31998R2605

Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

Amtsblatt Nr. L 328 vom 04/12/1998 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2605/98 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) ("Grundverordnung"), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 der Grundverordnung sieht eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung (landwirtschaftliche Ausnahme) vor.

Die Bedingungen für die Wirksamkeit einer solchen Ausnahmeregelung sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (3) festgelegt worden.

Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch noch nicht möglich, die Höhe der im Rahmen der Ausnahmeregelung zu zahlenden angemessenen Entschädigung festzusetzen.

In der Verordnung wurde jedoch bestimmt, daß die Anfangshöhe der Entschädigung sowie die Regelung für spätere Anpassungen so bald wie möglich festgelegt werden sollten.

In der Zwischenzeit sind in mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten geschlossen worden, die unter anderem die Höhe der Entschädigung betreffen.

Es ist zu gewährleisten, daß die Vereinbarungen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemeinschaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gelten.

In Gebieten oder für Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterliegen, beläuft sich die Entschädigung im Prinzip auf 50 % der Beträge, die für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt werden, und ist in geeigneter Weise zu staffeln, sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sortenschutzrechte festgelegt wurde.

Die Höhe der Entschädigung wird vor dem 1. Januar 2003 erneut geprüft.

Es empfiehlt sich, einen angemessenen Anreiz für den raschen Abschluß weiterer Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten für noch nicht abgedeckte Gebiete oder Arten zu bieten, wenn diese Vereinbarungen bereits in Vorbereitung sind. Die Höhe der Entschädigung, die unter der vorstehend genannten liegt und nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, könnte bestimmte Organisationen dazu veranlassen, solche Vereinbarungen so bald wie möglich zu schließen.

Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes wurde gehört.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen - festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluß einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.

(6) Hat ein Landwirt im Fall von Absatz 5 während des betreffenden Zeitraums von der landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung für mehr als 55 % seiner gesamten Erzeugung der betreffenden Sorte Gebrauch gemacht, so ergibt sich die Höhe der Entschädigung aus der in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Sorte geltenden Entschädigung, wenn diese Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der einzelstaatlichen Sortenschutzregelung geschützt wäre, es ein einzelstaatliches System mit einer solchen Entschädigung gibt und die Höhe der Entschädigung 50 % des Betrags überschreitet, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird. Gibt es eine solche Staffelung im Rahmen der nationalen Regelung nicht, so finden die Bestimmungen von Absatz 5 unabhängig vom Verwendungsverhältnis Anwendung.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 5 Unterabsatz 1 und des Absatzes 6 werden vor dem 1. Januar 2003 im Lichte der im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Verhältnisses gemäß Absatz 3 geprüft, um sie gegebenenfalls vor dem 1. Juli 2003 zu ändern und somit das in Absatz 3 genannte vernünftige Verhältnis in der gesamten Gemeinschaft oder Teilen davon herbeizuführen oder zu stabilisieren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1.

(2) ABl. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 3.

(3) ABl. L 173 vom 25. 7. 1995, S. 14.