31995R1238

Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/06/1995 S. 0031 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/95 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) wird durch das Gemeinschaftliche Sortenamt ("das Amt") durchgeführt. Die Einnahmen des Amtes sollen grundsätzlich zur Deckung aller Haushaltsausgaben des Amtes ausreichen und sich aus Gebühren zusammensetzen, die für die in der Grundverordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. 5. 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (2) (nachstehend "Verfahrensordnung" genannt) vorgesehenen Amtshandlungen sowie aus Jahresgebühren, die während der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu zahlen sind.

Innerhalb der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung vorgesehenen Übergangszeit können die Ausgaben im Rahmen der Anlaufphase des Amtes durch einen Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gedeckt werden. Nach derselben Bestimmung ist eine Verlängerung dieser Übergangszeit um ein Jahr möglich.

Eine solche Verlängerung der Übergangszeit sollte in Betracht gezogen werden, wenn die bisherigen Erfahrungen nicht ausreichen, um die Höhe der Gebühren so zu bemessen, daß der Grundsatz der Selbstfinanzierung und die Attraktivität der gemeinschaftlichen Sortenschutzregelung gewährleistet sind. Diese Erfahrungen können nur anhand der Anzahl der Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der an die Prüfungsämter zu zahlenden Gebühren und der tatsächlichen Dauer des gewährten Sortenschutzes gewonnen werden.

Die Höhe der Gebühren sollte auf den Grundsätzen einer soliden Kostenhandhabung durch das Amt beruhen, insbesondere dem der Sparsamkeit und der Kosten/Nutzen-Verhältnisse.

Aus Gründen der vereinfachten Handhabung für das Personal des Amtes sollten die Gebühren in derselben Währungseinheit, die für das Budget des Amtes zu verwenden ist, festgesetzt, aber auch erhoben werden und zu zahlen sein.

Bei der Antragsgebühr sollte es sich um eine einheitliche Gebühr handeln, die nur die Bearbeitung eines beim Amt in bezug auf eine bestimmte Pflanzenart eingereichten Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz abdeckt.

Die Frist für die Zahlung der Antragsgebühr nach Artikel 51 der Grundverordnung sollte sich nach dem Zeitraum richten, der zwischen den für die Ausführung der Zahlung erforderlichen Handlungen und dem tatsächlichen Eingang dieser Zahlung beim Amt liegt; dadurch würde insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß einerseits die Auslagen des Amtes so schnell wie möglich erstattet werden und anderseits auch bei möglicherweise großen Entfernungen zwischen einem Antragsteller und dem Amt eine effiziente Antragstellung erleichtert wird.

Der Gesamtbetrag der Prüfungsgebühren, die für die Durchführung einer technischen Prüfung erhoben werden, entsprechen im Prinzip dem Gesamtbetrag der vom Amt an alle Prüfungsämter zu zahlenden Gebühren. Die Kosten für die Unterhaltung des Referenzbestands sollten nicht zwangsläufig nur aus den erhobenen Prüfungsgebühren bestritten werden. Die Höhe der Prüfungsgebühr sollte unterschiedlich bemessen werden und sich unter Berücksichtigung der im Rahmen der bestehenden nationalen Sortenschutzregelungen gewonnenen Erfahrungen an drei Gruppen von Pflanzenarten ausrichten.

Die jedes Jahr während der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes anfallenden Gebühren stellen zusätzliche Einnahmen des Amtes dar, sollten aber unter anderem zur Deckung von Kosten für die technische Prüfung von Sorten nach der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes dienen und sich infolgedessen nach der für die Prüfungsgebühren aufgestellten Gruppeneinteilung richten.

Bei der Beschwerdegebühr sollte es sich um einen einheitlichen Betrag handeln, der einen Großteil der Kosten im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Kosten für eine technische Prüfung gemäß den Artikeln 55 und 56 der Verordnung oder der Kosten für jede andere Beweiserbringung, deckt. Zwei unterschiedliche Zahlungstermine für die Beschwerdegebühr sollen bewirken, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Licht der vom Amt gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung getroffenen Entscheidungen überdenkt.

Die in bezug auf spezifische Anträge erhobenen sonstigen Gebühren sollen im Prinzip die Kosten decken, die bei der Bearbeitung dieser Anträge durch das Amt, einschließlich der diesbezüglichen Entscheidungsfindung, anfallen.

Um eine Flexibilität in der Handhabung der Kosten sicherzustellen, sollte der Präsident des Amtes ermächtigt werden, die Gebühren festzulegen, die für Prüfungsberichte, die bereits am Antragstag vorhanden sind und nicht zur freien Verfügung des Amtes stehen, und für bestimmte erbrachte Dienste zu entrichten sind.

Entstehen dem Amt aufgrund mangelnder Zusammenarbeit seitens bestimmter Antragsteller oder Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes unnötige Kosten, so können zu ihrer Reduzierung Zuschlagsgebühren erhoben werden. Im Hinblick auf Artikel 117 der Grundverordnung sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.

Der Verwaltungsrat des Amtes wurde gehört.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren gemäß der Grundverordnung und gemäß der Verfahrensordnung werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

(2) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden in Ecu festgesetzt, erhoben und sind in Ecu zu zahlen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für jede Zuschlagsgebühr, die an das Amt zu entrichten ist.

(4) Einzelheiten der Gebühren, die von den Behörden der Mitgliedstaaten kraft der Grundverordnung oder dieser Verordnung erhoben werden können, werden durch die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften des betroffenen Mitgliedstaats festgelegt.

(5) Sofern der Präsident des Amtes ermächtigt ist, Entscheidungen über die Höhe von Gebühren und die Art und Weise ihrer Entscheidung zu treffen, sind solche Entscheidungen im Amtsblatt des Amtes zu veröffentlichen.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die für jeden einzelnen Gebührentatbestand anfallenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind von einem Verfahrensbeteiligten, so wie es in der Verfahrensordnung festgelegt ist, zu zahlen. Im Fall von mehreren Verfahrensbeteiligten, die gemeinsam handeln oder in deren Namen gemeinsam gehandelt wird, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner für die Zahlung.

(2) Sofern diese Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gelten die in der Grundverordnung und in der Verfahrensordnung festgelegten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Amt, einschließlich derer in bezug auf Sprachen.

Artikel 3

Zahlungsweise

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind durch Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu bezahlen.

(2) Der Präsident des Amtes kann die folgenden anderen Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren an das Amt in Übereinstimmung mit Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung festzulegen sind, zulassen:

a) Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Ecu ausgestellten und beglaubigten Schecks;

b) Überweisungen in Ecu auf ein Postscheckkonto des Amtes; oder

c) Einzahlung auf Konten, die in Ecu beim Amt gehalten werden.

Artikel 4

Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs der Zahlen von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.

(2) Werden vom Präsidenten nach Artikel 3 Absatz 2 andere Zahlungsweisen zugelassen, so wird von ihm unter denselben Bedingungen gleichzeitig der Zeitpunkt festgelegt, der als Eingangsdatum für die Zahlung gilt.

(3) Gilt eine Zahlung binnen einer erforderlichen Frist als beim Amt nicht eingegangen, so gilt die Frist gegenüber dem Amt als eingehalten, wenn innerhalb der betreffenden Frist ausreichende schriftliche Nachweise erbracht werden, daß der Einzahler die für die Zahlung erforderlichen Schritte unternommen hat.

(4) Im Sinne von Absatz 3 ist es erforderlich, daß der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt formgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Ecu auf das Bankkonto des Amtes zu überweisen.

(5) Der schriftliche Nachweis gilt im Sinne von Absatz 3 als ausreichend, wenn der Beleg eines Bankinstituts oder gegebenenfalls eines Postamtes, aus dem die Erteilung des Überweisungsauftrags hervorgeht, beigebracht wird.

Artikel 5

Name des Einzahlers und Verwendungszweck

(1) Bei der Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren sind der Name des Einzahlers und der Zweck der Zahlung schriftlich anzugeben.

(2) Ist es dem Amt nicht möglich, den Zweck der Zahlung zu ermitteln, so bittet es den Einzahler der Zahlung, diesen innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen. Wird der Verwendungszweck nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, so gilt die Zahlung als nicht geleistet und wird an den Einzahler zurückerstattet.

Artikel 6

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

Die Frist für die Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Betrag der Gebühr oder Zuschlagsgebühr rechtzeitig gezahlt wurde. Bei nicht vollständiger Zahlung der Gebühren oder Zuschlagsgebühren wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der möglichen Zahlungsfrist zurückerstattet. Das Amt kann jedoch in Fällen, in denen dies begründet erscheint, ohne Beeinträchtigung der Rechte des Einzahlers über kleine Fehlbeträge hinwegsehen.

Artikel 7

Antragsgebühr

(1) Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz ("der Antragsteller") zahlt gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung eine Antragsgebühr in Höhe von 1 000 Ecu für die Bearbeitung des Antrags.

(2) Der Antragsteller unternimmt vor oder an dem Tag, an dem er den Antrag direkt beim Amt oder bei einer der gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung eingerichteten Dienststellen oder der beauftragten nationalen Einrichtungen einreicht, die für die Zahlung der Antragsgebühr gemäß Artikel 3 erforderlichen Schritte; Artikel 4 Absatz 4 gilt sinngemäß.

(3) Gilt die Zahlung der Antragsgebühr zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Amt als noch nicht eingegangen, so setzt das Amt in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Grundverordnung eine zweiwöchige Frist fest, in der jeder angegebene Antragstag unberührt bleibt. Eine erneute Zahlungsaufforderung nach Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung wird dem Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist zugestellt.

(4) Gilt die Zahlung der Antragsgebühr innerhalb der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist als nicht eingegangen, so gilt das Eingangsdatum der Zahlung als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn für die Zahlung der Antragsgebühr ein ausreichender schriftlicher Nachweis bei der Antragstellung erbracht wurde; Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(6) Solange die Zahlung der Antragsgebühr als nicht beim Amt eingegangen gilt, wird der betreffende Antrag nicht veröffentlicht und die Durchführung der technischen Prüfung zurückgestellt.

Artikel 8

Gebühren für technische Prüfungen

(1) Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muß, ist die im Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muß, zu entrichten; die Gebühr darf auf jeden Fall 3 000 ECU nicht überschreiten.

(2) Die Prüfungsgebühr für die erste Vegetationsperiode ist vor Ablauf eines Monats nach dem Stichtag für das Einreichen des Materials für die technische Prüfung zu zahlen.

(3) Die Prüfungsgebühr für jede folgende Vegetationsperiode ist spätestens einen Monat vor Beginn einer solchen Periode zu zahlen, sofern das Amt nichts anderes beschließt.

(4) Der Präsident des Amtes veröffentlicht die in diesem Artikel genannten Zahlungstermine im Amtsblatt des Amtes.

(5) Im Fall eines Prüfungsberichts über die Ergebnisse einer gemäß Artikel 27 der Verfahrensordnung bereits vor dem Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung durchgeführten technischen Prüfung ist eine Verwaltungsgebühr binnen einer vom Amt festzusetzenden Frist zu entrichten.

Artikel 9

Jahresgebühr

(1) Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend "Inhaber" genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine in Anhang II festgesetzte Gebühr (Jahresgebühr).

(2) Die Jahresgebühr ist am letzten Tag des auf den Kalendermonat der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes folgenden Kalendermonats und in jedem folgenden Jahr an dem entsprechenden Tag zu zahlen.

(3) Das Amt richtet eine Aufforderung an den Inhaber, aus der der Zweck der Zahlung, der fällige Betrag und der Zahlungstermin hervorgeht sowie auf die etwaige Erhebung einer Zuschlagsgebühr gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) hingewiesen wird.

(4) Das Amt leistet keine Rückzahlungen für Beträge, die für die Aufrechterhaltung des erteilten Rechts gezahlt worden sind.

Artikel 10

Gebühren für die Bearbeitung spezifischer Anträge

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen sind vom Antragsteller folgende Gebühren zu entrichten:

a) für einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht einschließlich der Eintragungen in die Register, für einen Antrag auf ein vom Amt gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung zu erteilendes Nutzungsrecht oder für einen Antrag auf Änderung eines solchen erteilten Nutzungsrechts (Zwangslizenzgebühr), mit Ausnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats in den in Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erwähnten Fällen: 1 500 ECU;

b) für einen Antrag auf folgende Eintragungen in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte (Registergebühr):

- Rechtsübergang des gemeinschaftlichen Sortenschutzes,

- vertragliches Nutzungsrecht,

- Kennzeichnung von Sorten als Ursprungssorten und im wesentlichen abgeleitete Sorten,

- Einreichung von Klagen in bezug auf die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 und in Artikel 99 der Grundverordnung genannten Ansprüche,

- Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht,

- jede Zwangsvollstreckung nach Artikel 24 der Grundverordnung: 300 ECU;

c) für einen nicht unter die Buchstaben a) und b) fallenden Antrag auf Eintragung in das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte: 100 ECU;

d) für einen Antrag auf Festlegung der Höhe der Kosten gemäß Artikel 85 Absatz 5 der Grundverordnung: 100 ECU.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind an dem Tag zu entrichten, an dem der Antrag, für den die betreffenden Gebühren anfallen, eingeht. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, gilt Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung.

Artikel 11

Beschwerdegebühr

(1) Der Beschwerdeführer zahlt für die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Beschwerdegebühr in Höhe von 1 500 ECU.

(2) Ein Drittel der Beschwerdegebühr ist an dem Tag zu zahlen, an dem die Beschwerde beim Amt eingeht; auf dieses Drittel findet Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung Anwendung. Die restlichen zwei Drittel der Beschwerdegebühr sind auf Aufforderung des Amtes innerhalb eines Monats zu zahlen, nachdem die zuständige Stelle des Amtes den Fall der Beschwerdekammer vorgelegt hat.

(3) Sind die Voraussetzungen von Artikel 83 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt, so wird im Fall einer Abhilfe vom Präsidenten des Amtes und in anderen Fällen von der Beschwerdekammer eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Kommission oder einen Mitgliedstaat, die als Beschwerdeführer gegen eine nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung getroffene Entscheidung auftreten.

Artikel 12

Vom Präsidenten des Amtes festgesetzte Gebühren

(1) Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest:

a) die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr;

b) Gebühren für die Erstellung von beglaubigten oder einfachen Kopien, wie insbesondere in Artikel 84 Absatz 3 der Verfahrensordnung genannt; und

c) Gebühren im Hinblick auf das Amtsblatt des Amtes (Artikel 89 der Grundverordnung. Artikel 87 der Verfahrensordnung) und jede andere vom Amt herausgegebene Veröffentlichung.

(2) Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Dienstleistungen von einer Vorschußzahlung abhängig machen.

Artikel 13

Zuschlagsgebühren

(1) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Antragsgebühr erheben, wenn es feststellt, daß

a) eine vorgeschlagene Bezeichnung nach Artikel 63 der Grundverordnung wegen Übereinstimmung mit der Bezeichnung einer anderen Sorte oder aufgrund einer Abweichung von einer Bezeichnung derselben Sorte nicht genehmigt werden kann;

b) ein Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für eine Sortenbezeichnung einen neuen Vorschlag einbringt, sofern er dazu nicht vom Amt aufgefordert worden ist oder er in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat.

Ehe die Zahlung der gemäß Unterabsatz 1 fälligen Zuschlagsgebühr nicht erfolgt ist, wird ein Vorschlag für eine Sortenbezeichnung vom Amt nicht veröffentlicht.

(2) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr erheben, wenn es feststellt, daß

a) der Inhaber die Jahresgebühr nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 nicht entrichtet hat;

b) die Sortenbezeichnung wegen eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Grundverordnung geändert werden muß.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zuschlagsgebühren sind im Einklang mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung festzulegen sind, erhoben; sie belaufen sich auf 20 % des Betrags der betreffenden Gebühr, mindestens aber auf 100 ECU, und sind innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung des Amtes zu zahlen.

Artikel 14

Ausnahmebestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 7 bleibt ein im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung angegebener Antragstag für die gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung eingereichten Anträge gültig, wenn spätestens am 30. September 1995 ein ausreichender schriftlicher Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller die für die Zahlung der Antragsgebühr erforderlichen Schritte unternommen hatte.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 ist eine Verwaltungsgebühr von 100 ECU zu entrichten, wenn die technische Prüfung einer Sorte gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse von Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzes vorgenommen wird.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 können Behörden, bei denen Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzrechts stattfanden, für die Überlassung von Unterlagen unter den in Artikel 93 Absatz 3 der Verfahrensordnung genannten Bedingungen eine Gebühr erheben. Eine solche Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die in jenem Mitgliedstaat für die Überlassung eines Prüfungsberichts durch eine Prüfbehörde eines anderen Landes erhoben wird; die Zahlung der Gebühr erfolgt unbeschadet der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Zahlungen.

(4) Abweichend von Artikel 8 ist eine Berichtsgebühr von 300 ECU für den in Artikel 94 der Verfahrensordnung genannten Prüfungsbericht innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist zu entrichten.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1.

(2) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

Die für jede Vegetationsperiode gemäß Artikel 8 zu entrichtende Prüfungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Die gemäß Artikel 11 für jedes Jahr der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu zahlende Jahresgebühr richtet sich nach der Gruppeneinteilung in Anhang I und hat folgende Höhe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>