31990L0675

Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0059


RICHTLINIE DES RATES

vom 10. Dezember 1990

zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

(90/675/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tierischen Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse, die auf das Vorhandensein von für Tiere ansteckenden Krankheiten untersucht werden, sind in der Liste von Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Die auf Gemeinschaftsebene erfolgende Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Erzeugnisse aus Drittländern trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3) und Artikel 23 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni

1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) beschließt der Rat vor dem 31. Dezember 1990 über die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen bei der Einfuhr von unter die genannten Richtlinien fallenden Erzeugnissen aus Drittländern.

Jede Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in Dritt-

ländern muß vor der Verbringung in die Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

Es müssen für die gesamte Gemeinschaft geltende Grundregeln für die von den zuständigen Veterinärbehörden durchzuführenden Warenuntersuchungen sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen festgelegt werden.

Es sind Schutzmaßnahmen vorzusehen; in diesem Rahmen muß die Kommission insbesondere die Befugnis haben, eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen und angemessene Maßnahmen zu treffen.

Damit die Kontrollregelung reibungslos durchgeführt werden kann, ist eine Überprüfung der Kontrollstellen und ein Austausch von Beamten, die zur Kontrolle der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse befugt sind, erforderlich.

Die Festlegung von gemeinsamen Grundregeln auf Gemeinschaftsebene ist um so notwendiger, als die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes fortfallen werden.

Es ist erforderlich, die Möglichkeit zeitlich begrenzter Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um den Übergang zu der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Kontrollregelung zu erleichtern.

Es empfiehlt sich, die Kommission mit dem Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu beauftragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse nach den Vorschriften dieser Richtlinie durch.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Beibehaltung der einzelstaatlichen Regelungen im Veterinärbereich für noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Erzeugnisse;

sie berührt ferner nicht die Bestimmungen, die sich zwar aus

den Gemeinschaftsregelungen ergeben, jedoch auf Gemeinschaftsebene noch nicht vollständig harmonisiert sind.

Artikel 2

(1) Für diese Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Erzeugnisse: tierische Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG sowie - nach den Bedingungen des Artikels 18 - folgende Erzeugnisse:

- frischer Fisch, der unmittelbar vom Fangschiff angelandet wird,

- bestimmte pflanzliche Erzeugnisse,

- Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen;

b) Dokumentenprüfung: Prüfung der Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die das Erzeugnis begleiten;

c)

Nämlichkeitskontrolle: Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und den Erzeugnissen durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins der von der Gemeinschaftsregelung - bzw. bei Erzeugnissen, die auf Gemeinschaftsebene keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen, von der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung - vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf dem Erzeugnis;

d)

Warenuntersuchung: Kontrolle des Erzeugnisses selbst, auch durch Probenahme und Laboruntersuchung;

e)

Einführer: jede natürliche oder juristische Person, die die Erzeugnisse zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt;

f)

Sendung: eine Anzahl gleichartiger Erzeugnisse, für die die gleiche Veterinärbescheinigung bzw. das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und die aus dem gleichen Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;

g)

Grenzkontrollstelle: jede gemäß Artikel 9 zugelassene und anerkannte Kontrollstelle in der Nähe der Aussengrenze des in Anhang I bezeichneten Gebiets;

h)

zuständige Behörde: die für die Durchführung der veterinärrechtlichen oder tiergesundheitlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser beauftragte Stelle.

KAPITEL I

Durchführung der Kontrollen und

Folgemaßnahmen

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Zollbehörde - unbeschadet der gemäß Artikel 17 festzulegenden besonderen Bestimmungen - die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet nur zulässt, wenn folgendes nachgewiesen ist:

ii) daß die veterinärrechtlichen Kontrollen der Erzeugnisse nach den Artikeln 4, 5, 6 und 8 ohne Beanstandung der zuständigen Behörde durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist anhand der Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu führen;

ii) daß die Gebühren für die veterinärrechtlichen Kontrollen entrichtet wurden und daß gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung etwaiger Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 3 hinterlegt wurde; die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1) Bei allen Sendungen von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern werden - unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Sendungen angemeldet werden - eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen, um

- ihren Ursprung festzustellen,

- ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen,

- sicherzustellen, daß die Angaben in diesen Dokumenten den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Garantien entsprechen; im Falle von Erzeugnissen, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen, müssen sie der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung genügen.

(2) Diese Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle werden vorgenommen

ii) bei der Verbringung in das in Anhang I bezeichnete Gebiet in einer Grenzkontrollstelle oder in sonstigen

Grenzuebergangsstellen, deren regelmässig auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, die die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veranlasst;

ii) durch den Veterinärdienst der Grenzkontrollstelle bzw. bei Grenzueberschreitung an einer Grenzuebergangsstelle gemäß Ziffer i) durch die zuständige Behörde.

Werden die Erzeugnisse in einer solchen Grenzuebergangsstelle der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle unterzogen, so müssen sie unverzueglich unter Zollauf-

sicht zur nächstgelegenen Grenzkontrollstelle gebracht werden, wo sie den Kontrollen gemäß Artikel 8 unterzogen werden.

(3) Die Verbringung in das in Anhang I bezeichnete Gebiet wird untersagt, wenn die Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle ergibt, daß

a) diese Erzeugnisse aus dem Gebiet oder dem Teilgebiet eines Drittlands stammen, das folgende Bedingungen nicht erfuellt:

ii) bei Erzeugnissen, für die die Einfuhrvorschriften harmonisiert worden sind,

- müssen diese auf einer Liste aufgeführt sein, die gemäß der Gemeinschaftsregelung, insbesondere der Richtlinie 72/462/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG, erstellt wurde;

- dürfen die Einfuhren nicht aufgrund einer Gemeinschaftsentscheidung untersagt sein;

ii)

bei Nichtvorliegen von harmonisierten Vorschriften, insbesondere auf tierseuchenrechtlichem Gebiet, müssen die Erzeugnisse der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung genügen;

b)

die den Erzeugnissen beigefügte Veterinärbescheinigung bzw. das entsprechende Veterinärdokument nicht die Bedingungen erfuellt, die gemäß der Gemeinschaftsregelung oder, wenn keine harmonisierten Vorschriften bestehen, gemäß der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung erfuellt sein müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Einführer verpflichtet sind, dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Erzeugnisse gestellt werden, Menge und Art der Erzeugnisse sowie den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Erzeugnisse voraussichtlich eintreffen.

(5) In den nachstehend aufgeführten Fällen:

- Die Erzeugnisse sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit besonderen Anforderungen bestimmt,

- es sind Probenahmen erfolgt, jedoch sind die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar,

- es handelt sich um Einfuhren, die zu bestimmten Verwendungszwecken genehmigt sind,

muß die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts in nachstehender Weise erfolgen:

- für die der Richtlinie 90/425/EWG unterliegenden Erzeugnisse nach dem in Artikel 20 derselben Richtlinie vorgesehenen Informatiksystem,

- für die übrigen Erzeugnisse nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

(7) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, daß die Erzeugnisse bei ihrer Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 (2) einer Dokumentenprüfung und einer Überprüfung - durch einfache Beschau - der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und den Erzeugnissen sowie erforderlichenfalls - insbesondere bei Vorliegen eines Verdachts - einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden. Erzeugnisse, die eine Freizone oder ein Freilager verlassen, um in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, unterliegen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

(1) Erzeugnisse, die zum Zollagerverfahren im Sinne

der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 (3) oder zur vorübergehenden Verwahrung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 (4) in ein Zollager verbracht werden sollen, das von der zuständigen Behörde aufgrund von nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festzulegenden Leitlinien bezeichnet wird, werden von der zuständigen Behörde einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen.

Die zuständige Behörde nimmt ferner in dem Zollager die erforderlichen veterinärrechtlichen Kontrollen vor; die Einzelheiten werden gemäß Absatz 5 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Zollager auf und geben dabei an, welche Art von Veterinärkontrolle beim Eingang und Ausgang der

in Artikel 2 genannten Erzeugnisse durchgeführt wird. Sie teilen dieses Verzeichnis sowie die späteren Nachträge der Kommission mit.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis dieser Zolllager in seiner jeweils neuesten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Erzeugnisse, die in einem von einem Mitgliedstaat bezeichneten Zollager eingelagert wurden und in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet in den freien Verkehr überführt werden sollen, müssen vor der Überführung in den freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung gehalten werden und den Kontrollen gemäß Artikel 8 sowie - bei Erzeugnissen, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen - den Kontrollen gemäß Artikel 11 unterzogen werden.

Bei Aufteilung der Sendung muß den Erzeugnissen, die das Zollager verlassen, folgendes beigegeben werden:

- eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich; diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt anhand der Bescheinigungen ausgefertigt, die den Sendungen bei der Einlagerung beigegeben waren und in der der Ursprung der Erzeugnisse vermerkt ist;

- die Abschrift der Originalbescheinigung gemäß Arti-

kel 11 Absatz 4 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich.

(4) Die Veterinärkontrollen im Sinne dieses Artikels gehen zu Lasten des Unternehmers, der die Aufnahme in das Zollager bzw. die vorübergehende Verwahrung beantragt hat.

Diese Kosten, einschließlich einer Kaution für die gegebenenfalls nach Artikel 16 Absatz 3 anfallenden Kosten, sind vor der Aufnahme der Erzeugnisse in das Zollager zu begleichen.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 19 erlassenen Maßnahmen brauchen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 3 nicht auf Erzeugnisse anzuwenden, die weder den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung noch - bei Erzeugnissen, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen - den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften genügen und die in einer Freizone gelagert werden sollen, sofern

- Übereinstimmung zwischen den Erzeugnissen oder den Sendungen und den Begleitdokumenten besteht;

- die betreffenden Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen in ein Drittland weiterversandt werden;

- die betreffenden Erzeugnisse deutlich getrennt von den Erzeugnissen gelagert werden, die in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet in den freien Verkehr übergeführt werden sollen.

(2) Etwaige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse, die auf Gemeinschaftsebene harmonisierten veterinärrechtlichen Handelsvorschriften unterliegen und bei einer der Eingangsstellen in das in Anhang I bezeichnete Gebiet gestellt werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Erzeugnisse müssen

a) an der Eingangsstelle unverzueglich den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen sowie den unter Nummer 2 vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden, wenn die Eingangsstelle eine Grenzkontrollstelle ist,

b)

unverzueglich unter zollamtlicher Überwachung zur nächstgelegenen Grenzkontrollstelle gebracht werden, wenn die Eingangsstelle eine Grenzuebergangsstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 ist oder wenn die Erzeugnisse aus einem Zollager gemäß Artikel 6 kommen; an der Grenzkontrollstelle muß der amtliche Tierarzt

- sich vergewissern, daß die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

- die Kontrollen gemäß Nummer 2 vornehmen.

2. Der amtliche Tierarzt muß

a)

bei jeder Sendung eine Warenuntersuchung anhand einer für die Sendung repräsentativen Stichprobe vornehmen, um sich zu vergewissern, daß der Zustand der Erzeugnisse noch dem in der Begleitbescheinigung bzw. dem Begleitdokument vorgesehenen Verwendungszweck entspricht;

b)

die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Laboruntersuchungen an Ort und Stelle vornehmen;

c)

amtliche Proben zum Nachweis von Rückständen oder Krankheitserregern nehmen, die er umgehend analysieren lässt.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei der Erfuellung bestimmter der vorgenannten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifizierten Personal unterstützen lassen.

3. Die näheren Einzelheiten für die Durchführung der Kontrollen nach den Nummern 1 und 2 werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem

die erforderlichen Nachweise beizufügen sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere Kontrollhäufigkeit festlegen; maßgeblich hierfür sind insbesondere die Ergebnisse früherer Kontrollen in bezug auf bestimmte Drittländer oder Betriebe bestimmter Drittländer, die für die Kontrolle im Herkunftsland ausreichende Garantien bieten.

Die Kommission berücksichtigt bei der Bewilligung derartiger Ausnahmeregelungen folgende Kriterien:

a) von dem betreffenden Drittland angebotene Garantien für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinien 72/462/EWG und 90/426/EWG (1);

b)

tiergesundheitliche Lage in dem betreffenden Drittland;

c)

Informationen über die Gesundheitssituation in diesem Land;

d)

Art der Kontrollmaßnahmen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Drittland;

e)

Aufbau und Befugnisse des Veterinärdienstes;

f)

Einhaltung der in den gemeinschaftlichen Vorschriften vorgesehenen Mindesthygieneanforderungen für die Erzeugung;

g)

Regelung für die Zulassung bestimmter Stoffe

und Einhaltung der in Artikel 8 der Richtlinie 86/469/EWG (2) vorgesehenen Anforderungen;

h)

Ergebnisse von Inspektionen durch Gemeinschaftsstellen;

i)

Ergebnisse der Einfuhrkontrollen.

4. Abweichend von Nummer 2 können Erzeugnisse, die über einen Hafen oder Flughafen des im Anhang I bezeichneten Gebiets eingeführt werden, im Bestimmungshafen oder -flughafen überprüft werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt und die Erzeugnisse auf dem See- bzw. Luftweg befördert werden.

Artikel 9

(1) Auf die Grenzkontrollstellen sind die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar.

(2) Die Grenzkontrollstelle muß

iii) in unmittelbarer Nähe der Eingangsstelle in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet liegen;

iii) nach Absatz 3 zugelassen und anerkannt sein;

iii) einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein, der für die Kontrollen direkt verantwortlich ist. Der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildeten Hilfskräften unterstützen lassen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. März 1991 das Verzeichnis der Grenzuebergangsstellen vor, die die Veterinärkontrolle der Erzeugnisse durchführen sollen; diese Vorlage erfolgt nach Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Behörden, die in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Mindestanforderungen nach Anhang II erfuellt sind; das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

a) Art der Grenzuebergangsstelle:

- Hafen,

- Flughafen,

- Strassenkontrollstelle,

- Bahnstation.

b)

Art der Erzeugnisse, die an der betreffenden Grenzuebergangsstelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung und des zur Verfügung stehenden tierärztlichen Personals kontrolliert werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Erzeugnisse, die an den genannten Grenzuebergangsstellen nicht kontrolliert werden können;

c)

für die Veterinärkontrolle zur Verfügung stehendes Personal

- Anzahl der amtlichen Tierärzte, wobei während der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle mindestens ein amtlicher Tierarzt im Dienst sein muß;

- Anzahl der Hilfskräfte oder Assistenten mit besonderer Qualifikation;

d)

Beschreibung der Ausrüstung und der Räumlichkeiten, die je nach Art der vorgesehenen Kontrollen für folgendes zur Verfügung stehen:

- Prüfung der Dokumente,

- Warenuntersuchung,

- Probeentnahme,

- Labor zur Durchführung der in Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b) vorgesehenen allgemeinen Analysen an Ort und Stelle,

- Labor für die Durchführung besonderer, vom amtlichen Tierarzt angeordneter Analysen;

e)

Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der Erzeugnisse bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse;

f)

Art der Einrichtungen für einen schnellen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen;

g)

Verfahren zur Behandlung von strittigen Fragen mit Drittländern;

h)

Umfang der Handelsströme (Art und Mengen der Erzeugnisse, die über die betreffende Grenzuebergangsstelle geführt werden).

(4) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Inspektion der gemäß Absatz 3 zugelassenen Grenzkontrollstellen durch, um sich zu vergewissern, daß die veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften einheitlich angewandt werden und die verschiedenen Grenzkontrollstellen tatsächlich über die erforderliche Infrastruktur verfügen und den Mindestanforderungen nach Anhang II genügen.

Die Kommission unterbreitet dem Ständigen Veterinärausschuß bis zum 31. Dezember 1991 einen Bericht über die Ergebnisse dieser Inspektion sowie Vorschläge, die den Schlußfolgerungen dieses Berichts Rechnung tragen; dies

soll der Aufstellung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der anerkannten Grenzkontrollstellen nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren dienen.

In diesem Bericht werden etwaige Schwierigkeiten aufgezeigt, denen bestimmte Mitgliedstaaten gegenüberstehen, falls die im Einleitungssatz von Absatz 3 genannte Vorauswahl dazu führen sollte, daß eine grosse Zahl von Grenzkontrollstellen zum 1. Januar 1992 ausgeschlossen ist.

Nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren kann den im vorstehenden Unterabsatz genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten eine Frist von höchstens drei Jahren eingeräumt werden, um den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Anforderungen an die Ausrüstung und die Infrastruktur gerecht zu werden.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in der jeweils neuesten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Etwaige Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

(1) Sollen Erzeugnisse, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Handelsvorschriften gelten, nicht im Gebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr übergeführt werden, der die Kontrolle nach Artikel 8 Nummer 2 durchgeführt hat, so muß der amtliche Tierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist,

- dem Betreffenden eine oder - bei Aufteilung der Sendung - mehrere beglaubigte Abschriften der Originalbescheinigungen für die Erzeugnisse ausfertigen; die Geltungsdauer dieser Abschriften wird entsprechend der Art des betroffenen Erzeugnisses nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt;

- eine Bescheinigung nach einem von der Kommission gemäß dem in Artikel 24 genannten Verfahren auszuarbeitenden Muster ausstellen, wonach es bei den Kontrollen gemäß Artikel 8 Nummer 2 keine Beanstandungen von seiten des amtlichen Tierarztes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Laboruntersuchungen anzugeben;

- die Originalbescheinigung(en) für die Erzeugnisse aufbewahren.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, insbesondere bei Erzeugnissen zu bestimmten Verwendungszwecken, werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

(3) Für den Handel mit den in der Richtlinie 89/662/EWG genannten Erzeugnissen, die zur Verbringung in das in Anhang I der vorliegenden Richtlinie bezeichnete Gebiet zugelassen wurden, gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG, insbesondere deren Kapitel II.

Artikel 11

(1) Für Erzeugnisse, für die noch keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Handelsvorschriften gelten und die nach der Verbringung in das in Anhang I bezeichnete Gebiet in einen anderen Mitgliedstaat, der die Verbringung dieser Erzeugnisse in sein Gebiet gestattet, weiterversandt werden sollen, gelten die Vorschriften dieses Artikels.

(2) Jede Sendung von Erzeugnissen muß den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden und

a) entweder den Veterinärkontrollen nach Artikel 8 in der Grenzkontrollstelle im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die Erzeugnisse verbracht worden sind, unterzogen werden, um insbesondere festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse mit den Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats übereinstimmen,

b)

oder im Rahmen einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Eingangsstelle in das in Anhang I bezeichnete Gebiet befindet, und dem Bestimmungsmitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem oder den Durchfuhrmitgliedstaat(en) über die Kontrollmodalitäten unter Zollaufsicht zum Bestimmungsort gebracht werden, wo die Veterinärkontrollen vorzunehmen sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen im Ständigen Veterinärausschuß vereinigten Mitgliedstaaten über die in Anwendung dieses Absatzes geltende Regelung.

(3) In dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall ist Artikel 10 anwendbar.

(4) In den in Absatz 2 Buchstabe b) beschriebenen Fällen müssen

a) von einer Grenzkontrollstelle, die sich im Gebiet des Bestimmungslands befindet, eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung vorgenommen werden;

b)

die zuständigen Behörden, die die Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle durchführen,

- den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats im Rahmen des Programms für die Informatisierung der tierärztlichen Einfuhrverfahren (SHIFT-Projekt) über die Durchfuhr und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Erzeugnisse unterrichten;

- die Durchfuhr auf der Abschrift - oder im Falle der Aufteilung der Sendung - den Abschriften der Originalbescheinigung(en) vermerken;

- die Originalbescheinigung(en) der Erzeugnisse verwahren.

Sofern besondere Umstände es rechtfertigen sowie auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Warenuntersuchung an einem anderen Ort als den unter Buchstabe a) genannten Orten stattfinden.

Dieser Ort wird nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt.

(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen unterliegen diese Erzeugnisse den Vorschriften des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (externes Verfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 (1) und werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen oder Containern befördert.

Der Handel mit den nach diesem Artikel einer Inspektion unterzogenen und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen unterliegt den Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG.

(6) Ergibt die Warenuntersuchung nach diesem Artikel, daß das Erzeugnis nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann, so finden die Vorschriften des Artikels 16 Anwendung.

(7) Etwaige Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Beförderung von Erzeugnissen aus einem Drittland nach einem anderen Drittland, sofern

a) der Antragsteller nachweist, daß das erste Drittland, in welches die Erzeugnisse nach der Durchfuhr durch das

in Anhang I bezeichnete Gebiet befördert werden, sich verpflichtet, auf keinen Fall die Erzeugnisse, deren Ein- oder Durchfuhr es gestattet, zurückzuweisen oder zurückzuschicken;

b)

diese Beförderung zuvor von dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats genehmigt wird, in dessen Gebiet die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kontrollen erfolgen;

c)

im Falle der Durchfuhr durch das in Anhang I bezeichnete Gebiet diese Beförderung unter der Kontrolle der zuständigen Behörden in von diesen Behörden verplombten Fahrzeugen oder Containern ohne Umladung erfolgt; bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das in Anhang I bezeichnete Gebiet bzw. beim Ausgang aus demselben vorgenommenen Behandlungen gestattet.

(2) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

(1) Der zuständige Veterinärdienst führt eine Nämlichkeitskontrolle und unbeschadet des Artikels 15 gegebenenfalls eine Warenuntersuchung bei den Erzeugnissen durch, die eine andere zollrechtliche Bestimmung haben als die in den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 12 genannten.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

(1) Dieses Kapitel gilt mit Ausnahme von Artikel 15 nicht für folgende Erzeugnisse:

iii) Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Hoechstgewicht nicht überschreitet und sofern die Erzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlands stammen, das in der nach der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;

iii) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die versandte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Hoechstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlands stammen, das in der nach der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;

iii) Erzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzueberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern sie aus einem Drittland oder aus einem Teilgebiet eines Drittlands oder aus einer Einrichtung stammen, aus denen die Einfuhr nicht nach der Gemeinschaftsregelung untersagt ist.

Werden diese Erzeugnisse oder Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn die Erzeugnisse - unmittelbar oder nach vorübergehender zollamtlicher Überwachung - von einem Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden;

iv) Erzeugnisse, die einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und die

a) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden

b)

in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr keinerlei kommerziellen Charakter hat,

sofern die betreffende Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Hoechstgewicht nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 lässt die Vorschriften für frisches Fleisch und für Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG unberührt.

(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren das Hoechstgewicht für die einzelnen Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, sowie etwaige Ausnahmeregelungen für die nicht harmonisierten Vorschriften fest.

Artikel 15

Unbeschadet dieses Kapitels führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Erzeugnisses alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.

Artikel 16

(1) Stellt die zuständige Behörde bei den nach dieser Richtlinie erforderlichen Kontrollen fest, daß das Erzeugnis nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung oder - in den noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Bereichen - den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht oder werden bei den Kontrollen Unregelmässigkeiten entdeckt, so ordnet sie nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes an:

a) die Rückbeförderung der betreffenden Sendung innerhalb einer von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festzulegenden Frist aus dem in Anhang I bezeichneten Gebiet, sofern dem keine gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

In diesem Fall muß der amtliche Tierarzt der Grenzuebergangsstelle

- die übrigen Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 5 über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstösse unterrichten,

- die Veterinärbescheinigung bzw. das Veterinärdokument für die zurückgewiesene Sendung nach den von der Kommission - nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren - zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären,

- über die zuständige Zentralbehörde in von der Kommission zu bestimmenden Zeitabständen Art und Häufigkeit der festgestellten Verstösse mitteilen;

b) die unschädliche Beseitigung der Partie im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Kontrollen erfolgen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist, anordnen.

(2) Unbeschadet der durch Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/425/EWG eingeräumten Möglichkeiten können Ausnahmen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt werden, um insbesondere die Verwendung der Erzeugnisse zu anderen Zwecken als zum Verzehr zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Ausnahmen wird die Kontrolle der Verwendung der Erzeugnisse nach dem gleichen Verfahren geregelt.

(3) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, die unschädliche Beseitigung oder die anderweitige Verwendung des Erzeugnisses gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

(5) Die Vorschriften für die Unterrichtung der Mitgliedstaaten werden im Rahmen des Programms für die Informatisierung der tierärztlichen Einfuhrverfahren (SHIFT-Projekt) festgelegt.

(6) Die zuständigen Behörden übermitteln gegebenenfalls die ihnen vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (1).

Artikel 17

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren auf der Grundlage der in Absatz 2 vorgesehenen Pläne die Vorschriften für die Einfuhr in bestimmte Teile des in Anhang I bezeichneten Gebiets, um den dort herrschenden Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck legen die Französische Republik und die Griechische Republik spätestens am 1. Juli 1991 der Kommission jeweils einen Plan vor, in dem angegeben wird, welche Kontrollen in dem besonderen Fall der überseeischen Departements bzw. im Falle einiger Inseln oder Inselgruppen aufgrund der besonderen geographischen Naturgegebenheiten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern in diese Gebiete durchzuführen sind.

In diesen Plänen muß angegeben werden, mit welchen Kontrollen sichergestellt werden soll, daß die in diese Gebiete verbrachten Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft weiterversandt werden.

Artikel 18

(1) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren das Verzeichnis der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten pflanzlichen Erzeugnisse auf, die insbesondere aufgrund ihrer weiteren Bestimmung die Gefahr der Verbreitung ansteckender Tierkrankheiten mit sich bringen und demzufolge den in dieser Richtlinie vorgesehenen Veterinärkontrollen, insbesondere den Kontrollen nach Artikel 4, zu unterziehen sind, um die Herkunft und die Bestimmung dieser pflanzlichen Erzeugnisse zuverlässig feststellen zu können.

Nach demselben Verfahren wird folgendes festgelegt:

- die tiergesundheitlichen Bedingungen, die die Drittländer erfuellen müssen, sowie die von ihnen zu bietenden Garantien, insbesondere die Art der etwaigen Behandlung entsprechend der Gesundheitssituation in den einzelnen Ländern,

- das Verzeichnis der Drittländer, die aufgrund dieser Garantien ermächtigt werden können, pflanzliche Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 nach der Gemeinschaft auszuführen,

- etwaige besondere Kontrollmodalitäten, namentlich für Probenahmen bei diesen Erzeugnissen insbesondere bei der Einfuhr als Schüttgut.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr dieser Erzeugnisse kann die Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren die Veterinärkontrollvorschriften dieser Richtlinie auf die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs ausdehnen und gegebenenfalls spezifische Kriterien für die Veterinärkontrollen bei diesen Erzeugnissen festlegen.

(3) Frischer Fisch, der unmittelbar von einem Fangschiff unter der Flagge eines Drittlands angelandet wird, muß vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem in Anhang I bezeichneten Gebiet den Kontrollen unterzogen werden, die für die unmittelbare Anlandung von Fisch von einem Fangschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gelten.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 24 können für Häfen, in denen Fische angelandet werden, Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 9 sowie - in bezug auf das Kontrollpersonal - des Artikels 8 Absatz 2 genehmigt werden.

KAPITEL II

Schutzmaßnahmen

Artikel 19

(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG (1) aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder ist zu befürchten, daß eine Krankheit oder irgendein anderer Grund die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, oder ist dies - insbesondere aufgrund der Feststellungen der Veterinärsachverständigen der Kommission - aus anderen schwerwiegenden Gründen zum Schutz von Mensch und Tier erforderlich, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

- Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls des Durchfuhrlands,

- Erlaß besonderer Bedingungen für die Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands.

(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß eine Sendung von Erzeugnissen die menschliche oder tierische Gesundheit gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzueglich die folgenden Maßnahmen:

- Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung,

- unverzuegliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen

und den Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 5.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei Erzeugnissen nach Artikel 12 Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Vertreter der Kommission können unverzueglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(5) Bei Erzeugnissen, die noch keinen harmonisierten Einfuhrvorschriften unterliegen, kann ein Mitgliedstaat für diese Erzeugnisse Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen förmlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuß befasst hat.

Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland oder einem Betrieb eines Drittlands gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5.

(6) Die Kommission prüft im Ständigen Veterinärausschuß unverzueglich die Lage. Nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr der Erzeugnisse.

(7) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 6 erlassenen Maßnahme werden nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren erlassen.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

Inspektion

Artikel 20

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Masse prüfen, ob die gemäß Artikel 9 zugelassenen Grenzkontrollstellen den Kriterien des Anhangs II entsprechen.

(2) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(5) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren erlassen.

(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidungen nach Absatz 5 nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 21

(1) Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung zu der Überzeugung, daß die Vorschriften dieser Richtlinie in einer Grenzkontrollstelle, an einer Grenzuebergangsstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i), in einem Freihafen oder einer Freizone gemäß Artikel 5 oder in einem Freilager gemäß Artikel 6 eines anderen Mitgliedstaats nicht eingehalten worden sind, so setzt sie sich umgehend mit der Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung. Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet den ersten Mitgliedstaat über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Missachtung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstösse folgende Maßnahmen treffen:

- Sie entsendet in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort.

- Sie fordert die zuständige Behörde auf, die Prüfungen in der betroffenen Grenzkontrollstelle, Grenzuebergangsstelle oder in dem Freihafen, der Freizone bzw. Freilager zu verstärken.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schlußfolgerungen der Kommission vorliegen, muß der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Prüfungen in der betreffenden Grenzkontrollstelle, Grenzuebergangsstelle oder dem Freihafen, der Freizone oder dem Freilager verstärken.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Prüfungen der Erzeugnisse derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission muß - sofern die Inspektion nach Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich die Verfehlungen bestätigt - auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren treffen. Diese Maßnahmen müssen unverzueglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.

(2) Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörden sind dem davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Wirtschaftsteilnehmers muß ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats eröffneten Rechtsmittel und die Form und Fristen angegeben sein, innerhalb derer sie einzulegen sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach den in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 22

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch von Beamten, die befugt sind, die Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse durchzuführen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuß.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.

(4) Die Durchführung des Programms wird jährlich im Ständigen Veterinärausschuß anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(6) Die Gemeinschaft kann einen Zuschuß gewähren, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die hierfür im Haushaltsplan der

Gemeinschaft vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) festgelegt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV

Allgemeine Vorschriften

Artikel 23

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der durch den Beschluß 68/361/EWG (2) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 24

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 25

Anhang II dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 24 ergänzt werden.

Artikel 26

Die sich aus den Zollvorschriften ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.

Artikel 27

Artikel 23 der Richtlinie 72/462/EWG wird aufgehoben.

Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 6 bleiben die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 23 der Richtlinie 72/462/EWG anwendbar.

Artikel 28

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG (*) bezeichnete Gebiet eingeführt werden

können, wie Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern,

a) der Ursprung der Erzeugnisse anhand der Dokumente überprüft wird;

b)

auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt werden;

c)

Erzeugnisse aus Drittländern den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG unterliegen.

(*) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1."

Artikel 29

Artikel 7 der Richtlinie 90/425/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG (*) bezeichnete Gebiet eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Überprüfung der die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;

b)

auf Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern werden die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG angewandt;

c)

aus Drittländern eingeführte Tiere sind unter Zollaufsicht zu den Grenzkontrollstellen zu verbringen, damit dort die veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden können.

Die unter Anhang A fallenden Tiere oder Erzeugnisse können erst dann von der Zollverwaltung abgefertigt werden, wenn bei diesen Kontrollen festgestellt worden ist, daß sie der Gemeinschaftsregelung entsprechen.

d)

auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt.

(2) Die eingeführten Tiere müssen im Gebiet der Gemeinschaft auf direktem Weg in eine der Grenzkontrollstellen des Mitgliedstaats, der die Einfuhr vornehmen will, gebracht und dort gemäß Absatz 1 Buchstabe b) untersucht werden.

Die Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften Einfuhren aus Drittländern vornehmen, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere die Durchfuhrmitgliedstaaten, über solche Einfuhren und über die Auflagen, denen sie diese Einfuhren unterwerfen.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten untersagen den Weiterversand derjenigen Tiere aus ihrem Gebiet, die sich dort nicht während der in den spezifischen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Zeiträume aufgehalten haben, es

sei denn, sie sind - ohne Durchfuhr - für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, der die gleiche Möglichkeit in Anspruch nimmt.

Diese Tiere dürfen jedoch bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung in einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Mitgliedstaat verbracht werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat in allgemeiner Weise und gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat den Kontrollmodalitäten zugestimmt haben. Nehmen sie diese Ausnahmeregelung in Anspruch, so teilen sie dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß mit und geben dabei die vereinbarten Kontrollmodalitäten an.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab 1. Januar 1993 für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmässig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

(*) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1."

Artikel 30

Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Überleitung zu der neuen in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung zu erleichtern.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung dieser Richtlinie die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung 90/424/EWG in Anspruch nehmen.

Artikel 32

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, insbesondere zu Artikel 8 Nummer 3, müssen bis zum 31. Dezember 1991 erlassen werden; das SHIFT-System muß bis zu demselben Zeitpunkt erstellt werden.

Kann der im vorstehenden Unterabsatz genannte Zeitpunkt nicht eingehalten werden, so müssen Übergangsmaßnahmen zu demselben Zeitpunkt getroffen werden.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf diese Richtlinie Bezug oder sie werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 33

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. C 252 vom 6. 10. 1990, S. 10.

(2) Stellungnahme vom 23. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(=) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

(1) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG I

1. Das Gebiet des Königreichs Belgien.

2. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands.

3. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

4. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln sowie Ceutas und Melillas.

5. Das Gebiet der Republik Griechenland.

6. Das Gebiet der Französischen Republik.

7. Das Gebiet Irlands.

8. Das Gebiet der Italienischen Republik.

9. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg.

10. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

11. Das Gebiet der Portugiesischen Republik.

12. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.

ANHANG II

Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über folgendes verfügen:

- das notwendige Personal für die Prüfung der Begleitpapiere (Tiergesundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigung und alle anderen von den Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Dokumente);

- eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle bearbeiteten Erzeugnisse ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und an jeder Sendung von Erzeugnissen eine systematische Warenuntersuchung vorzunehmen;

- ausreichendes Personal zur Entnahme und Bearbeitung der Stichproben, die den an der jeweiligen Grenzkontrollstelle ankommenden Sendungen entnommen werden;

- ausreichend grosse Räume für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;

- ein angemessener Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (mikrobiologische Normen);

- die Dienste eines Speziallabors in der Nähe der Grenzkontrollstelle, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

- Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der zu Analysezwecken entnommenen Proben von Sendungen und der Erzeugnisse, die vom leitenden Tierarzt der Grenzkontrollstelle nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr freigegeben worden sind;

- eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen (ab dem 1. Januar 1993 über das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene informatisierte System oder das SHIFT-Projekt).