32001R0110

Verordnung (EG) Nr. 110/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

Amtsblatt Nr. L 019 vom 20/01/2001 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 110/2001 der Kommission

vom 19. Januar 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mti den zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugnismengen, für die die besondere Versorgungsregelung gilt, werden im Rahmen einer vorläufigen, in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe des wesentlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der bisher gehandelten Mengen zu erstellenden Bedarfsschätzung festgelegt.

(2) Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2240/2000(4), die Bilanz für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen im Jahr 2000 vorläufig festgelegt. Diese Bilanz sollte jetzt für 2001 erstellt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 388/92 ist deshalb zu ändern.

(3) Um die Verwaltung dieser Beträge zu erleichtern, ist bis zu einem gewissen Maße eine Änderung der Aufteilung der festgesetzten Mengen zu erlauben.

(4) Diese Verordnung tritt in Kraft, nachdem die im Januar 2001 für die Einreichung der Lizenzanträge geltende Frist abgelaufen ist. Damit die Versorgung der französischen überseeischen Departements nicht unterbrochen wird, ist es erforderlich, von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 abzuweichen und für diesen einen Monat die Einreichung der Lizenzanträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 werden im Januar 2001 die Lizenzanträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 43 vom 19.2.1992, S. 16.

(4) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 6.

ANHANG

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Versorgungsbilanz der französischen überseeischen Departements für Getreide (2001)

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