31996R2470

Verordnung (EG) nr. 2470/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln

Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2470/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schwierigkeiten bei der Kartoffelzucht haben zur Folge, daß längerfristige Forschungsausgaben als bei den meisten anderen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entstehen. Überdies zeigt die Erfahrung, daß sich der Marktwert einer neuen Kartoffelsorte erst verhältnismäßig spät erkennen läßt, und zwar auch im Vergleich zu solchen landwirtschaftlichen Pflanzenarten, bei denen ebenfalls längerfristige Forschungsarbeiten nötig sind. Darum ist eine angemessene Rückvergütung für die Forschungsarbeiten im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Pflanzenarten hier nur in einem verhältnismäßig späten Stadium des Sortenschutzes möglich.

Die geeignetste Maßnahme, um einen rechtlichen Rahmen für die Gewährleistung einer angemessenen Rückvergütung zu schaffen, ist die Verlängerung der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln um fünf Jahre.

Diese Verlängerung sollte für alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten oder künftig zu erteilenden gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte gelten, sofern nicht der Eigentümer auf sie verzichtet oder das Gemeinschaftliche Sortenamt sie aufgehoben hat.

Die Dauer der Verlängerung sollte verkürzt werden, wenn einzelstaatlicher Schutz für dieselbe Sorte vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes wirksam war und dem Züchter bereits eine gewerbliche Nutzung seiner Sorte erlaubte. Ein ähnlicher Grundsatz gilt bereits nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 116 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vorgesehene Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei Kartoffeln wird unbeschadet des Artikels 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der genannten Verordnung um weitere fünf Jahre verlängert.

(2) Bei Sorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein einzelstaatlicher Sortenschutz erteilt wurde, für die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung nicht gilt, wird die in Absatz 1 genannte Verlängerung um den längsten Zeitraum in vollen Jahren verkürzt, während dem ein einzelstaatlicher Schutz für dieselbe Sorte in einem Mitgliedstaat vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes wirksam war.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABI. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995. S. 3).