31997R0820

Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 117 vom 07/05/1997 S. 0001 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 820/97 DES RATES vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Markt für Rindfleisch und Fleischerzeugnisse ist durch die Krise der Spongiformen Rinderenzephalopathie destabilisiert. Dieser Markt muß wieder stabilisiert werden. Dies kann am wirksamsten durch Verbesserungen bei der Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen dieser Produkte erreicht werden, insbesondere hinsichtlich der Verfolgung des Ursprungs.

Entscheidend ist dabei, daß für die Stufe der Erzeugung eine effizientere Kennzeichnungs- und Registrierungsregelung für Rinder eingeführt und für die Stufe der Vermarktung eine besondere, auf objektiven Kriterien beruhende gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für den Rindfleischsektor geschaffen wird.

Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Anforderungen von allgemeinem Belang, wie dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, entsprochen.

Das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen wird somit gestärkt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) müssen für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5) müssen diese Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach den genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft zugunsten der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle derartiger Maßnahmen geeignet sein.

Zur sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung muß ein zügiger und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (6), und der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (7), wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen.

Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind Gegenstand der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (8). Diese Richtlinie hat sich im Fall von Rindern in der Praxis als nicht ganz zufriedenstellend erwiesen und ist verbesserungsbedürftig. Es empfiehlt sich daher, zur Erweiterung der Vorschriften der genannten Richtlinie eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen.

Wichtig ist, daß dem Erzeuger keine übermäßigen verwaltungstechnischen Formalitäten abverlangt werden, damit die Einführung eines verbesserten Kennzeichnungssystems akzeptiert wird. Die Fristen für die Durchführung müssen praktikabel sein.

Zur zügigen und zuverlässigen Rückverfolgung des Ursprungs von Tieren zur Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sollten in den einzelnen Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken geschaffen werden, in denen Angaben zur Identifizierung der einzelnen Tiere sowie ferner alle im nationalen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfaßt werden, wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9) vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muß.

Es ist dafür zu sorgen, daß technische Voraussetzungen geschaffen werden, die garantieren, daß der Erzeuger in optimaler Weise mit der Datenbank umgehen kann und daß diese Datenbanken in großem Umfang genutzt werden.

Um Umsetzungen von Rindern rückverfolgen zu können, müssen die Tiere an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet und grundsätzlich in einem Rinderpaß erfaßt sein. Die Vorschriften für diese Ohrmarken und Pässe sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Für jedes Rind, das mit Ohrmarken gekennzeichnet wurde, muß grundsätzlich ein Paß ausgestellt werden.

Für Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern eingeführt werden, gelten dieselben Kennzeichnungsvorschriften.

Die Tiere müssen ihre Ohrmarken das ganze Leben behalten.

Auf der Grundlage von Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere auf elektronische Weise zu kennzeichnen.

Tierhalter, mit Ausnahme der Spediteure, müssen über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere Buch führen und diese Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand halten. Die Vorschriften für diese Buchführung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen der gesamten Rindfleischbranche auferlegen.

Die für die Anwendung der einzelnen Titel dieser Verordnung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sind zu benennen.

Im Rahmen des durch diese Verordnung festgelegten Etikettierungssystems gelten als Rindfleisch bestimmte in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (10) genannte Erzeugnisse.

Vor dem 1. Januar 2000 ist das Etikettierungssystem für Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, insofern freiwillig, als diese, wenn sie ihr Rindfleisch etikettieren möchten, gehalten sind, dies entsprechend dieser Verordnung zu tun. Ein System der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch muß geschaffen werden und in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2000 zwingend vorgeschrieben sein. Dieses obligatorische System schließt jedoch nicht aus, daß sich ein Mitgliedstaat dafür entscheiden kann, das System auf Rindfleisch, das in diesem Mitgliedstaat vermarktet wird, nur fakultativ anzuwenden. Das mit dieser Verordnung vorgesehene Etikettierungssystem muß bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft bleiben. Vor dem 1. Januar 2000 steht es den Mitgliedstaaten frei, das System unter bestimmten Umständen verbindlich vorzuschreiben.

Die Vorschriften dieser Verordnung müssen mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Etikettierung und Überwachung von Lebensmitteln, Schutz der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Schutz der Bescheinigungen über die Eigenart von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln sowie Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von Qualitätsrindfleisch und im Bereich der Vorschriften zu Veterinärfragen, die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen haben, vereinbar sein.

Voraussetzung für die Effizienz eines solchen Etikettierungssystems ist, daß in jedem Fall der Zusammenhang zwischen etikettiertem Rindfleisch und dem oder den Tieren, von dem oder denen es stammt, hergestellt werden kann. Etikettierungsmaßnahmen von Marktbeteiligten oder Organisationen sind nur anzuerkennen, wenn der zuständigen Behörde eine Spezifikation vorgelegt und von ihr genehmigt wurde.

Damit der für die Angaben auf dem Etikett Verantwortliche richtig identifiziert werden kann, dürfen die Marktbeteiligten und Organisationen nur dann Rindfleisch etikettieren, wenn das Etikett ihren Namen oder ihr Erkennungszeichen trägt. Es ist genau festzulegen, welche Art Angaben das Etikett enthalten darf.

Auch Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise nach dieser Verordnung etikettieren. Daher sind Vorschriften vorzusehen, die eingeführtes Rindfleisch in das Etikettierungssystem einbeziehen. Diese Vorschriften müssen gewährleisten, daß die Maßnahmen zur Etikettierung von eingeführtem Rindfleisch genauso zuverlässig sind wie die Maßnahmen, die für gemeinschaftliches Rindfleisch festgelegt wurden.

Um die Zuverlässigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission in entsprechender Anwendung des Artikels 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11) durchführt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall von Unregelmäßigkeiten auszusetzen.

Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (im folgenden "Tiere" genannt).

(2) Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. Die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG, die speziell Rinder betreffen, verlieren jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem vorliegenden Titel gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.

Artikel 2

Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:

- "Tier": Rind im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 97/12/EG;

- "Betrieb": Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden;

- "Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

- "zuständige Behörde": die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen bzw. die Durchführung dieses Titels zuständige Zentralbehörde bzw. zuständigen Behörden oder damit beauftragten Stellen bzw. - hinsichtlich der Kontrolle der Prämien - die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.

Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Registern in jedem Betrieb.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle Betroffenen, darunter auch einschlägige von dem Mitgliedstaat anerkannte Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

Artikel 4

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 1. Januar 1998 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon dürfen Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind und nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum 1. September 1998 gemäß der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden. Außerdem dürfen in Abweichung von Vorstehendem Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind und nach diesem Datum zur sofortigen Schlachtung für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum 1. September 1999 gemäß der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden. Bullen, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen) bestimmt sind, können statt mit einer Ohrmarke nach einem von der Kommission anerkannten Kennzeichnungssystem gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet.

(2) Die Ohrmarke wird innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist nach der Geburt des Tieres angebracht, in jedem Fall jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verläßt. Diese Frist beträgt bis zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als 30 und nach diesem Termin nicht mehr als 20 Tage.

Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 10 bezeichneten Verfahren festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Hoechstfrist verlängern dürfen.

Nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere dürfen einen Betrieb nur verlassen, sofern sie nach den Vorschriften dieses Artikels gekennzeichnet sind.

(3) Aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Frist von höchstens 20 Tagen nach Durchführung dieser Kontrolle, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs, im Bestimmungsbetrieb mit einer Ohrmarke gekennzeichnet, die den Anforderungen dieses Artikels entspricht. Die Kennzeichnung erübrigt sich jedoch, wenn es sich beim Bestimmungsbetrieb um einen Schlachthof handelt und dieser Schlachthof in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die genannte Kontrolle durchgeführt wurde, und sofern die betreffenden Tiere innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Kontrolle geschlachtet werden.

Die ursprüngliche Kennzeichnung des Ausfuhrdrittlands wird zusammen mit dem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 oder, wenn diese noch nicht vollständig einsatzbereit ist, in den in Artikel 3 genannten Buchführungssystemen erfaßt.

(4) Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke.

(5) Ohrmarken dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

(6) Ohrmarken sind stets bestimmten Betrieben zugeteilt; sie werden von der zuständigen Behörde vergeben und nach deren Anweisung an den Ohren der betreffenden Tiere befestigt.

(7) Spätestens am 31. Dezember 2000 beschließt der Rat auf der Grundlage eines Berichts und etwaiger Vorschläge der Kommission, ob in Anbetracht der in diesem Bereich gemachten Fortschritte elektronische Kennzeichnungsvorrichtungen eingeführt werden können.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 97/12/EG.

Die elektronische Datenbank ist spätestens am 31. Dezember 1999 voll betriebsfähig und enthält von diesem Termin ab alle aufgrund der vorgenannten Richtlinie erforderlichen Daten.

Artikel 6

(1) Ab 1. Januar 1998 stellt die zuständige Behörde für jedes Tier, das nach Artikel 4 gekennzeichnet werden muß, binnen 14 Tagen nach Anzeige seiner Geburt bzw. - bei aus Drittländern eingeführten Tieren - binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Neukennzeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Paß aus. Die zuständige Behörde kann unter den gleichen Bedingungen Pässe für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten ausstellen. In diesem Fall wird der für das betreffende Tier mitgeführte Paß bei seiner Ankunft der zuständigen Behörde ausgehändigt, die ihn alsdann an den Ausstellungsmitgliedstaat zurücksendet.

Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festlegen, unter welchen Umständen die Hoechstfrist verlängert werden kann.

(2) Der Paß begleitet das Tier bei jeder Umsetzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

- können Mitgliedstaaten, welche über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 5 bereits vor dem 1. Januar 2000 voll betriebsfähig ist, vorsehen, daß ein Paß nur für Tiere ausgestellt wird, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, und daß der Paß die Tiere ausschließlich bei der Umsetzung vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet; in diesem Fall enthält der Paß Angaben, die auf der elektronischen Datenbank beruhen.

In diesen Mitgliedstaaten wird der Paß, der ein Tier bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat begleitet, bei der Ankunft des Tieres der zuständigen Behörde ausgehändigt;

- können Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2000 gestatten, daß für Tierbestände, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt werden, Sammeltierpässe ausgestellt werden, sofern diese Bestände die gleiche Herkunft und Bestimmung haben und von einem Veterinärdokument begleitet werden.

(4) Beim Tod eines Tieres reicht der Tierhalter den Paß binnen 7 Tagen bei der zuständigen Behörde ein. Wird das Tier zu einem Schlachthof verbracht, so ist der Schlachthofbetreiber gehalten, den Paß der zuständigen Behörde zuzusenden.

(5) Bei der Ausfuhr von Tieren nach Drittländern reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrorts ein.

Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Beförderungsunternehmer - müssen folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie führen ein Register;

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank vollständig betriebsbereit ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb binnen 15 Tagen und ab 1. Januar 2000 binnen 7 Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Hoechstfrist verlängern können.

(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren und tragen dafür Sorge, daß der Paß das betreffende Tier stets begleitet.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle relevanten Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für 3 Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offenzulegen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zuständig ist, und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter nach Artikel 2 mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.

Artikel 10

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Durchführungsvorschriften zu diesem Titel fest, die insbesondere folgendes betreffen:

a) Vorschriften für Ohrmarken,

b) Vorschriften für die Pässe,

c) Registrierungsvorschriften,

d) Mindestkontrollregelung,

e) Verwaltungssanktionen,

f) Übergangsbestimmungen für die Anlaufzeit des Systems.

Artikel 11

In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden folgende Worte eingefügt:

". . . und Verordnung (EG) Nr. 820/97".

TITEL II

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 12

(1) Will ein Marktbeteiligter oder eine Organisation gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 13 bei der Etikettierung von Rindfleisch an der Stätte des Verkaufs Angaben zum Ursprung, zu bestimmten Eigenschaften oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches beziehungsweise des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen, so muß dies gemäß diesem Titel geschehen.

Dieser Titel berührt nicht

- zwingend vorgeschriebene Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG, mit Ausnahme von Nummer 7;

- Angaben, die aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder (EWG) Nr. 2082/92 geschützt sind;

- Nr. 1208/81 und (EWG) Nr. 1186/90;

- Angaben in Verbindung mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß der Richtlinie 64/433/EWG und ähnliche Angaben gemäß den einschlägigen Veterinärrechtsbestimmungen;

- Etiketten, die nur Angaben enthalten, die an der Verkaufsstätte leicht überprüfbar sind, wie insbesondere das Gewicht des Erzeugnisses oder die Bezeichnung des Teilstücks.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden folgende Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung:

- Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (12);

- Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (13);

- Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (14);

- Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (15);

- Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem (16*) und Fleischzubereitungen (17);

- Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (18);

- Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (19);

- Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (20);

- Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (21);

- Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (22).

Artikel 13

Für diesen Titel bezeichnet der Ausdruck

- "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

- "Etikettierung" die Anbringung eines Etiketts an einem Einzelstück oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung einschließlich der Informationen, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte erhält;

- "Organisation" eine Gruppe Marktbeteiligter in demselben oder verschiedenen Zweigen des Rindfleischhandels.

Artikel 14

(1) Jeder Marktbeteiligte bzw. jede Organisation legt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder verkauft wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat auch Spezifikationen festlegen unter der Voraussetzung, daß deren Verwendung nicht obligatorisch ist.

Diese Spezifikationen müssen folgendes umfassen:

- die auf dem Etikett aufzuführenden Angaben;

- die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben getroffen werden müssen;

- das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen spätestens am 31. Dezember 1999 die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfuellen;

- im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Kontrollen statt von der unabhängigen Stelle von der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde muß in diesem Fall über entsprechende qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und legt der Kommission ihren Arbeitsplan sowie einen Tätigkeitsbericht vor.

Die Kosten der nach diesem Titel durchgeführten Kontrollen tragen die Marktbeteiligten bzw. die Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.

(2) Die Genehmigung einer Spezifikation hängt davon ab, daß sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, daß das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren und zuverlässig sind. Die zuständige Behörde lehnt eine Spezifikation ab, in der keine Verbindung zwischen einerseits der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke und andererseits dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - den betreffenden Tieren hergestellt wird.

Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.

(3) Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, insoweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder betreffende Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung an.

Wenn innerhalb eines gemäß Artikel 18 festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert wurde oder keine Genehmigung erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4) Genehmigen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

(5) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 18 ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.

(6) Die Befugnis gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.

Artikel 15

(1) Findet die Erzeugung von Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland statt, so dürfen die Marktbeteiligten bzw. Organisationen das Rindfleisch nur dann gemäß dieser Verordnung etikettieren, wenn sie nicht nur die Anforderungen von Artikel 14 erfuellen, sondern ihre Spezikationen auch von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, die zu diesem Zweck von jedem der betreffenden Drittländer bezeichnet wurde.

(2) Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft gültig ist, muß das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:

- die bezeichnete zuständige Behörde;

- die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muß;

- jeden Marktbeteiligten und jede Organisation, dessen/deren Spezifikation die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.

Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluß, daß die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht gleichzustellen sind, beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands, daß die von diesem erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.

Artikel 16

(1) Ein Etikett darf nur die nachstehend aufgeführten Angaben über das Tier enthalten, von dem das Rindfleisch stammt:

- Mitgliedstaat, Drittland oder Betrieb, in dem das Tier geboren wurde;

- Mitgliedstaaten, Drittländer oder Betriebe, in denen die gesamte Mast oder ein Teil davon stattgefunden hat; zur teilweisen Mast sind nähere Angaben zu machen;

- Mitgliedstaat, Drittland oder Schlachtbetrieb, in dem die Schlachtung stattgefunden hat;

- Kennummer und Geschlecht des Tieres;

- Mastverfahren oder andere Angaben über die Fütterung;

- Angaben über die Schlachtung, wie z. B. Schlachtalter und Schlachtdatum oder Zeitraum der Reifung des Fleisches;

- jede weitere Information, die der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation mitteilen möchte und die von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Stammt das Rindfleisch von einem Tier, das in ein und demselben Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, so genügt es, diesen Mitgliedstaat auf dem Etikett zu nennen.

(2) Besteht das Rindfleisch aus vermischtem Fleisch verschiedener Tiere, so darf das Etikett nur solche Angaben enthalten, die auf dieses Fleisch insgesamt zutreffen.

(3) Auf jedem Etikett muß eine Referenznummer oder ein Referenzcode angegeben sein, die bzw. der die in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz genannte Verbindung gewährleistet. Diese Nummer kann die Kennummer des betreffenden Tieres sein.

Artikel 17

Wird festgestellt, daß ein Marktbeteiligter bzw. eine Organisation die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 14 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, seine Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die im Fall der Aufrechterhaltung der Genehmigung erfuellt werden müssen.

Artikel 18

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel und ergreift nach demselben Verfahren erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen. Die Durchführungsbestimmungen können sich insbesondere auf die Informationen beziehen, die gemäß Artikel 16 in den Etiketten enthalten sein dürfen; sie können auch die Liste der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben oder Etiketten erweitern.

Artikel 19

(1) Es wird ein System der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Dieses obligatorische System schließt jedoch nicht aus, daß sich ein Mitgliedstaat im Fall von Rindfleisch, das in diesem Mitgliedstaat gehandelt wird, für eine lediglich fakultative Anwendung des Systems entscheiden kann. Das in dieser Verordnung vorgesehene Etikettierungssystem gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Zu diesem Zweck beschließt der Rat auf der Grundlage des in Absatz 3 vorgesehenen Berichts vor dem 1. Januar 2000 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die allgemeinen Regeln eines von diesem Zeitpunkt an obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

(2) Soweit der Rat nicht anders beschließt, sind bei dem ab dem 1. Januar 2000 zwingend vorgeschriebenen Etikettierungssystem im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft neben den Angaben auf dem Etikett nach Artikel 16 Absatz 3 auch Angaben über den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Tier, von dem das Rindfleisch stammt, geboren wurde, über die Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier gehalten wurde, und über den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Tier geschlachtet wurde, zu machen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 1999 Berichte über die Durchführung des Etikettierungssystems für Rindfleisch. Die Kommission übermittelt dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung des Etikettierungssystems in den Mitgliedstaaten.

(4) Mitgliedstaaten mit einem hinreichend ausgestalteten Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder können bereits vor dem 1. Januar 2000 ein obligatorisches Etikettierungssystem für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben. Ferner können sie beschließen, daß eine oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Angaben auf den Etiketten aufzuführen sind.

(5) Ein obligatorisches System im Sinne des Absatzes 4 darf nicht zu Störungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Die Durchführungsbestimmungen, nach denen Absatz 4 in den Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen soll, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(6) Vor dem 1. Januar 2000 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob es möglich und wünschenswert ist, andere als die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben zwingend vorzuschreiben und den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere als die in Artikel 13 erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse auszudehnen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieses Titels zuständige(n) Behörde(n).

TITEL III

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission in entsprechender Anwendung des Artikels 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Sofern gerechtfertigt, können die Sanktionen eine Beschränkung des Tierverkehrs aus dem oder zum Betrieb des Tierhalters beinhalten.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 349 vom 20. 11. 1996, S. 10, und ABl. Nr. C 100 vom 27. 3. 1997, S. 22.

(2) ABl. Nr. C 85 vom 17. 3. 1997.

(3) ABl. Nr. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 84.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(6) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

(7) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(8) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.

(9) ABl. Nr. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/96 (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 1).

(11) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1.

(12) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

(13) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(14) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

(16*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(17) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.

(18) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(19) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32.

(20) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(21) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(22) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.