32003R1082

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 25/06/2003 S. 0009 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission

vom 23. Juni 2003

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Um eine angemessene Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern hinsichtlich der Mindestkontrollen zu gewährleisten, ist ein entsprechendes Mindestkontrollniveau festzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Bei der Risikoanalyse sollten alle relevanten Faktoren, einschließlich insbesondere Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, berücksichtigt werden.

(4) Alle Tiere eines Betriebs sollten grundsätzlich kontrolliert werden. Ist es jedoch aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere des Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so sollte die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren können.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten generell unangekündigte Kontrollen vor Ort im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(5), durchführen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben über die Durchführung der Kontrollen vorlegen.

(7) Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten ein Muster eines solchen Berichts liefern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vorgesehenen Kontrollen müssen mindestens die in den Artikeln 2 bis 5 aufgeführten Mindestanforderungen erfuellen.

Artikel 2

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten führen Kontrollen vor Ort durch, die mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen zusammenfallen können. Die Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe umfassen. Werden gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Tierkennzeichnung nachweislich nicht eingehalten, so muss dieser Mindestprozentsatz unverzüglich erhöht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann, wenn ein Mitgliedstaat eine voll betriebsfähige elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 besitzt, die wirksame Gegenkontrollen zulässt, ein Prozentsatz von 5 % in Betracht gezogen werden.

(3) Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.

(4) Bei der Risikoanalyse jedes Betriebs muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

a) die Größe des Tierbestands, mit Angaben über alle im Betrieb gehaltenen und die gekennzeichneten Tiere;

b) Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, insbesondere frühere Seuchenfälle;

c) der Betrag der beantragten und/oder an den Betrieb gezahlten jährlichen Rinderprämie im Vergleich zu dem im Vorjahr gezahlten Betrag;

d) wesentliche Veränderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren;

e) Kontrollergebnisse der Vorjahre, insbesondere in Bezug auf die

i) ordnungsgemäße Führung der Betriebsregister gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission(6);

ii) ordnungsgemäße Führung der Pässe für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97;

f) die vorschriftsgemäße Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde;

g) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.

(5) Für jede Kontrolle muss ein Bericht mit Angaben über Kontrollergebnisse und Beanstandungen, den Grund der Kontrolle und die bei der Kontrolle anwesenden Personen vorgelegt werden, der für jeden Mitgliedstaat nach einem einheitlichen Muster zu erstellen ist. Der Erzeuger oder sein Vertreter muss die Möglichkeit haben, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen.

(6) Ergeben Kontrollen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, so werden Kopien der Berichte gemäß Absatz 5 unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(7) zuständig sind.

Artikel 3

(1) Die Kontrolle muss alle Tiere eines Betriebs erfassen, deren Kennzeichnung in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelt ist.

(2) Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere eines Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so kann abweichend von Absatz 1 die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren, das ein zuverlässiges Kontrollniveau gewährleistet.

Artikel 4

Die Kontrollen vor Ort werden in der Regel unangekündigt durchgeführt. Im Fall einer Ankündigung der Kontrollen ist diese auf das strikt notwendige Minimum zu beschränken und darf eine Frist von 48 Stunden nicht überschreiten.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich vor dem 1. Juli einen Bericht mit folgenden Angaben vor:

a) Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat;

b) Anzahl der Kontrollen gemäß Artikel 2;

c) Anzahl der kontrollierten Tiere;

d) festgestellte Verstöße;

e) verhängte Sanktionen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster in Anhang I zu übermitteln.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2630/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2003

Für die Kommission

Der Präsident

Romano Prodi

(1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.

(3) Siehe Anhang II.

(4) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(5) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(6) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19.

(7) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

ANHANG I

Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen im Rindfleischsektor betreffend die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung

1. Angaben über die Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c):

a) Gesamtanzahl der Betriebe, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu Beginn des Berichts-/Kontrollzeitraums registriert sind;

b) Gesamtanzahl der kontrollierten Betriebe;

c) Gesamtanzahl der durchgeführten Kontrollen;

d) Kriterien der Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 4 für die Auswahl der kontrollierten Betriebe unter Angabe der Behörde, die diese Kontrollen durchgeführt hat, und falls möglich einer Aufschlüsselung dieser Auswahl nach den Kriterien der Risikoanalyse;

e) Gesamtanzahl der Rinder die zu Beginn des Berichts-/Kontrollzeitraums registriert sind;

f) Gesamtanzahl der kontrollierten Rinder;

g) Art der durchgeführten Kontrollen, z. B. physische Kontrolle, Dokumentenkontrolle, Kontrolle der Verzögerung bei der Meldung von Verbringungen.

2. Angaben über die Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e):

a) Anzahl der festgestellten Verstöße und insbesondere der Art und Abweichungen, die je nach Art der Kontrollen gemäß Nummer 1 Buchstabe g) festgestellt wurden;

b) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission(1) verhängte Sanktionen (einschließlich der Art der Sanktionen und der Angaben über die Weiterverfolgung), aufgeschlüsselt je nach Art der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Verstöße gemäß Nummer 1 Buchstabe g) und Nummer 2 Buchstabe a).

(1) ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

- Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission (ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23).

- Verordnung (EG) Nr. 132/1999 der Kommission (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 20).

- Verordnung (EG) Nr. 1898/2000 der Kommission (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 22).

ANHANG III

Entsprechungstabelle

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