31997L0046

Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 204 vom 31/07/1997 S. 0043 - 0046


RICHTLINIE 97/46/EG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden.

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Anhang III genannt sind, nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden.

Auch dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem vorgenannten Anhang erfuellt sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93/EWG dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfuellung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfuellung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 77/93/EWG findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, sofern bestimmte auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden.

Mit der Richtlinie 95/44/EG der Kommission (3) wurden die Bedingungen festgelegt, die bei solchen Einfuhren oder Verbringungen eingehalten werden müssen, damit das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist.

In den Mitgliedstaaten besteht ein Bedarf, Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, für Pflanzenzüchtungsvorhaben, für Genkonservierungszwecke oder für amtliche wissenschaftliche Forschungszwecke einzuführen.

Die Entscheidung 80/862/EWG der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/713/EG (5), regelt die Bedingungen für die Einfuhr oder Verbringung der genannten Pflanzen, damit die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen ausgeschlossen ist.

Die Entscheidung 80/862/EWG, geänderte Fassung, läuft am 31. Dezember 1997 aus, weswegen ihre Bestimmungen in diese Richtlinie übernommen werden sollten.

Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Einfuhr oder Verbringung der genannten Pflanzen zu regeln, damit die Gefahr der Verschleppung von Schadorganismen ausgeschlossen ist.

Diese Bedingungen müssen neuen Entwicklungen bei Testmethoden für Kartoffelkrankheiten und neuen Erkenntnissen über Kartoffeln befallende Schadorganismen, die nur mit einem Test nachgewiesen werden können, Rechnung tragen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/44/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei den zuständigen amtlichen Stellen für jegliche Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (nachstehend 'Arbeiten' genannt), für die Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 77/93/EWG (nachstehend 'Material' genannt) benötigt werden, ein Antrag gestellt wird, bevor solches Material in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben eingeführt oder darin verbracht wird."

2. In Anhang III Teil A wird folgender Text angefügt:

"Abschnitt IV: Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1. Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2. Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist jede Einheit des Pflanzenmaterials einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren in regelmäßigen Abständen bis zur Seneszenz zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG sowie des 'potato yellow vein virus', zu untersuchen.

3. Die Nachweisverfahren gemäß Nummer 2 sind nach den unter Nummer 5 dargelegten technischen Bestimmungen durchzuführen, um mindestens folgende Schadorganismen nachzuweisen:

- Bakterien

a) Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al,

b) Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith;

- Viren und virusähnliche Krankheitserreger

a) Andean potato latent virus,

b) Potato black ringspot virus,

c) Potato spindle tuber viroid,

d) Potato yellowing alfamovirus,

e) Potato virus T,

f) Andean potato mottle virus,

g) gewöhnliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Y°, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus.

Bei echtem Kartoffelsamen sind jedoch die Nachweisverfahren durchzuführen, um zumindest die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten Viren und virusähnlichen Krankheitserreger nachzuweisen.

4. Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um soweit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

5. Die unter Nummer 3 genannten technischen Bestimmungen lauten wie folgt:

- Bakterien

1. Bei Knollen ist das Nabelende jeder Knolle zu untersuchen. Die Standardprobengröße beträgt 200 Knollen. Das Verfahren eignet sich aber auch für Proben mit weniger als 200 Knollen.

2. Bei Jungpflanzen und Setzlingen, einschließlich Meristemkulturen, sind für jede Pflanzenmaterialeinheit die unteren Abschnitte des Stengels und gegebenenfalls die Wurzeln zu untersuchen.

3. Es wird empfohlen, die Tochterknollen oder bei nichtknollenbildenden Arten die Stengelbasis über einen normalen Wachstumszyklus mit Hilfe des Tests gemäß den Nummern 1 und 2 zu untersuchen.

4. Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (1) (1) ABl. Nr. L 259 vom 18. 10. 1993, S. 1.

genannte Gemeinschaftsverfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

5. Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith das im Anhang der zu erlassenden Entscheidung der Kommission genannte vorläufige Verfahren als Ersatz für das von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) festgelegte Quarantäneverfahren Nr. 26 für Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

- Viren und virusähnliche Krankheitserreger, andere als Potato spindle tuber viroid

1. Die Untersuchung an Pflanzenmaterial (Knollen, Jungpflanzen und Setzlinge) besteht mindestens in einem serologischen Test, der während oder kurz vor dem Blühzeitpunkt bezüglich aller in der Liste genannten Schadorganismen, mit Ausnahme des Potato spindle tuber viroid, durchgeführt wird; das Material mit Negativbefund bei dem serologischen Test wird daraufhin einem biologischen Test unterzogen. Für Potato leaf roll virus sind zwei serologische Tests auf dieses Virus durchzuführen.

2. Die Untersuchung an echtem Samen besteht mindestens in einem serologischen Test oder einem biologischen Test, wenn ein serologischer Test nicht durchführbar ist. Es wird dringend empfohlen, einen Teil der negativen Proben erneut zu untersuchen und im Grenzbereich liegende Ergebnisse anhand einer anderen Methode zu überprüfen.

3. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten serologischen und biologischen Tests sind an Gewächshauspflanzen durchzuführen, von denen an mindestens zwei Stellen an jedem Stengel Proben genommen werden, darunter an einem jungen, voll entfalteten Fiederblättchen von der Spitze jedes Stengels und an einem älteren Fiederblättchen aus einem mittleren Bereich; wegen der Möglichkeit einer nichtsystemischen Infektion sind von jedem Stengel Proben zu nehmen. Bei serologischen Tests dürfen keine Sammelproben von Fiederblättchen unterschiedlicher Pflanzen hergestellt werden, sofern die Bedingungen für die Herstellung von Sammelproben für die verwendete Methode nicht amtlich festgesetzt sind. Fiederblättchen von demselben Stengel dürfen jedoch zu einer Sammelprobe von jeder Pflanze zusammengefaßt werden. Bei biologischen Tests dürfen Sammelproben von höchstens fünf Pflanzen hergestellt werden, wobei mindestens dieselbe Anzahl von Indikatorpflanzen zu beimpfen sind.

4. Geeignete Indikatorpflanzen für die biologischen Tests gemäß den Nummern 1 und 2 sind die in der Liste der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführten Pflanzen oder andere amtlich zugelassene Indikatorpflanzen, von denen gezeigt wurde, daß sie die Viren nachweisen.

5. Nur Material, das direkt untersucht wurde, darf aus der Quarantäne entlassen werden. Wenn Untersuchungen am Auge durchgeführt wurden, darf nur die Nachkommenschaft des untersuchten Auges freigegeben werden. Die Knolle sollte wegen möglicher Probleme mit nichtsystemischen Infektionen nicht freigegeben werden.

- Potato spindle tuber viroid

1. Die Untersuchung des gesamten Materials ist an Gewächshauspflanzen durchzuführen, sobald diese voll entwickelt sind, jedoch vor der Blüte und dem Pollenstäuben. Tests an Lichtkeimen/In-vitro-Pflanzen/kleinen Keimlingen sind nur als Voruntersuchung anzusehen.

2. Die Proben sind von einem voll entfalteten Fiederblättchen an der Spitze jedes Stengels der Pflanze zu nehmen.

3. Das gesamte zu untersuchende Material muß bei einer Temperatur von mindestens 18 °C (vorzugsweise bei über 20 °C) und einer Photoperiode von mindestens 16 Stunden wachsen.

4. Die Tests werden mit Hilfe von radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten cDNA- oder RNA-Sonden, Return-PAGE (mit Silberanfärbung) oder RT-PCR durchgeführt.

5. Für Sonden und Return-PAGE sollen höchstens fünf Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefaßt werden. Die Verwendung dieses oder eines höheren Sammelprobensatzes ist zu validieren."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 248 vom 19. 9. 1980, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 326 vom 17. 12. 1996, S. 70.