so kann der Samen erst dann zum Handelsverkehr zugelassen werden, wenn das Spendertier das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem Test nach Kapitel II Nummer 1 Ziffer iii ) mit negativem Befund unterzogen wurde .

d ) in einem Zeitraum von dreissig Tagen vor dem Absonderungszeitraum gemäß Buchstabe a ) folgenden Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen worden sein :

iii ) einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß den Verfahren der Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;

iii ) einem Serumagglutinationstest nach dem Verfahren der Anlage C der Richlinie 64/432/EWG, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten ( IE) je Milliliter liegen muß und bei Herkunft aus brucellosefreien Beständen, zusätzlich einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter ( 20 ICFT-Einheiten ) liegen muß;

iii ) einem serologischen Test auf enzootische Rinderleukose gemäß dem Verfahren der Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG;

iv ) einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes;

iv ) einem Virusnachweistest ( Fluoreszenzantikörpertest ) oder Immunperoxydase-Test auf Rinder - Virusdiarrhö . Bei einem weniger als 6 Monate alten Tier wird der Test bis zu dem Tag aufgeschoben, an dem es dieses Alter erreicht hat;

Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die unter diesem Buchstaben d ) genannten Kontrollen in der Absonderungsstation durchgeführt werden, sofern die Ergebnisse vor Beginn der dreissig Tage dauernden Absonderung nach Buchstabe e ) vorliegen;

e ) während der mindestens dreissig Tage dauernden Absonderung gemäß Buchstabe a ) folgenden Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen worden sein :

iii ) einem Serumagglutionationstest nach dem Verfahren der Anlage C der Richlinie 64/432/EWG, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten ( IE ) je Milliliter liegen muß, und bei Tieren aus einem brucellosefreien Bestand zusätzlich einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter ( 20 ICFT-Einheiten ) liegen muß;

iii ) entweder einem Fluoreszenzantikörpertest und einer kulturellen Untersuchung einer künstlichen Präputial - oder Vaginalspülprobe auf Infektion mit Campylobacter fetus; im Falle von weiblichen Rindern muß ein Vaginalschleim-Agglutinationstest durchgeführt werden;

iii ) einer mikroskopischen und kulturellen Untersuchung einer Vaginal - oder Präputialspülprobe auf Trichomonas fetus; im Falle von weiblichen Rindern muß ein Vaginalschleim-Agglutinationstest durchgeführt werden;

iv ) einem Serumneutralisations - oder ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis der Rinder oder infektiösen Bläschenausschlag der Rinder;

und müssen einer Behandlung gegen Leptospirose durch zwei Injektionen von Streptomyzin im Abstand von 14 Tagen ( 25 mg je kg Lebendgewicht) unterzogen worden sein .

Tiere, die bei einem der vorgenannten Tests einen positiven Befund zeigen, müssen sofort aus der Isolationsunterbringung entfernt werden . Stammen sie aus einer Gruppenabsonderung, so trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Aufnahme der verbleibenden Tiere in die Besamungsstation gemäß diesem Anhang zu ermöglichen .

2 . Alle Untersuchungen müssen in einem im Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden .

3 . Eingänge von Tieren in die Besamungsstation setzen eine ausdrückliche Genehmigung des Stationstierarztes voraus . Alle Eingänge und Ausgänge müssen aufgezeichnet werden .

4 . Alle in der Besamungsstation ankommenden Tiere müssen am Aufnahmetag frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein und unbeschadet der Nummer 5 aus einer Isolationsunterbringung gemäß Nummer 1 Buchstabe a ) stammen, die am Versandtag folgende Bedingungen amtlich erfuellt :

a ) Sie muß im Mittelpunkt einer Zone mit einem Radius von 10 km liegen, in der seit mindestens dreissig Tagen kein Fall von Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist;

b ) sie muß seit mindestens drei Monaten frei von Maul - und Klauenseuche oder Brucellose sein;

c ) es darf seit mindestens dreissig Tagen keine gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtige Rinderkrankheit aufgetreten sein .

5 . Sind die Bedingungen nach Nummer 4 erfuellt und sind die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II während der vorhergehenden zwölf Monate durchgeführt worden, so können die Tiere ohne Absonderung und Untersuchungen von einer zugelassenen Besamungsstation zu einer anderen mit den gleichen Gesundheitsverhältnissen versandt werden, sofern der Versand unmittelbar ist . Das betreffende Tier darf mit Klauentieren eines geringeren Gesundheitszustandes nicht in mittelbare oder unmittelbare Berührung kommen und das Beförderungsmittel muß vor der Benutzung desinfiziert worden sein . Geschieht der Versand von einer Besamungsstation zur anderen zwischen Mitgliedstaaten, so wird er im Einklang mit der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt .

KAPITEL II ROUTINEUNTERSUCHUNGEN UND -BEHANDLUNGEN, DENEN ALLE RINDER IN EINER ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATION ZU UNTERZIEHEN SIND 1 . Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder werden mindestens einmal jährlich folgenden Untersuchungen oder Behandlungen unterzogen :

iii ) einer gemäß dem Verfahren der Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführten intrakutanen Tuberkulinprobe auf Tuberkulose mit negativem Befund;

iii ) einem gemäß dem Verfahren der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführten Serumagglutinationstest auf Brucellose, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten je Milliliter liegt;

iii ) einem gemäß dem Verfahren der Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführten serologischen Test auf enzootische Rinderleukose mit negativem Befund;

iv ) zum Nachweis der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes oder des infektiösen Bläschenausschlags des Rindes einem Serumneutralisationstest oder ELISA-Test mit negativem Befund . Bis zum 31 . Dezember 1992 kann jedoch gegen die vorstehend genannten Krankheiten eine Impfung bei männlichen Rindern mit negativem serologischen Befund vorgenommen werden; hierfür wird entweder eine Dosis einer temperaturempfindlichen Lebendvakzine intranasal oder es werden zwei Dosen eines inaktivierten Impfstoffs im Abstand von nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als vier Wochen verabreicht; in der Folgezeit ist die Impfung nach nicht mehr als sechs Monaten zu wiederholen;

iv ) entweder einem Fluoreszenzantikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung einer künstlichen Präputial - oder Vaginalspülprobe auf Infektion mit Campylobacter fetus; im Falle von weiblichen Rindern muß ein Vaginalschleim-Agglutinationstest durchgeführt werden .

2 . Alle Untersuchungen müssen in einem im Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden .

3 . Tiere, die bei einem der vorgenannten Tests einen positiven Befund zeigen, müssen abgesondert werden, und der seit dem letzten negativen Test entnommene Samen dieser Tiere darf nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden .

Der Samen aller anderen Tiere der Besamungsstation, der vom Zeitpunkt des mit positivem Befund durchgeführten Tests an entnommen wird, ist gesondert aufzubewahren und darf bis zur Wiederherstellung der gesundheitlichen Verhältnisse der Besamungsstation nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden .

EWG:L111UMBA04.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 508 mm; 109 Zeilen; 8516 Zeichen;

Bediener : MIKE Pr .: C;

Kunde : ................................

ANHANG C BEDINGUNGEN FÜR DEN IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN ENTNOMMENEN SAMEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR 1 .

Der Samen wird von Tieren entnommen, die a ) am Entnahmetag frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sind;

b ) ii ) nicht gegen Maul - und Klauenseuche geimpft sind oder ii) aus einer Station stammen, in der alle Tiere in vollem Umfang gegen die Typen A, O und C geschützt sind,

- wobei es sich um Tiere handeln kann, die vor ihrer Verbringung in die Station nicht gegen Maul - und Klauenseuche geimpft wurden und aufgrund dessen im Abstand von mindestens sechs Wochen und höchstens acht Monaten zwei Dosen eines von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zugelassenen und überwachten inaktivierten Virusimpfstoffs erhalten haben - oder um Tiere handeln kann, die vor ihrer Aufnahme in die Station in Abständen von höchstens einem Jahr mindestens dreimal geimpft wurden .

Wird die Impfung durchgeführt, so erhalten alle Tiere in Abständen von höchstens zwölf Monaten wiederholte Impfungen .

c ) in den dreissig Tagen unmittelbar vor der Entnahme nicht gegen Maul - und Klauenseuche geimpft sind;

d ) mindestens dreissig Tage unmittelbar vor der Entnahme ununterbrochen auf einer zugelassenen Besamungsstation gehalten worden sind;

e ) nicht für den natürlichen Sprung verwendet werden dürfen;

f ) in Besamungsstationen gehalten werden, in denen mindestens in den drei Monaten vor der Entnahme und bis dreissig Tage nach der Entnahme keine Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist und die in einer Zone mit einem Radius von 10 km liegen, in der seit mindestens dreissig Tagen kein Fall von Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist;

g ) in Besamungsstationen gehalten worden sind, in denen in den dreissig Tagen vor der Entnahme bis dreissig Tage nach der Entnahme keine gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtige Rinderkrankheit aufgetreten ist .

2 .

Dem Samen sind die nachstehend aufgeführten Antibiotika hinzuzufügen, um folgende Konzentrationen in der endgültigen Samenlösung herzustellen :

mindestens 500 IE je ml Streptomyzin 500 IE je ml Penizillin 150 mg je ml Linomycin 300 mg je ml Spectinomycin .

Eine Alternativkombination von Antibiotika mit gleichwertiger Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen kann verwendet werden .

Unmittelbar nach der Beigabe der Antibiotika ist die Samenlösung mindestens 45 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 5 °C zu halten .

3 .

Der Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr wird ii ) vor dem Versand mindestens dreissig Tage lang unter zugelassenen Bedingungen gelagert;

ii ) in den Bestimmungsmitgliedstaat in Transportbehältern befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt, desinfiziert oder sterilisiert und vor dem Versand aus den zugelassenen Lagerräumlichkeiten versiegelt worden sind .

EWG:L111UMBA05.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 45 Zeilen; 2873 Zeichen;

Bediener : MIKE Pr .: C;

Kunde : L 111 AL 05 - 42090 ANHANG D TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG Nr ..

Entnahmeland : .

Zuständige Behörde : .

Zuständige örtliche Behörde : .

III . Angaben zur Identifizierung des Samens :

.

III .

Zahl der Dosen Entnahmedatum (- daten ) Identifizierung des Spendertieres Rasse Geburtsdatum III . Herkunft des Samens :

Anschrift(en ) der Besamungsstation(en ) .

.

.

Zulassungsnummern der Besamungsstation(en ) .

.

III . Bestimmung des Samens :

III . Der Samen wird versandt von Der Samen wird versandt von .

( Versandort ) III . Der Samen wird versandt nach Der Samen wird versandt nach .

( Bestimmungsort und -land ) III . Der Samen wird versandt mit Der Samen wird versandt mit .

( Beförderungsmittel ) Name und Anschrift des Versenders .

.

.

Name und Anschrift des Empfängers .

.

.

III .

IV . Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes :

1 . Der vorstehend bezeichnete Samen wurde unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert, die den Normen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen .

2 . Der vorstehend bezeichnete Samen wurde in einem versiegelten Behältnis und unter Bedingungen zum Versandort gebracht, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen .

Angefertigt in .............................................. am ....................................................

.

( Unterschrift ) .

( Name in Druckbuchstaben ) Siegel EWG:L111UMBA06.94 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 517 mm; 58 Zeilen; 1440 Zeichen;

Bediener : MIKE Pr .: A;

Kunde : Amtsblatt L 42090