29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2009 DER KOMMISSION
vom 28. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere in die und aus den Sperrzonen mit Blick auf die Blauzungenkrankheit. Sie enthält außerdem die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, das für diese Tiere, deren Samen, Eizellen und Embryos gilt. Zu diesen Bedingungen gehört der Schutz dieser Tiere vor Vektorangriffen. |
(2) |
Um bei der Gestaltung der in den Mitgliedstaaten laufenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit für mehr Spielraum zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von „Gebieten mit geringerem Risiko“, können andere Strategien als die Überwachung anhand von Sentineltieren verwendet werden, sofern sie mit der gleichen Zuverlässigkeit nachweisen, dass kein Virus im Umlauf ist. Bei den serologischen/virologischen Erhebungen können auch Stichproben getestet werden, die für andere Zwecke genommen wurden, wie Stichproben aus Schlachthöfen oder aus Sammelmilch. |
(3) |
Erfahrungsgemäß kann sich die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Verhinderung der Vektorexposition von Tieren als schwierig erweisen. Unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise in Betrieben wie Zentren für die künstliche Besamung oder Quarantänestationen lässt sich jedoch die Vektorexposition der Tiere verhindern. Der Schutz vor Vektorangriffen sollte nicht nur auf dem Einsatz von Insektiziden und/oder Repellentien beruhen, sondern auch auf der Haltung der Tiere innerhalb vektorgeschützter Betriebe, in denen zusätzliche Maßnahmen, wie eine Kombination geeigneter physischer Barrieren und chemischer Behandlungen (Insektizide und/oder Repellentien), ergriffen werden, um den Kontakt zwischen Tieren und Vektoren zu verhindern. Durch Vektorfallen in solchen Betrieben lässt sich überprüfen, ob Vektoren vorhanden sind oder nicht. |
(4) |
Laut der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zum „Risiko der Übertragung der Blauzungenkrankheit bei der Durchfuhr von Tieren“ vom 11. September 2008 (3) sind die Risiken durch die Verbringung von Tieren in einem Zeitraum mit geringem Übertragungsrisiko auch ohne zusätzliche Tests erheblich niedriger als in anderen Zeiträumen, auch wenn in diesen serologische oder PCR-Tests durchgeführt werden. Zudem gelten Insektizide und/oder Repellentien als ausreichend wirksam, um das Risiko zu minimieren, wenn die Durchfuhr, während der die Tiere Vektorangriffen ausgesetzt sind, nicht länger als einen Tag dauert. |
(5) |
Die Durchfuhr durch „Gebiete mit geringerem Risiko“, in denen geimpft wird und in denen kein Virus des spezifischen Serotyps oder der Serotypen der Blauzungenkrankheit im Umlauf ist, stellt kein Infektionsrisiko für Tiere dar. |
(6) |
Daher sollten bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt werden, der zufolge Tiere und Fahrzeuge bei allen Durchfuhren mit Insektiziden oder Repellentien zu behandeln sind. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 7 Absatz 2a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(2a) Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 oder Nummer 1.1.2.2 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als ‚Sperrzone mit Impfung‘ und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus (Gebiet mit geringerem Risiko), unter folgenden Bedingungen abgrenzen:“ |
2. |
In Artikel 9 erhalten Absatz 1 Buchstabe c und die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht bei der Durchfuhr
(3) Erfüllen die Tiere mindestens eine der Bedingungen des Anhangs III Abschnitt A Nummern 5, 6 und 7, sind die Behandlung der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und der Schutz der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstabe c nicht anzuwenden. (4) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen: ‚Insektizid/Repellent-Behandlung mit … (Produktname einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (4)‘. |
3. |
In Artikel 9a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: „(4) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen: ‚Tiere gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“ |
4. |
Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.
(3) The EFSA Journal (2008) 795, S. 1—56.
(4) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“
ANHANG
Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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