29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2009 DER KOMMISSION

vom 28. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere in die und aus den Sperrzonen mit Blick auf die Blauzungenkrankheit. Sie enthält außerdem die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, das für diese Tiere, deren Samen, Eizellen und Embryos gilt. Zu diesen Bedingungen gehört der Schutz dieser Tiere vor Vektorangriffen.

(2)

Um bei der Gestaltung der in den Mitgliedstaaten laufenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit für mehr Spielraum zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von „Gebieten mit geringerem Risiko“, können andere Strategien als die Überwachung anhand von Sentineltieren verwendet werden, sofern sie mit der gleichen Zuverlässigkeit nachweisen, dass kein Virus im Umlauf ist. Bei den serologischen/virologischen Erhebungen können auch Stichproben getestet werden, die für andere Zwecke genommen wurden, wie Stichproben aus Schlachthöfen oder aus Sammelmilch.

(3)

Erfahrungsgemäß kann sich die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Verhinderung der Vektorexposition von Tieren als schwierig erweisen. Unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise in Betrieben wie Zentren für die künstliche Besamung oder Quarantänestationen lässt sich jedoch die Vektorexposition der Tiere verhindern. Der Schutz vor Vektorangriffen sollte nicht nur auf dem Einsatz von Insektiziden und/oder Repellentien beruhen, sondern auch auf der Haltung der Tiere innerhalb vektorgeschützter Betriebe, in denen zusätzliche Maßnahmen, wie eine Kombination geeigneter physischer Barrieren und chemischer Behandlungen (Insektizide und/oder Repellentien), ergriffen werden, um den Kontakt zwischen Tieren und Vektoren zu verhindern. Durch Vektorfallen in solchen Betrieben lässt sich überprüfen, ob Vektoren vorhanden sind oder nicht.

(4)

Laut der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zum „Risiko der Übertragung der Blauzungenkrankheit bei der Durchfuhr von Tieren“ vom 11. September 2008 (3) sind die Risiken durch die Verbringung von Tieren in einem Zeitraum mit geringem Übertragungsrisiko auch ohne zusätzliche Tests erheblich niedriger als in anderen Zeiträumen, auch wenn in diesen serologische oder PCR-Tests durchgeführt werden. Zudem gelten Insektizide und/oder Repellentien als ausreichend wirksam, um das Risiko zu minimieren, wenn die Durchfuhr, während der die Tiere Vektorangriffen ausgesetzt sind, nicht länger als einen Tag dauert.

(5)

Die Durchfuhr durch „Gebiete mit geringerem Risiko“, in denen geimpft wird und in denen kein Virus des spezifischen Serotyps oder der Serotypen der Blauzungenkrankheit im Umlauf ist, stellt kein Infektionsrisiko für Tiere dar.

(6)

Daher sollten bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt werden, der zufolge Tiere und Fahrzeuge bei allen Durchfuhren mit Insektiziden oder Repellentien zu behandeln sind.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 2a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 oder Nummer 1.1.2.2 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als ‚Sperrzone mit Impfung‘ und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus (Gebiet mit geringerem Risiko), unter folgenden Bedingungen abgrenzen:“

2.

In Artikel 9 erhalten Absatz 1 Buchstabe c und die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„c)

während der Verbringung durch eine Sperrzone eine mehr als eintägige Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist und die Tiere in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt werden.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht bei der Durchfuhr

a)

ausschließlich aus epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten der Sperrzone oder durch diese während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V oder

b)

aus Teilen der Sperrzone, die gemäß Artikel 7 Absatz 2a als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abgegrenzt sind, oder durch diese.

(3)   Erfüllen die Tiere mindestens eine der Bedingungen des Anhangs III Abschnitt A Nummern 5, 6 und 7, sind die Behandlung der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und der Schutz der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstabe c nicht anzuwenden.

(4)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen:

‚Insektizid/Repellent-Behandlung mit … (Produktname einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (4)‘.

3.

In Artikel 9a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

„(4)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen:

‚Tiere gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“

4.

Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3)  The EFSA Journal (2008) 795, S. 1—56.

(4)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“


ANHANG

Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1.2.2 erhält folgende Fassung:

„1.1.2.2

Serologische/virologische Erhebungen

bestehen aus mindestens einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Arten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus mittels serologischer und/oder virologischer Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem Infektionen oder Serokonversionen am leichtesten nachweisbar sind;

sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann. Für die Zwecke der Abgrenzung eines Teils der Schutzzone als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ gemäß Artikel 7 Absatz 2a ist die Stichprobengröße der Erhebung so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Prävalenz von 2 % in der Population der empfänglichen Tierart des epidemiologisch relevanten geographischen Gebiets festgestellt werden kann;

müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositiven Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden;

müssen sicherstellen, dass die Labortests so gestaltet sind, dass auf positive Screening-Tests für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendige spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet werden;

können so gestaltet werden, dass sie Durchimpfung und die Verbreitung der in der Sperrzone vorkommenden verschiedenen Serotypen der Blauzungenkrankheit überwachen;

können Tests von Stichproben umfassen, die für andere Zwecke genommen wurden, wie Stichproben aus Schlachthöfen oder aus Sammelmilch.“

b)

Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.2

Serologische/virologische Erhebungen

bestehen mindestens aus einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Tierarten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus mittels serologischer und/oder virologischer Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem Infektionen und Serokonversionen am leichtesten nachweisbar sind;

sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann;

müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositiven Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden;

können Tests von Stichproben umfassen, die für andere Zwecke genommen wurden, wie Stichproben aus Schlachthöfen oder aus Sammelmilch.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten.“

ii)

Nummer 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden.“

iii)

Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 14 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden.“

b)

Abschnitt B Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;“.

c)

Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;“.