28.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2193 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Aktionsprogramm“) wird anerkannt, dass die Emission von Schadstoffen in die Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftverschmutzungswerte in vielen Teilen Europas aber nach wie vor problematisch sind und die Unionsbürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, nicht nachhaltige Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden. In vielen Gebieten der Union gehen die Luftverschmutzungswerte weiterhin über die von der Union festgelegten Grenzwerte hinaus, und die Luftqualitätsstandards der Union entsprechen nach wie vor nicht den Zielvorgaben der Weltgesundheitsorganisation.

(2)

Um für eine gesunde Umwelt für alle zu sorgen, wird im Aktionsprogramm die Ergänzung lokaler Maßnahmen durch eine geeignete Politik auf nationaler Ebene und auf Unionsebene gefordert. Insbesondere sollten dem Programm zufolge verstärkte Anstrengungen zur vollständigen Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Luftqualität unternommen und strategische Ziele und Maßnahmen für die Zeit nach 2020 festgelegt werden.

(3)

Wissenschaftlichen Bewertungen zufolge verkürzt sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Unionsbürger durch die Luftverschmutzung um acht Monate.

(4)

Die Schadstoffemissionen aus der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf Unionsebene allgemein nicht reguliert, obwohl sie zunehmend zur Luftverschmutzung beitragen, was insbesondere auf die durch die Klimaschutz- und Energiepolitik geförderte stärkere Verwendung von Biomasse als Brennstoff zurückzuführen ist.

(5)

Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

(6)

In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Mai 2013 über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen betreffend die Emissionen aus der Intensivtierhaltung und aus Feuerungsanlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen ein eindeutiges Potenzial für eine kosteneffiziente Minderung der Emissionen in die Luft nachgewiesen wurde.

(7)

Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union, die auf die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem Ozon und Feinstaubemissionen abzielen, sind im Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegt, das 2012 geändert wurde, um die bestehenden Reduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen zu verschärfen und neue, ab 2020 zu erreichende Reduktionsverpflichtungen für Feinstaub (PM 2,5) einzuführen.

(8)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Saubere Luft für Europa“ werden Maßnahmen gefordert, um die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen zu begrenzen und so den Regelungsrahmen für den Feuerungssektor zu vervollständigen. Das Programm „Saubere Luft“ ergänzt den in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. September 2005 mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ festgelegten Verschmutzungsminderungsfahrplan für 2020 und enthält Zielvorgaben für die Verringerung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030. Damit all diese strategischen Ziele erreicht werden, sollte ein Regelungsfahrplan aufgestellt werden, der Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen umfasst.

(9)

Mittelgroße Feuerungsanlagen sollten so entwickelt und betrieben werden, dass Energieeffizienz gefördert wird. Solche Erwägungen sowie wirtschaftliche Erwägungen, technische Möglichkeiten und der Lebenszyklus bestehender mittelgroßer Feuerungsanlagen sollten insbesondere bei der Nachrüstung mittelgroßer Feuerungsanlagen oder der Entscheidung über größere Investitionen berücksichtigt werden.

(10)

Damit der Betrieb einer mittelgroßen Feuerungsanlage nicht zur Verschlechterung der Luftqualität führt, sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft nicht die Erhöhung der Emissionen anderer Schadstoffe wie Kohlenmonoxid bewirken.

(11)

Mittelgroße Feuerungsanlagen, die bereits unionsweiten Mindestanforderungen unterliegen, wie Anlagen, für die eine Aggregationsregel gemäß Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU gilt, oder Anlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und daher unter Kapitel IV der genannten Richtlinie fallen, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

(12)

Bestimmte andere mittelgroße Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

(13)

Da für mittelgroße Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, und für Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung die mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte gelten, die in den bereits gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten BVT-Schlussfolgerungen aufgeführt sind, sollte die vorliegende Richtlinie nicht für diese Anlagen gelten.

(14)

Diese Richtlinie sollte für Feuerungsanlagen, einschließlich Kombinationen von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gelten. Einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW sollten nicht zum Zweck der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kombination von mehreren Feuerungsanlagen herangezogen werden. Damit keine Regelungslücke entsteht, sollte diese Richtlinie unbeschadet des Kapitels III der Richtlinie 2010/75/EU auch für eine Kombination von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten, deren Gesamtfeuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt.

(15)

Damit die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft sichergestellt ist sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen des Betreibers genehmigt oder registriert wurde.

(16)

Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in der vorliegenden Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten festgelegt werden.

(17)

Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte sollten aufgrund der technischen und logistischen Probleme in Verbindung mit der isolierten Lage dieser Anlagen nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira gelten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festlegen, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.

(18)

Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie gelten.

(19)

Um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Anwendung der Emissionsgrenzwerte im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sollten die Mitgliedstaaten mittelgroße Feuerungsanlagen, die in Notfällen verwendet und während begrenzter Zeiträume betrieben werden, von der Einhaltung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien können.

(20)

Aufgrund der infrastrukturbedingten Einschränkungen bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind, und der Notwendigkeit, ihre Anbindung zu erleichtern, sollte im Fall dieser Anlagen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte eingeräumt werden.

(21)

Angesichts der allgemeinen Vorteile von Fernwärme wegen ihres Beitrags zur geringeren örtlichen Nutzung von Brennstoffen, die viel Luftverschmutzung bewirken, und in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Reduzierung von CO2-Emissionen sollten die Mitgliedstaaten bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die einen wesentlichen Anteil ihrer Nutzwärmeproduktion in ein öffentliches Fernwärmenetz einspeisen, mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einräumen können.

(22)

Angesichts aktueller Investitionen in Biomasseanlagen, mit denen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert werden soll und durch die die Schadstoffemissionen bereits reduziert wurden, und um den zugehörigen Investitionszyklen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten diesen Anlagen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einräumen können.

(23)

Angesichts der Bedeutung von Gasverdichterstationen für die Zuverlässigkeit und den sicheren Betrieb von nationalen Gasübertragungsnetzen und angesichts der besonderen Beschränkungen bei ihrer Aufrüstung sollten die Mitgliedstaaten mittelgroßen Feuerungsanlagen zum Betrieb solcher Stationen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Stickstoffoxidemissionsgrenzwerte einräumen können.

(24)

Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen können beispielsweise in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, erforderlich sein. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen angewendet werden müssen. Bei solchen Beurteilungen sollte das Ergebnis eines Austauschs von Informationen über die bestmögliche Emissionsminderungsleistung, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden kann, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte einen solchen Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten, mit den betroffenen Branchen, einschließlich Betreibern und Anbietern von Technologie, sowie mit nichtstaatlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen organisieren.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bei Verstoß gegen diese Richtlinie jeweils die notwendigen Maßnahmen trifft. Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, mit dem die Konformität mittelgroßer Feuerungsanlagen mit den Anforderungen dieser Richtlinie geprüft wird.

(26)

Um für eine wirksame Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, sollten Inspektionen, wenn möglich, mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Inspektionen abgestimmt werden, soweit dies sinnvoll ist.

(27)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Zugang zu Informationen zu ihrer Durchführung sollten so angewandt werden, dass für die uneingeschränkte Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gesorgt wird.

(28)

Zur Begrenzung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen betreiben, sollten die administrativen Pflichten der Betreiber hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen, der Überwachung und der Berichterstattung verhältnismäßig sein und so ausgelegt sein, dass Doppelarbeit vermieden wird, und der zuständigen Behörde dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gestatten.

(29)

Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, sollte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument entwickeln, das auch von den Mitgliedstaaten intern für die Berichterstattung und Datenverwaltung auf nationaler Ebene verwendet werden kann.

(30)

Die Kommission sollte anhand des Stands der Technik bewerten, ob Bedarf an einer Änderung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen besteht. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission außerdem prüfen, ob die Festlegung von spezifischen Emissionsgrenzwerten für andere Schadstoffe wie etwa Kohlenmonoxid und von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erforderlich ist.

(31)

Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III Teil 2 Nummer 2 festgelegten Bestimmungen über die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie und um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen Ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37 der Charta gewährleistet werden.

(35)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsrechtsakte erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Diese Richtlinie legt zudem Vorschriften über die Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) fest.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (im Folgenden „mittelgroße Feuerungsanlagen“), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.

(2)   Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fällt.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;

b)

Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen;

c)

Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verwenden;

d)

Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;

e)

Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung für die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden;

f)

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

g)

technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

h)

Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, wenn diese auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

i)

Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

j)

Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

k)

Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;

l)

Koksöfen;

m)

Winderhitzer (cowpers);

n)

Krematorien;

o)

Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;

p)

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit mittelgroßen Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können besondere Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1.

„Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;

2.

„Emissionsgrenzwert“ die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;

3.

„Stickstoffoxide“ (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);

4.

„Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

5.

„Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

6.

„bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;

7.

„neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;

8.

„Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;

9.

„Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;

10.

„Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;

11.

„Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

12.

„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;

13.

„kleines, isoliertes Netz“ ein kleines, isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

14.

„isoliertes Kleinstnetz“ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG;

15.

„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen);

16.

„Raffineriebrennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;

17.

„Abfall“ Abfall im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

18.

„Biomasse“

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

i)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

ii)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

iii)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

iv)

Korkabfälle;

v)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

19.

„Gasöl“

a)

aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder

b)

aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;

20.

„Erdgas“ natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

21.

„Schweröl“

a)

aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder

b)

aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Nummer 19 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;

22.

„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;

23.

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

24.

„Gebiet“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt, für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat.

Artikel 4

Aggregation

Eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Feuerungswärmeleistung der Anlage werden ihre Feuerungswärmeleistungen addiert, wenn

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen nach Ansicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

Artikel 5

Genehmigungen und Registrierung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue mittelgroße Feuerungsanlage ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2024 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung oder für eine Registrierung in Bezug auf mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Diese Verfahren müssen zumindest die Verpflichtung des Betreibers umfassen, die zuständige Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs einer mittelgroßen Feuerungsanlage zu unterrichten, und mindestens die in Anhang I genannten Angaben vorzulegen.

(4)   Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage oder leitet das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 3 seitens des Betreibers ein. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung bzw. den Beginn des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung.

(5)   Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage, in dem auch die in Anhang I genannten Informationen und die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen aufgezeichnet werden. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen werden ab dem Datum der Registrierung oder der Genehmigung gemäß dieser Richtlinie in das Register aufgenommen. Die zuständige Behörde macht die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.

(6)   Unbeschadet der Genehmigungs- oder Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen können die Mitgliedstaaten Anforderungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von mittelgroßen Feuerungsanlagen in allgemein bindende Vorschriften aufnehmen. Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so genügt es, wenn in der Genehmigung oder Registrierung auf diese Vorschriften verwiesen wird.

(7)   Im Fall der mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlage sind, gelten die Anforderungen dieses Artikels dann als erfüllt, wenn die genannte Richtlinie eingehalten wird.

(8)   Eine Genehmigung oder Registrierung, die im Einklang mit anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Unionsrechtsvorschriften erteilt bzw. vorgenommen wurde, kann mit der nach Absatz 1 erforderlichen Genehmigung oder Registrierung zu einer einzigen Genehmigung oder Registrierung zusammengefasst werden, sofern diese einzige Genehmigung oder Registrierung die aufgrund dieses Artikels erforderlichen Informationen enthält.

Artikel 6

Emissionsgrenzwerte

(1)   Unbeschadet des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte Anwendung.

Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für diese Anlagen Emissionsgrenzwerte fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.

(2)   Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1 Tabellen 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in Anhang II Teil 1 Tabellen 1 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien.

Die Mitgliedstaaten können die Grenze gemäß Unterabsatz 1 in den folgenden Notfällen oder Fällen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände auf 1 000 Betriebsstunden ausweiten:

zur Notstromerzeugung auf an das Netz angeschlossenen Inseln, wenn die Hauptstromversorgung zu einer Insel unterbrochen ist;

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung genutzt werden, in Fällen von außergewöhnlich kalten Witterungsbedingungen.

In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3.

(4)   Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.

(5)   Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in Anhang II genannten Emissionsgrenzwerte befreien, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die von der zuständigen Behörde festgelegten Emissionsgrenzwerte 1 100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten.

Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreien. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die von der zuständigen Behörde festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(6)   Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn sie zum Betrieb von Gasverdichterstationen eingesetzt werden, die im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit eines nationalen Gasübertragungssystems nötig sind, von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für NOx in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 befreien.

(7)   Ab dem 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Im Falle einer solchen Befreiung gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3.

(9)   In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten oder Teilgebieten als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten angewendet werden müssen, wobei die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 10 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sofern die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde.

(10)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten.

Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.

(11)   Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen gewähren, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(12)   Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(13)   Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen berechnet:

a)

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Anhang II;

b)

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe dividiert; und

c)

Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

Artikel 7

Pflichten des Betreibers

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen zumindest im Einklang mit Anhang III Teil 1 überwacht.

(2)   Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.

(3)   Der Betreiber zeichnet alle Überwachungsergebnisse so auf und verarbeitet sie so, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 überprüft werden kann.

(4)   Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vor.

(5)   Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bewahrt Folgendes auf:

a)

die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde und, falls relevant, ihre aktualisierte Fassung und zugehörige Informationen;

b)

die Überwachungsergebnisse und Informationen nach den Absätzen 3 und 4;

c)

gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 8;

d)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

e)

Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 7.

Die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben b bis e genannten Daten und Informationen werden mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt.

(6)   Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht eine solche Aufforderung aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 5 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(7)   Im Fall der Nichteinhaltung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift der Betreiber unbeschadet der in Artikel 8 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Art, die Häufigkeit und das Format der Informationen zu Fällen der Nichteinhaltung der Anforderungen, die der zuständigen Behörde durch die Betreiber zu übermitteln sind, fest.

(8)   Der Betreiber gewährt der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(9)   Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz.

Artikel 8

Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gültige Werte von gemäß Anhang III überwachten Emissionen die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, das entweder auf Umweltinspektionen oder auf anderen Maßnahmen basiert.

(3)   Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 7 zu ergreifenden Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.

Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, wird der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

Artikel 9

Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitteilt.

Die zuständige Behörde aktualisiert die Genehmigung oder Registrierung erforderlichenfalls entsprechend.

Artikel 10

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten zuständig sind.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der vorliegenden Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.

Der in Unterabsatz 1 genannte erste Bericht enthält eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Art der Anlage, Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen CO-Gesamtemissionen und mit verfügbaren Informationen über die Konzentration der CO-Emissionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

(3)   Für die Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu vereinfachen und zu straffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Berichte und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.

(5)   Die Kommission wird bei ihren Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 12

Überprüfung

(1)   Bis zum 1. Januar 2020 überprüft die Kommission die Fortschritte bezüglich der Energieeffizienz von mittelgroßen Feuerungsanlagen und beurteilt den Nutzen der Festlegung von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken;

(2)   Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie Anhang II Teil 2 anhand des Stands der Technik überarbeitet werden müssen.

Als Teil dieser Überprüfung prüft die Kommission zudem, ob bei bestimmten oder allen Arten mittelgroßer Feuerungsanlagen eine Notwendigkeit zur Regulierung der CO-Emissionen besteht.

Anschließend findet alle zehn Jahre eine Überprüfung statt, die eine Beurteilung der Frage umfasst, ob die Festlegung strengerer Emissionsgrenzwerte insbesondere für neue mittelgroße Feuerungsanlagen angebracht ist.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen der Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 13

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Anpassung von Anhang III Teil 2 Nummer 2 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Durchsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 19. Dezember 2017 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 19. Dezember 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 134.

(2)  ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 23.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2015.

(4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(7)  Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(9)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(12)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(14)  Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(15)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

VOM BETREIBER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VORZULEGENDE INFORMATIONEN

1.

Feuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;

2.

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage);

3.

Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II;

4.

Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;

5.

Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);

6.

voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;

7.

wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;

8.

Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie — bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen — Standort der Anlage mit Anschrift.


ANHANG II

EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6

Alle Emissionsgrenzwerte in diesem Anhang sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.

TEIL 1

Emissionsgrenzwerte für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)  (2)

1 100

350

200 (3)

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50

50

50


Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (4)  (5)

400 (6)

350 (7)

35 (8)  (9)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (10)

30 (10)

30


Tabelle 3

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

120

15 (11)  (12)

NOx

Motoren

190 (13)  (14)

190 (13)  (15)

190 (16)

190 (16)

Gasturbinen (17)

200

200

150

200

Staub

Motoren und Gasturbinen

10 (18)

TEIL 2

Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (19)

400

350 (20)

35 (21)  (22)

NOx

300 (23)

300 (23)

200

300 (24)

100

200

Staub

20 (25)

20 (25)

20 (26)


Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

120 (27)

15 (28)

NOx

Motoren (29)  (30)

190 (31)

190 (31)  (32)

95 (33)

190

Gasturbinen (34)

75

75 (35)

50

75

Staub

Motoren und Gasturbinen

10 (36)  (37)


(1)  Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2)  300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3)  400 mg/Nm3 bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.

(4)  Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(5)  300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(6)  1 100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(7)  Bis zum 1. Januar 2030 850 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.

(8)  400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(9)  170 mg/Nm3 bei Biogas.

(10)  50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(11)  60 mg/Nm3 bei Biogas.

(12)  130 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(13)  1 850 mg/Nm3 in folgenden Fällen:

i)

bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18. Mai 2006 begonnen wurde;

ii)

bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.

(14)  250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(15)  250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(16)  380 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(17)  Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(18)  20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.

(19)  Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(20)  Bis 1. Januar 20251 700 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(21)  400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(22)  100 mg/Nm3 bei Biogas.

(23)  500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(24)  Bis 1. Januar 2025 450 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(25)  50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(26)  50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(27)  Bis 1. Januar 2025 590 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(28)  40 mg/Nm3 bei Biogas.

(29)  Motoren mit jährlich 500 bis 1 500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß Fußnote 4 erfüllt werden.

(30)  Bis zum 1. Januar 2025 in kleinen isolierten Netzen und isolierten Kleinstnetzen 1 850 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm3 im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1 300 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit ≤ 1 200 U/min mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1 850 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit > 1 200 U/min.

(31)  225 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.

(32)  225 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit ≤ 1 200 U/min.

(33)  190 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(34)  Diese Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(35)  Bis 1. Januar 2025 550 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(36)  Bis 1. Januar 2025 75 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(37)  20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.


ANHANG III

EMISSIONSÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN

TEIL 1

Überwachung der Emissionen durch den Betreiber

1.

Regelmäßige Messungen sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre,

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

2.

Als Alternative zu den Häufigkeiten gemäß Nummer 1 können bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 unterliegen, regelmäßige Messungen mindestens jedes Mal dann erforderlich sein, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:

drei Mal die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW,

die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW.

Die regelmäßigen Messungen müssen in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.

3.

Messungen müssen nur vorgenommen werden im Fall von:

a)

Schadstoffen, für die in dieser Richtlinie in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist,

b)

CO bei allen Anlagen.

4.

Die ersten Messungen werden innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung oder Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchgeführt; maßgebend ist das spätere Datum.

5.

Als Alternative zu den Messungen von SO2 gemäß den Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a können auch andere von der zuständigen Behörde überprüfte und genehmigte Verfahren zur Bestimmung der SO2-Emissionen verwendet werden.

6.

Als Alternative zu den regelmäßigen Messungen gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten kontinuierliche Messungen vorschreiben.

Bei kontinuierlichen Messungen sind die automatisierten Messsysteme mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden zu überprüfen; der Betreiber informiert die zuständige Behörde über die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

7.

Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß den Nummern 5 und 6 werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

TEIL 2

Bewertung der Einhaltung der Anforderungen

1.

Bei regelmäßigen Messungen gelten die in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

2.

Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt.

3.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 sowie die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.