31993L0051

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

Amtsblatt Nr. L 205 vom 17/08/1993 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0186
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0186


RICHTLINIE 93/51/EWG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/19/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Anwendung der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung in der Gemeinschaft als Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen wurden "Schutzgebiete" für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen ausgewiesen.

Nach den Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG dürfen mit Wirkung vom 1. Juni 1993 die in deren Anhang V Teil A Abschnitt II aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in ein Schutzgebiet oder innerhalb eines Schutzgebiets nur verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder ihrem Beförderungsmittel ein für dieses Gebiet gültiger und amtlich ausgestellter Pflanzenpaß gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie befestigt ist. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn bestimmte Garantien hinsichtlich des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein für sie in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichtetes Schutzgebiet erfuellt sind. Diesen Bestimmungen kann beim Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in und innerhalb einem Schutzgebiet durch weniger strenge Bedingungen als nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie nachgekommen werden.

Da bisher keine allgemein anerkannten Garantien gelten, sind diese unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen für die genannten Verbringungen festzulegen, um einen angemessenen Pflanzenschutz zu gewährleisten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingungen nach Absatz 2 erfuellt sind, wenn in Anhang V Teil A Abschnitt II der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung ausserhalb eines für sie in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiets im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie 77/93/EWG, durch ein solches Gebiet mit Endbestimmung ausserhalb des Gebietes ohne für dieses Gebiet gültigen Pflanzenpaß verbracht werden.

(2) Folgende Bedingungen müssen erfuellt sein:

a) Die verwendete Verpackung bzw. das zur Beförderung benutzte Fahrzeug muß sauber, frei von den in Absatz 1 genannten Schadorganismen und so beschaffen sein, daß keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

b) Unmittelbar nach dem Packvorgang wird die Verpackung bzw. das Transportfahrzeug nach verbindlichen Pflanzenschutznormen und unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG so gesichert, daß während der Beförderung durch das betreffende Schutzgebiet keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Nämlichkeit gewahrt bleibt.

c) Den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nach Absatz 1 sind die üblichen Handelspapiere mit dem Vermerk, daß ihr Ursprungs- und Bestimmungsort ausserhalb dem betreffenden Schutzgebiet liegt, beigefügt.

(3) Wird bei einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 77/93/EWG in dem betreffenden Schutzgebiet festgestellt, daß die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfuellt sind, werden unverzueglich je nach Situation die folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen, unbeschadet der Maßnahmen, die zutreffend sind, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht den in der Richtlinie 77/93/EWG vorgeschriebenen Bedingungen genügen:

- Versiegelung der Verpackung,

- Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter amtlicher Überwachung nach einem Bestimmungsort ausserhalb dem betreffenden Schutzgebiet.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen weniger strenge Bedingungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinne von Anhang V Teil A Abschnitt II der Richtlinie 77/93/EWG mit Ursprung in und innerhalb einem für sie in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiet.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können als weniger strenge Bedingungen gelten:

Den amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie kann durch die Bedingungen genügt werden, die in der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (3) festgelegt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG (4) genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie unterrichten hierüber umgehend die Kommission. Die Mitgliedstaaten nehmen in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 37.

(4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.