31994L0003

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1994 S. 0037 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0025


RICHTLINIE 94/3/EG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/110/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hinsichtlich der Sendungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten oder sonstigen nicht aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder isolierten Schadorganismen aus Drittländern, von denen anzunehmen ist, daß sie eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder der Ausbreitung der in den Anhängen I und II derselben Richtlinie genannten oder anderen Schadorganismen mit sich bringen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie getroffen haben, um das Gemeinschaftsgebiet vor dieser Gefahr zu schützen.

Diese Mitteilung soll einerseits der Kommission helfen, die Reichweite der Beanstandung und die davon ausgehenden Gefahren zu bewerten und gegebenenfalls gemeinsam mit dem betroffenen Mitgliedstaat unverzueglich eventuelle Schutz- und Entseuchungsmaßnahmen zu treffen, und andererseits den Mitgliedstaaten helfen, der Gefahr zu begegnen.

Zu diesem Zweck muß die Kommission gemäß Artikel 19a Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG ein Informationsnetz für die Meldung des Auftretens von Schadorganismen aufbauen.

Alle möglicherweise von einer Beanstandung betroffenen Einlaßstellen der Gemeinschaft und die Kommission sind unverzueglich zu unterrichten, wenn ein Eingangsort der Gemeinschaft eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgreift, von der angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen darstellt.

Die einzige zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats spielt eine wichtige Rolle für die Koordinierung der unter die genannte Richtlinie fallenden Pflanzenschutzfragen.

Diese Koordinierung umfasst die Weitergabe von Mitteilungen über Beanstandungen an die übrigen Mitgliedstaaten sowie an alle möglicherweise von einer Beanstandung betroffenen Einlaßstellen auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Es sollte ein gemeinschaftliches Formblatt erstellt werden, das von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für die Meldung einer Beanstandung zu verwenden ist.

Damit das System einwandfrei funktionieren kann, ist der Aufbau eines Informatiknetzes zur Verwendung und Bearbeitung der Angaben dieser Formblätter erforderlich.

Diese Regelung steht der Verwendung eines Teils der in den Formblättern für die Mitteilung von Beanstandungen enthaltenen Angaben im Rahmen des am 18. April 1951 in Paris geschlossenen und zuletzt am 21. September 1988 geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum nicht im Wege.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist als "Beanstandung" anzusehen: jede durch einen Mitgliedstaat vorgenommene oder vorzunehmende Handlung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 77/93/EWG in bezug auf ganze Sendungen oder Teile davon von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder eines Schadorganismus in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern, die den Bestimmungen der besagten Richtlinie nicht entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Falle einer Beanstandung diese spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung mit Ausnahme eines Verstosses nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung mit Ausnahme eines Verstosses nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG:

- ihrer eigenen zuständigen einzigen zentralen Behörde,

- ihren eigenen betroffenen zuständigen amtlichen Stellen,

- ihren eigenen betroffenen Einlaßstellen,

- den einzigen zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten, unbeschadet der besonderen Vorschrift des Artikels 4 dieser Richtlinie,

- der Kommission

gemeldet wird.

(2) Erhält eine einzige Behörde eine Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so sorgt sie dafür, daß diese Nachricht unverzueglich an ihre eigenen betroffenen Einlaßstellen weitergeleitet wird.

Artikel 3

Die Meldung einer Beanstandung wird auf einem Formblatt gemäß dem Muster des Anhangs erstellt, das ordnungsgemäß entsprechend den Empfehlungen der Leitlinien für Sachverständige und nationale Inspektoren zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechend Artikel 19a Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG ausgefuellt wird.

Artikel 4

Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich übernimmt die Kommission auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaates die Weiterleitung der Meldung der Beanstandung je nach dem Stand des Aufbaus des Netzes gemäß Artikel 19a Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG und übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Formblatt gemäß dem Muster des Anhangs.

Artikel 5

Zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie bedienen sich die Mitgliedstaaten vorzugsweise des von der Kommission aufgebauten Netzes.

Artikel 6

Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats und nach Maßgabe der Möglichkeiten, die das von der Kommission aufgebaute Netz bietet, übermittelt die Kommission im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum dieser Organisation die Formblätter für die Meldung der Beanstandung. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Formblatt, das dem Muster des Anhangs entspricht, jedoch ohne die Angaben zu den Punkten 1, 2, 3, 15 Buchstaben c), d), e), f) und g) und 17 auf diesem Formular.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen drei Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 21. Januar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 19.

ANHANG