8.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1801/2006 DES RATES

vom 30. November 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Islamischen Republik Mauretanien Fangmöglichkeiten einräumt, im Folgenden als „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet.

(2)

Die Genehmigung des Partnerschaftsabkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Partnerschaftsabkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet, festgelegt sind, werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode

Mitgliedstaat

BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr

Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen

9 440 BRZ

Spanien

7 183 BRZ

Italien

1 371 BRZ

Portugal

886 BRZ

Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen

3 600 BRZ

Spanien

3 600 BRZ

Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen

2 324 BRZ

Spanien

1 500 BRZ

Vereinigtes Königreich

800 BRZ

Malta

24 BRZ

Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten

750 BRZ

Griechenland

750 BRZ

Kategorie 5: Kopffüßer

18 600 BRZ

43 Lizenzen

Spanien

39 Lizenzen

Italien

4 Lizenzen

Kategorie 6: Langusten

300 BRZ

Portugal

300 BRZ

Kategorie 7: Thunfischwadenfänger/Froster

36 Lizenzen

Spanien

15 Lizenzen

Frankreich

20 Lizenzen

Malta

1 Lizenz

Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

31 Lizenzen

Spanien

23 Lizenzen

Frankreich

5 Lizenzen

Portugal

3 Lizenzen

Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler

22 Lizenzen für eine Höchstfangmenge von 440 000 Tonnen

Niederlande

190 000 Tonnen

Litauen

120 500 Tonnen

Lettland

73 500 Tonnen

Deutschland

20 000 Tonnen

Vereinigtes Königreich

10 000 Tonnen

Portugal

6 000 Tonnen

Frankreich

10 000 Tonnen

Polen

10 000 Tonnen

Kategorie 10: Taschenkrebse

300 BRZ

Spanien

300 BRZ

Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster

15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt

 

 

(2)   Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.

(3)   Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, leitet die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe weiter, die in den zehn Monaten, die dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, vorausgegangen sind, die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.

(4)   Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission die Lizenzanträge weiter, nachdem ihr ein Fangplan vorgelegt wurde, in dem die Ziele der einzelnen Schiffe ausführlich dargelegt sind (wobei für das ganze Jahr für jeden Fangmonat die vorgesehene BRZ anzugeben ist); der Fangplan ist bis zum 1. März des Jahres der Kommission vorzulegen, in dem dieser Fangplan anwendbar ist.

Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß der Aufstellung der Anträge und gemäß den Fangplänen, die in Unterabsatz 1 aufgeführt sind.

(5)   Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipoliti (2).

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Partnerschaftsabkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Partnerschaftsabkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. HYSSÄLÄ


(1)  Stellungnahme vom 16. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



8.12.2006   

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L 343/4


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,

nachstehend „Mauretanien“ genannt,

beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mauretanien, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, durch das eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mauretanien andererseits begründet wurde, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft und Mauretanien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Mauretanien gemäß diesem Übereinkommen in einem Streifen von 200 Seemeilen von seinen Küsten eine ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet hat, in der es zum Zweck der Forschung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze seine Hoheitsgewalt ausübt,

IN DEM BESTREBEN, gestützt auf die Grundsätze des auf der FAO-Konferenz 1995 angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, im beiderseitigen Interesse und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere die Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten verschärfen, um die Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten und die Meeresumwelt zu schützen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Fischereisektor durch eine intensive wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in diesem Sektor unter Bedingungen, die die Erhaltung und vernünftige Nutzung der Fischbestände gewährleisten, vorangetrieben wird,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um unter anderem geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen,

IM BEWUSSTSEIN der großen Bedeutung der Seefischerei einschließlich der verbundenen Wirtschaftszweige für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mauretaniens sowie bestimmter Regionen der Gemeinschaft,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauretanische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den mauretanischen Fischereizonen haben;

die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauretanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern;

die allgemeinen Bedingungen für das An- und Umladen in den mauretanischen Fischereizonen getätigter Fänge;

die Bedingungen für die Einschiffung von Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen, die aufgrund dieses Abkommens in den mauretanischen Fischereizonen tätig sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe

a)

„mauretanische Fischereizonen“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften erlaubt ist;

b)

„Ministerium“: das mauretanische Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft;

c)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

d)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

e)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mauretaniens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind;

f)

„Fischereiüberwachung“: die Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See (DSPCM);

g)

„Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Mauretanien;

h)

„Seeleute“: alle Mitglieder der Besatzung ungeachtet der Qualifikation (Offiziere, Techniker, Bootsleute, Matrosen).

Artikel 3

Grundsätze und Ziele dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(5)   Die Beschäftigung mauretanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Mauretanien beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiger gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, an dessen Arbeiten auf Einladung und nach Zustimmung der Vertragsparteien auch Wissenschaftler aus Drittländern teilnehmen können. Die Geschäftsordnung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, der wenigstens einmal jährlich zusammentritt, wird nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einvernehmlich festgelegt.

(2)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen

(1)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mauretaniens. Das Ministerium teilt der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

(2)   Mauretanien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(3)   Mauretanien verpflichtet sich, für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls zu sorgen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauretanischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen mauretanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen in den Anhängen festgelegt.

(2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Parteien voraus.

(3)   Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Mauretanien den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgelegt.

(4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren,

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung nach Absatz 1 Buchstabe b wird einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgelegt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

c)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt;

e)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, unter Einhaltung der mauretanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein:

regelmäßige Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Mauretanien geltenden Rechtsvorschriften halten;

Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien wird eingesetzt, um über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu wachen. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten;

b)

Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Abkommens zur mauretanischen Fischereipolitik durchgeführt werden;

c)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

d)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

e)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

f)

sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden;

g)

Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden;

h)

Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls das Unterbreiten von Vorschlägen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mauretanien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mauretaniens und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13

Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Wird das Abkommen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Sechsjahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls.

Artikel 16

Protokoll und Anhänge

Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind integraler Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17

Schlussbestimmungen — Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. August 2006 werden die den Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. Diese Fangmöglichkeiten sind Teil des Gesamtfischereiaufwands gemäß Anhang III, den die mauretanischen Behörden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt haben und regelmäßig aktualisieren.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 86 Mio. EUR festgesetzt (1). Hiervon verwendet Mauretanien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens während des in Artikel 1 genannten Zeitraums insgesamt 11 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung seiner Fischereipolitik, darunter 1 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung des Parc National du Banc d'Arguin (PNBA).

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 13 dieses Protokolls.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Gemeinschaft erfolgt für das erste Jahr spätestens am 31. Dezember 2006 und für die Folgejahre spätestens am 1. August.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes der Islamischen Republik Mauretanien bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen; die Bankverbindung wird vom Ministerium mitgeteilt.

(5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der Mittel zur Förderung des PNBA wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des mauretanischen Staates.

Artikel 3

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wenigstens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen des Abkommens die Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(4)   Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des Abkommens sind;

b)

Festlegung und Durchführung eines speziellen wissenschaftlichen Problemstellungen gewidmeten Jahresprogramms, um zu einem besseren Verständnis der Bestandslage und der Entwicklung der Ökosysteme beizutragen;

c)

Behandlung der sich im Zuge der Durchführung des Abkommens ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

bei Bedarf unter anderem Durchführung von Versuchsfischerei zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie derjenigen Optionen für die Bestandsnutzung, die die Erhaltung der Bestände und ihrer Ökosysteme ermöglichen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses die nachhaltige Bewirtschaftung der mauretanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Betrags nicht übersteigen. Die Anhebung des Betrags erfolgt proportional zur Ausweitung der Fangmöglichkeiten.

(2)   Einigen sich die Parteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls, mit denen die in Artikel 1 dieses Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

(1)   Die Vertragsparteien können in den mauretanischen Fischereizonen nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(2)   Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erteilt. Sie sind gebührenpflichtig.

(3)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 4 entsprechend erhöht.

(4)   Die Versuchsfischerei wird in enger Zusammenarbeit mit dem Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP) durchgeführt. So entscheidet das IMROP, welche Forscher und welche Beobachter an Bord zu nehmen sind; die Kosten für den Aufenthalt der Forscher und der Beobachter an Bord gehen zu Lasten des Reeders. Die Ergebnisse der Versuchsfischerei werden in einem Bericht des IMROP zusammengefasst, der dem Ministerium übermittelt wird.

(5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach mauretanischem Recht nicht zulässig sind, ist verboten.

(6)   Vorbehaltlich anders lautender, von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegter Bestimmungen landen die Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, ihre gesamten Fänge in Mauretanien an.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Die Fördermittel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens belaufen sich nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls auf 11 Mio. EUR pro Jahr. Diese Fördermittel leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens zur Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern und insbesondere der in Absatz 3 genannten und in Anhang IV ausführlicher dargelegten Interventionsbereiche sowie des PNBA.

(2)   Die Verwaltung des Betrags der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch Mauretanien und geschieht auf Grundlage der einvernehmlichen Festlegung von Zielen sowie der zu deren Verwirklichung erforderlichen Planung durch die beiden Vertragsparteien.

(3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens sowie zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren:

a)

Verwaltungsaufbau im Fischereisektor:

Unterstützung des gesteuerten Ausbaus der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei insbesondere durch Umsetzung, Begleitung und Bewertung von Entwicklungsplänen für den Fischereisektor;

Programme zur Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich;

Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung;

Einrichtung angemessener Labors im Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP), Modernisierung ihrer Ausstattung und Entwicklung von Informationssystemen und Programmen für statistische Analysen;

b)

Beschleunigung der Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft:

Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere der Hafeninfrastruktur, mit Hilfe von Investitionsprogrammen etwa zur Modernisierung des Hafens von Nouadhibou und des Fischmarktes von Nouakchott, damit die Fänge der handwerklichen Fischerei dort angelandet werden können;

Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte;

Einrichtung eines Programms zur Modernisierung der nichtindustriellen Fischereiflotte, damit diese den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften gerecht werden kann; hierzu zählen Initiativen wie das langfristig geplante Ersetzen der Einbäume aus Holz durch Einbäume aus geeigneteren Materialien mit Frischhaltemöglichkeiten an Bord;

Durchführung von Förder- und Investitionsprogrammen zur Verbesserung der Schiffsüberwachung, etwa durch Errichtung eigener Anlegepontons für die Schiffsüberwachung und das IMROP in den Häfen, sowie durch Einrichtung eines speziellen Schulungsprogramms, in dem die Verfahren und Technologien der Schiffsüberwachung, insbesondere des VMS, vermittelt werden;

Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen insbesondere mit Hilfe von Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und pflanzengesundheitlichen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge;

c)

Kapazitätsaufstockung und Verbesserung der Verwaltung:

Durchführung eines Schulungs- und Unterstützungsprogramms zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten insbesondere für die nichtindustrielle Fischereiflotte;

Durchführung von Unterstützungsprogrammen für die im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft;

Erstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Effizienz der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste;

Einrichtung und Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung.

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss anhand der in Anhang IV festgesetzten Leitlinien unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Protokolls Folgendes:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der mauretanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Prioritäten;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Mauretanien die Fördermittel nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt. Für die Folgejahre teilt Mauretanien der Europäischen Gemeinschaft diese Verwendung spätestens am 30. September des vorangehenden Jahres mit.

(4)   Das Ministerium übermittelt der Delegation spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und etwaige Schwierigkeiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, bei den mauretanischen Behörden ergänzende Auskünfte über diese Ergebnisse anzufordern, damit sie im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens Beratungen im Hinblick auf korrigierende Maßnahmen abhalten kann, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele Verwirklicht werden können.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft zu fördern.

(2)   Damit der Bereich „Frischware“ ausgebaut werden kann, gewährt Mauretanien den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den mauretanischen Häfen anlanden, (als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Mauretanien durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der mauretanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg) eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls und den einschlägigen mauretanischen Rechtsvorschriften.

(3)   Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Studiengruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der Gemeinschaft in die mauretanische Fischwirtschaft im Wege stehen, wie solche Investitionen gefördert werden können und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Anwendung des Protokolls abweichend von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verfahren mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn Mauretanien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung der mauretanischen Fischereipolitik nicht nachkommt. Diese Aussetzung ist den mauretanischen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Das Ministerium teilt der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens unterliegen die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Anlandungen, Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten sowie alle übrigen Tätigkeiten, den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab 1. August 2006; sie verlängern sich zweimal automatisch für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 gekündigt werden.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Zweijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll mit seinen Anhängen tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.


(1)  Hinzu kommen die Gebühren, die die Reeder gemäß Anhang I Kapitel III direkt an Mauretanien durch Überweisung auf das in Anhang I Kapitel IV angegebene Konto zu zahlen haben. Diese Gebühren belaufen sich auf schätzungsweise 22 Mio. EUR pro Jahr.