15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/34


BESCHLUSS (EU) 2017/451 DER KOMMISSION

vom 14. März 2017

zur Genehmigung bestimmter Änderungen des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Namen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/870 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (3), wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung sowie gegebenenfalls für die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und somit der finanziellen Gegenleistung zuständig ist,

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das „Protokoll“), genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2016/870, werden die Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. November 2015 festgelegt, und mit Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Union zur mauretanischen Fischereizone festgesetzt.

(3)

Die Tabelle gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls enthält die Fangmöglichkeiten und sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien sich auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten im Gemischten Ausschuss darauf verständigen können, Fangmöglichkeiten für Frostertrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde, zuzuweisen.

(4)

Es wurde vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenkommt, um die Änderung der Fangmöglichkeiten und die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die finanzielle Gegenleistung anzunehmen, die sich aus dem Antrag der Union ergeben, eine neue Fangkategorie für Frostertrawler, die Senegalesischen Seehecht befischen, zu schaffen.

(5)

Die Kommission hat dem Rat vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind.

(6)

Der vorgesehene Standpunkt der Union wurde vom Rat gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (EU) 2016/870 genehmigt.

(7)

Die angenommenen Änderungen, d. h. die Einführung einer neuen Kategorie für Frostertrawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht, die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei für diese neue Kategorie und die Erhöhung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang, wurden in Anhang 5 des Protokolls der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 15. und 16. November 2016 aufgenommen.

(8)

Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, die von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss bei seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 angenommen wurden und Anhang 5 des Sitzungsprotokolls zu entnehmen sind, werden im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut von Anhang 5 des Protokolls der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 15. und 16. November 2016 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).


ANHANG

Protokoll, Artikel 2 Absätze:

1.

Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zur mauretanischen Fischereizone gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundfünfzig Millionen fünfhunderttausend (57 500 000) EUR festgelegt. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 bis 10 und 16 des vorliegenden Protokolls.

3.

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Kategorien 1, 2, 2a, 3, 6, 7 und 8) sowie die Referenzfangmengen in Tonnen (Kategorien 4 und 5) sind in den technischen Datenblättern in Anhang 1 dieses Protokolls festgelegt. Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, festgelegt. Sind die Geltungszeiträume des Protokolls zu Beginn und am Ende der Laufzeit kürzer als ein Kalenderjahr, so werden die zulässigen Gesamtfangmengen zeitanteilig und für jede Fischereikategorie unter Berücksichtigung der Verteilung der Fänge über das Jahr festgelegt.

7.

Überschreiten in den Fischereikategorien 4 und 5 die von den Thunfischfängern der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone getätigten Fänge die für jede der beiden Kategorien festgelegte Referenzfangmenge in Tonnen, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung in Höhe von siebenundfünfzig Millionen fünfhunderttausend (57 500 000) EUR für jede zusätzlich gefangene Tonne um die Gebühr erhöht, die in den entsprechenden technischen Datenblättern für das betreffende Jahr festgelegt ist. Der von der Europäischen Union für Überschreitungen gezahlte Betrag darf jedoch nicht über dem Betrag liegen, der dem Doppelten der entsprechenden Referenzfangmenge entspricht. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union das Doppelte der entsprechenden Referenzfangmenge, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

Übersicht über die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fischereikategorien:

Fischereikategorie

Zulässige Gesamtfangemenge bzw. Referenzfangmenge

1

Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

5 000 Tonnen

2

Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

6 000 Tonnen

2a

Trawler (Froster), die Senegalesischen Seehecht befischen

Senegalesischer Seehecht 3 500 Tonnen

Kalamare 1 450 Tonnen

Tintenfisch 600 Tonnen

3

Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

3 000 Tonnen

4

Thunfischwadenfänger

12 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

5

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger

7 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

6

Frosttrawler für pelagische Fänge

225 000 Tonnen (*1)

7

Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

15 000 Tonnen (*2)

8

Kopffüßer

[pm] Tonnen

Anhang, Anlage 1 „Technische Datenblätter“, neues Datenblatt 2a:

FISCHEREIKATEGORIE 2a:

TRAWLER (FROSTER), DIE SENEGALESISCHEN SEEHECHT BEFISCHEN

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

Zulässiges Fanggerät

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (Schleppnetz)

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

Beifänge

Zulässig

Verboten

25 % (andere Grundfischarten als Senegalesischer Seehecht)

Kopffüßer (außer Kalmar und Tintenfisch) und Krebstiere

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfangmenge (in Tonnen)

3 500

Senegalesischer Seehecht (Hauptzielart)

1 450

Kalamar (Nebenzielart)

600

Tintenfisch (Nebenzielart)

Gebühr

70 EUR/t für Senegalesischen Seehecht

575 EUR/t für Kalamar

250 EUR/t für Tintenfisch

90 EUR/t für Beifänge

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 6 begrenzt.

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

Wissenschaftliche Beobachter

Abweichend von der Regel gemäß Kapitel X Nummer 2 des Anhangs nehmen die Schiffe während jeder Fangreise einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord.

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


(*1)  Überschreitung von 10 % zulässig ohne Auswirkungen auf die von der Europäischen Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung.

(*2)  Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge abzuziehen.