4.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/7 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Bezug auf die Versteigerung von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve zugunsten des Innovationsfonds und zwecks Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Fonds („Innovationsfonds“) eingerichtet, mit dem Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß im Gebiet der Union finanziell gefördert werden, indem 400 Mio. Zertifikate von der Gesamtmenge der Zertifikate für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Mio. Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission (2) zur Verfügung stehen, durch 50 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig vor 2021 für den Innovationsfonds eingesetzt werden.

(2)

Um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds vor 2021 in der Lage ist, Unterstützung zu leisten, müssen die 50 Mio. Zertifikate für den Innovationsfonds mittels Versteigerungen nach den Regeln und Modalitäten für Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (3) monetisiert werden.

(3)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die Gesamteffizienz zu verbessern, sollte die Menge von 50 Mio. Zertifikaten für den Innovationsfonds der Menge der Zertifikate hinzugefügt werden, die 2020 von den Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2018 an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission beteiligt waren, auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden sollen.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten sollten ihren Anteil an den 50 Mio. Zertifikaten für den Innovationsfonds über ihre Auktionatoren versteigern. Um den jeweiligen Erlös für den Innovationsfonds entgegenzunehmen, sollte jeder Auktionator bis zum 1. Oktober 2019 ein Namens-Bankkonto des Auktionators für die Annahme dieser Versteigerungserlöse angeben. Die Auktionatoren können ihr bestehendes Namens-Bankkonto des Auktionators für die ihrem Mitgliedstaat zustehenden Versteigerungserlöse, ein gesondertes Namens-Bankkonto des Auktionators für die Versteigerungserlöse zugunsten des Innovationsfonds oder das Namens-Bankkonto eines anderen Auktionators eines Mitgliedstaats, der Zertifikate für den Innovationsfonds versteigert, angeben.

(5)

Die zur Durchführung der Versteigerung der 50 Mio. Zertifikate für den Innovationsfonds bestellten Auktionatoren sollten dafür sorgen, dass die Versteigerungserlöse für den Innovationsfonds spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke des Fonds mitgeteilte Konto ausgezahlt werden.

(6)

Etwaige zusätzliche Gebühren, die sich aus der Verwahrung dieser Versteigerungserlöse im Namens-Bankkonto des Auktionators sowie aus ihrer Auszahlung ergeben, können vom Auktionator vor der Auszahlung von den Versteigerungserlösen abgezogen werden. Vor dem ersten Abzug und vor jeder Änderung dieser Gebühren sollte der Mitgliedstaat des entsprechenden Auktionators der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten den Betrag und den Zweck der zusätzlichen Gebühren mitteilen, die er abziehen will.

(7)

In Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist derzeit vorgesehen, dass die Bekanntgabe der ausführlichen Ergebnisse jeder Versteigerung und die Mitteilung der Einzelergebnisse an die erfolgreichen Bieter durch die Auktionsplattform parallel erfolgen. Die Ausführlichkeit der bekanntzugebenden Versteigerungsergebnisse lässt jedoch ihre Bekanntgabe parallel zur Mitteilung der Einzelergebnisse an die erfolgreichen Bieter nicht zu. Um diese Bestimmung mit der Marktpraxis in Einklang zu bringen und Marktmissbrauch zu verhindern, kann die Auktionsplattform die Menge der versteigerten Zertifikate und den Auktionsclearing-Preis vor der Bekanntgabe der verbleibenden ausführlichen Versteigerungsergebnisse veröffentlichen, sodass diese parallel zur Mitteilung der Einzelergebnisse durch die Auktionsplattform an die erfolgreichen Bieter veröffentlicht werden. Die verbleibenden Ergebnisse der Versteigerung sollten spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 können Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung beteiligen, ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III der Verordnung aufgenommen wurde.

(9)

Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(10)

Am 12. April 2018 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Auktionsplattform zu bestellen. Die Mandatsdauer, die Rechtsgrundlage für die Bestellung sowie die Bedingungen und Verpflichtungen der European Energy Exchange AG als Auktionsplattform für Deutschland für diesen Zeitraum sollten in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 aufgenommen werden.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Der Vorhersehbarkeit wegen und um sicherzustellen, dass die von Deutschland bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Menge der unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate, die 2020 versteigert werden sollen, umfasst auch die in Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie genannte Menge von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve. Diese Zertifikate werden zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2018 an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt waren, aufgeteilt und der Menge der durch sie jeweils zu versteigernden Zertifikate hinzugefügt. Die Menge von 50 Mio. Zertifikaten wird im Prinzip gleichmäßig auf die im Jahr 2020 zu haltenden Versteigerungen verteilt.“

2.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Aufgaben des Auktionators

(1)   Der Auktionator nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Versteigerung der Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat;

b)

Entgegennahme der Versteigerungserlöse, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat;

c)

Auszahlung der Versteigerungserlöse, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat.

(2)   Der Auktionator jedes Mitgliedstaats, der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 5 versteigert, nimmt die Versteigerungserlöse aus diesen Zertifikaten auf einem Namens-Bankkonto des Auktionators entgegen, das er bis spätestens 1. Oktober 2019 für die Entgegennahme von gemäß Artikel 10 Absatz 5 geschuldeten Zahlungen angegeben hat. Der Auktionator sorgt dafür, dass diese Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke des Artikels 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann der Auktionator etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen, sofern sein Mitgliedstaat der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten zuvor den Betrag und den Grund dieser Gebühren mitgeteilt hat.“

3.

Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gemäß Absatz 1 gibt die Auktionsplattform mindestens die folgenden Ergebnisse jeder Versteigerung bekannt:

a)

Menge der versteigerten Zertifikate;

b)

Auktionsclearingpreis in Euro;

c)

Gesamtangebotsmenge;

d)

Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;

e)

im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;

f)

die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;

g)

die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.“

4.

Artikel 61 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Parallel zu der Bekanntgabe der Ergebnisse jeder Versteigerung durch die Auktionsplattform gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:

a)

die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;

b)

welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;

c)

die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;

d)

den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern in das angegebene Namens-Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.“

5.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird der folgende Teil 5 angefügt:

Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen

5

Auktionsplatt-form

European Energy Exchange AG (EEX)

 

Rechtsgrund-lage

Artikel 30 Absatz 1

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 5. Januar 2019 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bis zum 4. Januar 2024.

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 5. Januar 2019 legt die EEX Deutschland ihre Ausstiegsstrategie vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.

2.

Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der der Kommission am 12. April 2018 mitgeteilten einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX mit.“