31992L0090

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

Amtsblatt Nr. L 344 vom 26/11/1992 S. 0038 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0042


RICHTLINIE 92/90/EWG DER KOMMISSION vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 vierter Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 8,

in Erwägung folgender Gründe:

Zur Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzenschutzrechts in einer Gemeinschaft ohne Binnengrenzen müssen die Gemeinschaftserzeugnisse, die für die Pflanzengesundheit ein Risiko darstellen, vor ihrem Versand in der Gemeinschaft einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden. Am besten lassen sich diese Untersuchungen in den Betrieben amtlich registrierter Erzeuger durchführen.

Um die Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu gewährleisten, die nicht von Schadorganismen gemäß Richtlinie 77/93/EWG des Rates befallen sind, und eine angemessene Überwachung dieser Produktion durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es notwendig, die Registrierung von Erzeugern oder anderen Personen, die in ein amtliches Register eingetragen werden müssen, genauer zu regeln sowie bestimmte einheitliche Verpflichtungen für die Erzeuger von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im einzelnen festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstigen Personen oder Einführer, die unter Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich bzw. Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG fallen, bei den zuständigen Behörden gemäß Richtlinie 77/93/EWG beantragen, im Rahmen eines angemessenen Registrierverfahrens in ein amtliches Register aufgenommen zu werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bei Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 die zuständigen Behörden diesen Antrag in ein amtliches Antragsregister aufnehmen und die im Antragsformular gemachten Angaben prüfen.

(3) Haben die zuständigen Behörden festgestellt, daß der Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. der Einführer gemäß Absatz 1 in der Lage und gewillt ist, den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 und

Artikel 3

nachzukommen, so nehmen sie den Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. den Einführer unter einer individuellen Registriernummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, in das Register gemäß Absatz 1 auf.

(4) Wird aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 2 angenommen, daß die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfuellt werden, so wird der Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. der Einführer von den zuständigen Behörden nicht in das amtliche Register gemäß Absatz 1 eingetragen, solange Absatz 3 nicht erfuellt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das Register entsprechend ergänzt oder geändert wird, wenn der Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. der Einführer gemäß Absatz 1 eine zusätzliche oder eine andere Tätigkeit aufnimmt, als die, für die er ursprünglich in das Register aufgenommen worden ist.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 nicht mehr erfuellt werden.

(7) Maßnahmen gemäß Absatz 6 werden aufgehoben, sobald feststeht, daß der Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. der Einführer voraussichtlich künftig den Vorschriften und Bestimmungen dieser Richtlinie genügen werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 1 sicher, daß die betreffenden Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, Personen bzw. Einführer den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 und Artikel 3 nachkommen.

(2) Unbeschadet der bereits in der Richtlinie 77/93/EWG genannten Verpflichtungen, bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 darin,

a) einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan des Betriebs zu besitzen, in dem der Erzeuger, das Sammellager, das Versandzentrum, die Person bzw. der Einführer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände anbaut, erzeugt, lagert, aufbewahrt oder verwendet oder diese anderweitig vorhanden sind,

b) Bücher zu führen, um den zuständigen Behörden vollständige Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände bereitzustellen,

- die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,

- die erzeugt werden oder

- an Dritte versandt wurden,

und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren,

c) persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen,

d) nötigenfalls zur geeigneten Zeit eine Bonitierung gemäß den Leitlinien der zuständigen Behörden durchzuführen,

e) den von den zuständigen Behörden beauftragten Personen Zugang zu gewähren, namentlich zum Zweck der Inspektion und/oder Stichprobenentnahme, und sie die Bücher gemäß Buchstabe b) und die sachdienlichen Unterlagen einsehen zu lassen,

f) in anderer Weise mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

(3) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weitere allgemeine Verpflichtungen festgesetzt werden; diese können den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, namentlich der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgrösse, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.

Artikel 3

Registrierte Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, Personen bzw. Einführer haben auf Verlangen der zuständigen Behörden besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfuellung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang IV, Teil A, Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV, Teil B der Richtlinie 77/93/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen die Erfuellung der Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 sicher, indem sie die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, überprüfen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum Datum gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG des Rates (3) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.