22.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1739/2005 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2005

zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II der Richtlinie besondere Gesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf Wanderzirkusse, mobile Tierschauen (Jahrmärkte) und Dressurnummern, nicht jedoch auf ständige Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG Anwendung finden.

(2)

Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden.

(3)

Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4)

Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder — in begrenzter Anzahl — mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(5)

Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen.

(6)

Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren innerhalb der Gemeinschaft empfiehlt es sich, Tierpässe für Zirkustiere einzuführen, die alle maßgeblichen gesundheitlichen Angaben, einschließlich Einzelheiten über amtliche Untersuchungen und Impfungen, enthalten.

(7)

Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2) und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3). Diese Vorschriften sollten jedoch angepasst werden, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die von den jeweiligen Tieren ausgehen, wenn sie als Zirkustiere und für Schaustellungen gehalten werden, und ihre Einhaltung sollte von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (4) bescheinigt werden.

(8)

Tiergesundheitsvorschriften und Begleitpapiere bzw. Tierpässe für den innergemeinschaftlichen Handel wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bereits für Hunde, Katzen und Frettchen und mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (6) für Equiden festgelegt. Diese Pass- und Gesundheitsvorschriften sollten auch für Zirkustiere der betreffenden Arten zur Auflage gemacht werden.

(9)

Im Interesse der Kohärenz sollte es Irland, Zypern, Malta und dem Vereinigten Königreich gestattet werden, auf tollwutempfängliche Zirkustiere nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EWG ihre nationalen Quarantänevorschriften anzuwenden.

(10)

Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) gelten.

(11)

Um Herkunft und Verbleib von Zirkustieren jederzeit feststellen zu können, ist es angezeigt, innergemeinschaftliche Bewegungen von Zirkustieren über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (8) eingeführte Traces-System zu erfassen und die in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) festgelegten Bescheinigungsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden.

(12)

Es sollte genügend Zeit vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Vorschriften zu gewährleisten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Vorschriften für Zirkustiere gelten sinngemäß auch für Dressurtiere.

Diese Verordnung gilt unbeschadet:

a)

der Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten für tollwutempfängliche Tiere im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG,

b)

der einschlägigen Bescheinigungsvorschriften im Rahmen von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.

„Zirkus“: ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren;

2.

„Tier“: ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird;

3.

„Zirkusbetreiber“: der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person;

4.

„amtlicher Tierarzt“: der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

Bewegung zwischen Mitgliedstaaten

Ein Zirkus kann nur von einem Mitgliedstaat zum anderen ziehen, wenn er gemäß Artikel 4 registriert ist und die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt sind.

Artikel 4

Registrierung von Zirkussen

(1)   Mindestens 40 Arbeitstage, bevor ein Zirkus erstmals in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen rechtmäßigen Sitz hat, oder in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Standort hat, einen schriftlichen Eintragungsantrag.

(2)   Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(3)   Werden die Vorschriften gemäß Absatz 2 eingehalten, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:

a)

eine individuelle Zirkusregisternummer, beginnend mit dem ISO-Code des Mitgliedstaats;

b)

ein Zirkustierregister im Sinne von Artikel 5;

c)

ein Gastspielregister im Sinne von Artikel 6;

d)

Tierpässe im Sinne von Artikel 7.

(4)   Die zuständige Behörde führt über die von ihr gemäß Absatz 3 ausgestellten Dokumente Buch.

Artikel 5

Tierregister

Die Registrierung von Zirkustieren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt nach dem Muster in Anhang I unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor der Registerausstellung vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.

Artikel 6

Gastspielregister

Die Registrierung der Zirkusgastspiele gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt nach dem Muster in Anhang II unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor dem Weiterziehen des Zirkus gemäß Artikel 9 vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.

Artikel 7

Tierpässe

(1)   Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für jedes andere als in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannte Tier im Zirkus einen Tierpass nach dem Muster in Anhang III aus.

(2)   Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für im Zirkus gehaltene Vögel und Nagetiere einen Sammelpass nach dem Muster in Anhang IV aus.

(3)   Für im Zirkus gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(4)   Für Zirkusequiden gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 93/623/EWG.

Artikel 8

Pflichten des Zirkusbetreibers

(1)   Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber sicher, dass

a)

die Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c ordnungsgemäß auf dem neuesten Stand sind;

b)

alle Tiere im Zirkus von aktuellen Pässen begleitet sind;

c)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen Standort hat, mindestens zehn Arbeitstage vor dem Weiterziehen über die Absicht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, informiert wird.

(2)   Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass jedes Tier im Zirkus so gehalten wird, dass direkte oder indirekte Kontakte zu nicht gemäß dieser Verordnung registrierten Tieren vermieden werden.

(3)   Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass alle Angaben in den Registern gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c mindestens fünf Jahre lang verwahrt werden.

Artikel 9

Vorschriften für Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats,

a)

ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist;

b)

in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus;

c)

ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist;

d)

ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind.

(2)   Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.

Artikel 10

Mitteilung von Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Mindestens 48 Stunden, bevor der Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, teilt der Zirkusbetreiber der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats alle für das Ausfüllen der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel im Rahmen von Traces maßgeblichen Informationen mit.

(2)   Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterricht die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Rahmen des Traces-Systems über die geplante Zirkusbewegung.

(3)   In der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 werden unter Punkt I.31 „Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse“ Art und Passnummer der Zirkustiere eingetragen; die Bezugsnummer dieser Verordnung wird in Teil II vermerkt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320); Berichtigung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004 S. 1).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(5)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).

(6)  ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(8)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

(9)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.


ANHANG I

REGISTER DER ZIRKUSTIERE bzw. DRESSURTIERE (Verordnung (EG) Nr. 1739/2005) (1)

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(1)  Das Register ist in Form eines Buches anzulegen, dessen Seiten nicht ausgetauscht werden können. Zu diesem Zweck ist jede Seite, bevor sie ausgestellt und dem Zirkusbetreiber ausgehändigt wird, von einem amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen und abzustempeln. Das Register ist mindestens fünf Jahre lang zu verwahren.


ANHANG II

GASTSPIELREGISTER FÜR ZIRKUSSE bzw. DRESSURNUMMERN (Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission)

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ANHANG III

INDIVIDUELLER PASS FÜR ZIRKUS- UND DRESSURTIERE

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ANHANG IV

PASS FÜR VÖGEL UND NAGER IN ZIRKUSSEN UND DRESSURNUMMERN

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