32002L0087

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtsblatt Nr. L 035 vom 11/02/2003 S. 0001 - 0027


Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2002

über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das geltende Gemeinschaftsrecht enthält umfassende Vorschriften für die Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sowie für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil einer Banken-/Wertpapierfirmengruppe bzw. einer Versicherungsgruppe, d. h. einer Gruppe mit homogenen Finanztätigkeiten, sind.

(2) Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten lassen jedoch Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate. Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen, das interne Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern schaden.

(3) In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats stellt einen solchen Schritt dar.

(4) Auch andere internationale Gremien haben auf die Notwendigkeit angemessener Aufsichtskonzepte für Finanzkonglomerate hingewiesen.

(5) Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollte die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Schwellen erreicht werden, unabhängig von ihrer Struktur erfassen. Die zusätzliche Beaufsichtigung sollte sich auf alle in den Branchenvorschriften genannten Finanztätigkeiten erstrecken und alle Unternehmen, einschließlich Vermögensverwaltungsgesellschaften, abdecken, die hauptsächlich diesen Tätigkeiten nachgehen.

(6) Bei der Entscheidung, ein bestimmtes Unternehmen aus dem Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung auszunehmen, sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob das betreffende Unternehmen bereits im Rahmen der Branchenvorschriften einer Gruppenaufsicht unterliegt oder nicht.

(7) Die zuständigen Behörden sollten imstande sein, auf Gruppenebene die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvabilität, zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital auszuschließen und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu überwachen.

(8) Finanzkonglomerate werden häufig auf Geschäftsbereichsbasis verwaltet, was sich nicht immer ganz mit den rechtlichen Strukturen des Konglomerats deckt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die Anforderungen an die Geschäftsleitung, insbesondere was die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft anbelangt, weiter ausgeweitet werden.

(9) Für jedes Finanzkonglomerat, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, sollte aus dem Kreis der zuständigen Behörden ein Koordinator benannt werden.

(10) Die Aufgaben des Koordinators sollten nicht die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften berühren.

(11) Die jeweils zuständigen Behörden - und vor allem der Koordinator - sollten über die notwendige Handhabe verfügen, um von den Unternehmen des Finanzkonglomerats oder von anderen zuständigen Stellen die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Informationen verlangen zu können.

(12) Die Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden muss dringend verstärkt werden, wozu auch der Abschluss von Ad-hoc-Kooperationsvereinbarungen zwischen den an der Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats beteiligten Behörden zählt.

(13) Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können zu einem Finanzkonglomerat gehören, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat. Für diese beaufsichtigten Unternehmen müssen ebenfalls gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung gelten, die in ihrer Zielsetzung und ihren Ergebnissen den Bestimmungen dieser Richtlinie vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind die Transparenz der Regeln und der Informationsaustausch mit Drittlandsbehörden über alle relevanten Umstände von großer Bedeutung.

(14) Gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung können nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands einer Zusammenarbeit mit den betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Mittel und Ziele für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats zugestimmt haben.

(15) Diese Richtlinie schreibt nicht vor, dass zuständige Behörden dem Finanzkonglomerateausschuss Auskünfte erteilen müssen, die nach dieser Richtlinie oder anderen Branchenrichtlinien dem Berufsgeheimnis unterliegen.

(16) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Einführung von Vorschriften über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Da die Richtlinie nur Mindestvorschriften festlegt, bleibt den Mitgliedstaaten der Erlass weiter gehender Vorschriften freigestellt.

(17) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und folgt den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden.

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(19) Um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten gerecht zu werden, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Orientierungshilfe zu geben oder Durchführungsmaßnahmen für diese Richtlinie zu erlassen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden.

(20) An den bestehenden Branchenvorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sollten Mindestanpassungen vorgenommen werden, insbesondere um eine Aufsichtsarbitrage zwischen den Branchenvorschriften und den Vorschriften für Finanzkonglomerate zu verhindern. Die folgenden Richtlinien sollten deshalb entsprechend geändert werden: die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(6), die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(7), die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(8), die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(9), die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(10), die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(11), die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen(12) und die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(13). Die angestrebte weitere Harmonisierung lässt sich nur schrittweise erreichen und muss auf einer gründlichen Analyse aufbauen.

(21) Damit die Notwendigkeit einer künftigen Harmonisierung im Bereich der Behandlung von Vermögensverwaltungsgesellschaften nach den Branchenvorschriften beurteilt und eine etwaige Harmonisierung vorbereitet werden kann, sollte die Kommission über die Praktiken der Mitgliedstaaten in diesem Bereich Bericht erstatten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Darüber hinaus ändert sie die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen geltenden Branchenvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Kreditinstitut" ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/12/EG.

2. "Versicherungsunternehmen" ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG.

3. "Wertpapierfirma" ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG, einschließlich der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG genannten Unternehmen.

4. "Beaufsichtigtes Unternehmen" ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma.

5. "Vermögensverwaltungsgesellschaft" ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(14) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie eine Zulassung benötigte, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände.

6. "Rückversicherungsunternehmen" ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG.

7. "Branchenvorschriften" sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG.

8. "Finanzbranche" ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 1 Nummern 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG (Bankenbranche),

b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche),

c) Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/6/EWG (Wertpapierdienstleistungsbranche),

d) gemischte Finanzholdinggesellschaften.

9. "Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(15) sowie jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10. "Tochterunternehmen" ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11. "Beteiligung" ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(16) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12. "Gruppe" ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind.

13. "Enge Verbindung" ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder

b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

14. "Finanzkonglomerat" ist eine Gruppe, die vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Bedingungen erfuellt:

a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1,

b) wenn an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

c) steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in der Finanzbranche,

d) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche,

e) sowohl die konsolidierte und/oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte und/oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 anzusehen;

jede Untergruppe einer Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 12, die die in der vorliegenden Nummer aufgeführten Kriterien erfuellt, gilt als Finanzkonglomerat.

15. "Gemischte Finanzholdinggesellschaft" ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16. "Zuständige Behörden" sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und/oder Versicherungsunternehmen und/oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.

17. "Relevante zuständige Behörden" sind

a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,

b) der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Buchstabe a) ist,

c) sonstige zuständige Behörden, die gegebenenfalls nach Ansicht der unter den Buchstaben a) und b) genannten Behörden ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen in anderen Mitgliedstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt - sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Konglomerats Rechnung zu tragen.

18. "Gruppeninterne Transaktionen" sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfuellung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch "enge Verbindungen" verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19. "Risikokonzentration" sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.

Artikel 3

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

(1) Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe c) tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe e) anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe e) auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die Artikel 7, 8 oder 9 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre, wobei beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche beträgt - gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach Absatz 2 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche - nicht mehr als 5 % oder

b) der Marktanteil beträgt - gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträge - in keinem Mitgliedstaat mehr als 5 %.

Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes sind den anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen.

(4) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen,

a) ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;

b) die Einhaltung der Schwellenwerte der Absätze 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden, und im Fall erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe diese Einhaltung außer Acht zu lassen.

Wurde ein Finanzkonglomerat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als solches eingestuft, werden die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags getroffen, den der Koordinator des betreffenden Finanzkonglomerats erstellt.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind.

(6) Sinken bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäss den Absätzen 1 und 2 unter 40 % bzw. 10 %, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 % bzw. 8 % herabgesetzt, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Sinkt ferner bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Absatz 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt, um einen abrupten Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann der Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigen Schwellenwerte bzw. niedrigeren Beträge nicht mehr angewandt werden.

(7) Bei den Berechnungen gemäß diesem Artikel, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden.

Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.

Artikel 4

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

(1) Zuständige Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen zugelassen haben, ermitteln anhand der Artikel 2, 3 und 5 alle Gruppen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Zu diesem Zweck

- arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls eng zusammen:

- gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht gemäß dieser Richtlinie als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen betroffenen zuständigen Behörden mit.

(2) Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie die Kommission.

KAPITEL II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 5

Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1 vor.

(2) Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Artikeln 6 bis 17:

a) jedes beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

b) jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist,

c) jedes beaufsichtigte Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.

Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, können die Mitgliedstaaten die Artikel 6 bis 17 nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwenden, wobei dann jeder Verweis in dieser Richtlinie auf die Begriffe Gruppe und Finanzkonglomerat als Verweis auf diese zu verstehen ist.

(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt, und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene nach Maßgabe des Artikels 18.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich und nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ob und in welchem Umfang eine zusätzlichen Beaufsichtigung vorzusehen ist, wie wenn die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden.

Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstaben d) und e) genannten Bedingungen erfuellt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.

Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen.

(5) Unbeschadet des Artikels 13 bedeutet die zusätzliche Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, gemischte Finanzholdinggesellschaften, beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz in einem Drittland oder unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

ABSCHNITT 2

FINANZLAGE

Artikel 6

Angemessene Eigenkapitalausstattung

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenkapitalausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels sowie des Anhangs I einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats vor sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene stets Eigenmittel in mindestens der nach Anhang I ermittelten Höhe vorhanden sind.

Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen ferner angemessene Eigenkapitalstrategien auf Finanzkonglomeratsebene vor.

Der Koordinator übt eine generelle Aufsicht über die Einhaltung der Unterabsätze 1 und 2 im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

Er stellt sicher, dass die Berechnung gemäß Unterabsatz 1 mindestens einmal jährlich von den beaufsichtigten Unternehmen oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen wird.

Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder - sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht - die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vor.

(3) Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die nach Form und Umfang in Anhang I beschriebene zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen.

a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 1 Nummern 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG,

b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG,

c) Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/6/EWG,

d) gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4) Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I genannten Methode 1 ("Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses" ) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in Artikel 54 der Richtlinie 2000/12/EG und Anhang I Nummer 1 Buchstabe B der Richtlinie 98/78/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I genannten Methode 2 oder 3 ("Abzugs- und Aggregationsmethode", "Buchwert/Anforderungsabzugsmethode") ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Der Ausdruck "Anteil" bezeichnet den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird.

(5) Der Koordinator kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung einzubeziehen, wenn

a) das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Branchenvorschriften, die die zuständigen Behörden verpflichten, die Zulassung zu verweigern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht angemessen nachkommen können;

b) das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nur von untergeordneter Bedeutung ist;

c) die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre.

Sollen mehrere Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) ausgeschlossen werden, so sind diese dennoch einzubeziehen, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.

In dem in Unterabsatz 1 unter Buchstabe c) genannten Fall konsultiert der Koordinator - außer im Dringlichkeitsfall - vor seiner Entscheidung die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Wenn der Koordinator ein beaufsichtigtes Unternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Gründe nicht einbezieht, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats um Informationen bitten, die ihnen die Beaufsichtigung dieses beaufsichtigten Unternehmens erleichtern.

Artikel 7

Risikokonzentration

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II jede bedeutende Risikokonzentration auf Konglomeratsebene zu melden. Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder - sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht - die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.

Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese Risikokonzentrationen im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

(3) Bis zur weiteren Koordinierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden eine solche Begrenzung gestatten oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

(4) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf Risikokonzentrationen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, soweit vorhanden, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.

Artikel 8

Gruppeninterne Transaktionen

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats zu melden. Solange die Schwellenwerte gemäß Anhang II Absatz 1 letzter Satz nicht festgelegt worden sind, gilt eine gruppeninterne Transaktion dann als bedeutend, wenn ihr Umfang zumindest 5 % des Gesamtbetrags der Eigenkapitalanforderung auf Finanzkonglomeratsebene übersteigt.

Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder - sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht - die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.

Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese gruppeninternen Transaktionen aus.

(3) Bis zur weiteren Koordinierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen, ihren zuständigen Behörden eine derartige Begrenzung und derartige Auflagen gestatten oder andere der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

(4) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.

Artikel 9

Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen vor, dass auf Konglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren vorhanden sein müssen.

(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst

a) fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweiligen Leitungsgremien auf Konglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;

b) eine angemessene Politik der Eigenkapitalausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß Artikel 6 und Anhang I ermittelten Eigenkapitalanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;

c) geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Konglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen

a) geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;

b) ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Unternehmen, die gemäß Artikel 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahren und Mechanismen unterliegen der generellen Aufsicht durch den Koordinator.

ABSCHNITT 3

MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG

Artikel 10

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)

(1) Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich denen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist.

(2) Der Koordinator wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.

b) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, so übernimmt die nach folgenden Kriterien ermittelte zuständige Behörde die Aufgabe des Koordinators:

i) Ist das Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses beaufsichtigte Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.

ii) Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so ist die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde Koordinator.

Wurden im Mitgliedstaat, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, mindestens zwei, in unterschiedlichen Finanzbranchen tätige beaufsichtigte Unternehmen zugelassen, so ist die für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

Stehen an der Spitze des Finanzkonglomerats mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so ist - wenn diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind - die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde Koordinator, andernfalls ist die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

iii) Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so ist die Behörde Koordinator, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

iv) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein Mutterunternehmen sowie in allen übrigen Fällen ist die zuständige Behörde Koordinator, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat.

(3) In besonderen Fällen können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich davon absehen, die Kriterien des Absatzes 2 anzuwenden, wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Konglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, und eine andere zuständige Behörde zum Koordinator bestimmen. In diesen Fällen geben die zuständigen Behörden dem Konglomerat Gelegenheit, sich zu äußern, bevor sie ihre Entscheidung treffen.

Artikel 11

Aufgaben des Koordinators

(1) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung hat der Koordinator unter anderem folgende Aufgaben:

a) Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher bzw. grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfuellung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften benötigt;

b) generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

c) Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften für die Eigenkapitalausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen der Artikel 6, 7 und 8;

d) Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats gemäß den Bestimmungen des Artikels 9;

e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden;

f) sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(2) Benötigt der Koordinator Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so sollte er sich - soweit möglich - an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

(3) Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Aufsichtsbefugnisse und -pflichten zu delegieren, werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften durch die Benennung eines mit besonderen Aufgaben der zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats betrauten Koordinators nicht berührt.

Artikel 12

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

(1) Die für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden und die für das betreffende Finanzkonglomerat als Koordinator bestimmte zuständige Behörde arbeiten eng zusammen. Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften übermitteln diese Behörden den anderen zuständigen Behörden desselben Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen, die diese zur Erfuellung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. In diesem Zusammenhang übermitteln die zuständigen Behörden und der Koordinator auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden zumindest zu den folgenden Aspekten folgende Informationen beschafft und ausgetauscht:

a) Identifikation der Gruppenstruktur aller größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten Unternehmen des Konglomerats zuständigen Behörden;

b) Strategien des Finanzkonglomerats;

c) Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;

d) größte Aktionäre und Geschäftsleitung des Finanzkonglomerats;

e) Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Konglomeratsebene;

f) Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;

g) ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;

h) die wichtigsten Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß dieser Richtlinie getroffen haben.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

(2) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften konsultieren die zuständigen Behörden einander vorab, wenn eine der folgenden Entscheidungen für die Aufsichtstätigkeit anderer zuständiger Behörden von Bedeutung ist:

a) Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die der Genehmigung oder Zulassung durch eine zuständige Behörde bedürfen;

b) schwerwiegende Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde verhängt bzw. getroffen werden.

Eine zuständige Behörde kann entscheiden, andere Behörden nicht zu konsultieren, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis.

(3) Üben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die zusätzliche Beaufsichtigung nach Artikel 10 selbst nicht aus, kann der Koordinator sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung seiner Koordinatoraufgaben nach Artikel 11 zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an ihn weiterzuleiten.

Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Informationen bereits aufgrund der Branchenvorschriften erhalten, so können die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden sich an die vorgenannte Behörde wenden, um die Informationen zu erhalten.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zwischen ihren eigenen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden. Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats bedeutet keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, dieses Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch mit anderen zuständigen und sonstigen Behörden unterliegen den Bestimmungen der Branchenvorschriften über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher Informationen.

Artikel 13

Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.

Artikel 14

Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden durch direkten oder indirekten Kontakt zu den Unternehmen eines Finanzkonglomerats - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - Zugang zu allen Informationen erhalten, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

Artikel 15

Nachprüfung

Falls die zuständigen Behörden in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein einem Finanzkonglomerat angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung.

Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird oder ermächtigen die ersuchende Behörde, die Nachprüfung selbst durchzuführen.

Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 16

Zwangsmaßnahmen

Erfuellen die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 nicht, oder ist die Solvabilität trotz Erfuellung aller Anforderungen gefährdet, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so ergeht eine Aufforderung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen

- durch den Koordinator an die gemischte Finanzholdinggesellschaft bzw.

- durch die zuständigen Behörden an die beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat; zu diesem Zweck teilt der Koordinator diesen zuständigen Behörden seine Feststellungen mit.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von ihren zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können.

Die betroffenen zuständigen Behörden - einschließlich des Koordinators - stimmen ihre Aufsichtstätigkeit untereinander ab, soweit dies angebracht ist.

Artikel 17

Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich halten, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern bzw. gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen - gegen gemischte Finanzholdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Tätigwerden eines Gerichts erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den gewünschten Erfolg solcher Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern.

ABSCHNITT 4

DRITTLÄNDER

Artikel 18

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und berücksichtigt gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 erstellt hat. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

(2) Findet keine gleichwertige zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne des Absatzes 1 statt, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 über die zusätzliche Beaufsichtigung auf die beaufsichtigten Unternehmen entsprechend an. Wahlweise können die zuständigen Behörden auch eine der in Absatz 3 genannten Methoden anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren zuständigen Behörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und diese Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die Methoden müssen gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzten Ziele erreicht werden, und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1) Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG entsprechende Anwendung.

(2) Die Kommission, der Beratende Bankenausschuss, der Versicherungsausschuss und der Finanzkonglomerateausschuss überprüfen das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage.

KAPITEL III

BEFUGNISSE DER KOMMISSION UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 20

Befugnisse der Kommission

(1) Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 beschlossen:

a) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um gemeinschaftsweit die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,

c) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit künftigen gemeinschaftlichen Rechtsakten über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Fragen,

d) Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen,

e) Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um gemeinschaftsweit deren einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

(2) Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über jeden Vorschlag, der gemäß diesem Artikel unterbreitet wird, und konsultiert die interessierten Parteien, bevor sie dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Entwurf für entsprechende Maßnahmen vorlegt.

Artikel 21

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Finanzkonglomerateausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.

(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, nach denen die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen gemäß dem Verfahren des Absatzes 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen sie diese Bestimmungen vor Ablauf des genannten Zeitraums.

(5) Der Ausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss laufend über die Grundsätze, die sie in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwenden.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN

Artikel 22

Änderung der Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.

(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

(3) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind."

2. In Artikel 16 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne abgezogen werden ferner folgende Kapitalbestandteile:

a) Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an

- Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 dieser Richtlinie, des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(17) der des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18),

- Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG,

- Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19),

- Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG(20) und des Artikels 2 Nummern 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG(21),

b) die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

- Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 3,

- Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG,

- nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) absehen.

Alternativ zum Abzug der in Unterabsatz 4 unter den Buchstaben a) und b) genannten Kapitalbestandteile, die ein Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(22) genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel im Sinne von Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.

Für die Zwecke des Abzugs der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff 'Beteiligung' eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 98/78/EG."

Artikel 23

Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Die Richtlinie 79/267/EWG wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.

(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

(3) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind."

2. In Artikel 18 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne abgezogen werden ferner folgende Kapitalbestandteile:

a) Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an

- Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 dieser Richtlinie, des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG(23) oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24),

- Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG,

- Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25),

- Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG(26) und des Artikels 2 Nummern 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG(27);

b) die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

- Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 3,

- Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,

- nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) absehen.

Alternativ zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a) und b) genannten Kapitalbestandteilen, die ein Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(28) genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel im Sinne des Unterabsatzes 3 Buchstaben a) und b) in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.

Für die Zwecke des Abzugs der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff 'Beteiligung' eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 98/78/EG."

Artikel 24

Änderung der Richtlinie 92/49/EWG

Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele dadurch unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12a der Richtlinie 73/239/EWG sein."

2. Artikel 16 Absatz 5c erhält folgende Fassung:

"(5c) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde

- Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,

- gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt, noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel."

Artikel 25

Änderung der Richtlinie 92/96/EWG

Die Richtlinie 92/96/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele dadurch unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12a der Richtlinie 79/267/EWG sein."

2. Artikel 15 Absatz 5c erhält folgende Fassung:

"(5c) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde

- Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,

- gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt, noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel."

Artikel 26

Änderung der Richtlinie 93/6/EWG

Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG erhält folgende Fassung:

"- Eine 'Finanz-Holdinggesellschaft' ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(29) ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

- Ein 'gemischtes Unternehmen' ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört."

Artikel 27

Änderung der Richtlinie 93/22/EWG

Die Richtlinie 93/22/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

"Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind."

2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 6 sein."

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstaben g), h), i) und j) erhält folgende Fassung:

"g) 'Beteiligungsunternehmen' ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

h) 'verbundenes Unternehmen' ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

i) 'Versicherungs-Holdinggesellschaft' ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(30) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittlands sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

j) 'gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft' ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat."

2. In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt."

3. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Geschäfte gemäß Absatz 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ferner vor, den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich alle wichtigen Transaktionen zu melden. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überwacht."

4. Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem Drittland oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung folgender Unternehmen geregelt werden:

a) Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in einem Drittland haben, und

b) Drittlands-Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen sollen insbesondere sicherstellen, dass

a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen, und

b) die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) Die Kommission und der Versicherungsausschuss überprüfen das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage.

Artikel 10b

Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen müssen."

5. In Anhang I Nummer 1 Buchstabe B wird folgender Absatz angefügt:

"Bestehen zwischen einigen der Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so legen die zuständigen Behörden den proportional zu berücksichtigenden Anteil fest."

6. In Anhang I Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:

"2.4a. Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG über den Abzug solcher Beteiligungen entsprechende Anwendung ebenso wie die Bestimmungen über die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, unter bestimmten Voraussetzungen alternative Berechnungsmethoden zuzulassen oder vom Abzug solcher Beteiligungen abzusehen."

Artikel 29

Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. 'Beteiligung für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 Nummern 15 und 16': eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;"

b) die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

"21. 'Finanz-Holdinggesellschaft': ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(31) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;

22. 'gemischtes Unternehmen': ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört."

2. In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

"Die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das

a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind."

3. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12 sein."

4. Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern ersetzt:

"12. Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 v. H. ihres Kapitals.

13. Nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 v. H. beteiligt ist, hält.

14. Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 v. H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den in diesem Unterabsatz unter den Nummern 12 und 13 genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v. H. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Nummern 12 bis 16 dieses Unterabsatzes genannten Bestandteile berechnet wurden.

15. Beteiligungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 des Kreditinstituts an

- Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG, des Artikels 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32),

- Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG.

16. Die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Nummer 15 genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

- Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,

- Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG."

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß den Nummern 12 bis 16 absehen.

Alternativ zum Abzug der unter den Nummern 15 und 16 genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 3 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß den Nummern 12 bis 16 in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln."

5. Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden."

6. Artikel 52 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 54a bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen."

7. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat."

b) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

8. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 54a

Leitungsorgane von Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen."

9. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 55a

Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen

Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 48 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein."

10. In Artikel 56 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt."

11. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 56a

Mutterunternehmen aus Drittländern

Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen des Artikels 52 entspricht. Die zuständige Behörde, die in dem in Unterabsatz 4 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 2 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen des Artikels 52 auf das Kreditinstitut an.

Wahlweise gestatten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden, zu anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Techniken müssen gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erreicht werden und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen."

KAPITEL V

VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

Artikel 30

Vermögensverwaltungsgesellschaften

Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften

a) in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis und/oder den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe und,

b) wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie

einbezogen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des ersten Absatzes legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) die konsolidierte und/oder die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß erster Absatz Buchstabe a) auszuüben ist. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der konsolidierten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen einbezogen sind) bzw. von Rückversicherungsunternehmen (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen einbezogen sind) entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß erster Absatz Buchstabe b) gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie gemäß erster Absatz Buchstabe a) zugeordnet wird.

Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil eines Finanzkonglomerats, so sind die Begriffe "beaufsichtigtes Unternehmen" und "zuständige Behörden" bzw. "relevante zuständige Behörden" für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. die für die Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die im ersten Absatz Buchstabe a) genannten Gruppen.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Bericht der Kommission

(1) Bis zum 11. August 2007 unterbreitet die Kommission dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Bericht über die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, in dem sie gegebenenfalls eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die folgenden Aspekte vorschlägt:

- Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die gruppenweite Beaufsichtigung,

- Wahl und Anwendung der in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung,

- Definition der Begriffe "bedeutende gruppeninterne Transaktionen" und "bedeutende Risikokonzentration" sowie Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen im Sinne des Anhangs II, insbesondere in Bezug auf die Einführung von diesbezüglichen quantitativen Schwellenwerten und qualitativen Anforderungen,

- die zeitlichen Abstände, in denen die Finanzkonglomerate die Berechnung der Eigenkapitalausstattung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 vornehmen und dem Koordinator bedeutende Risikokonzentrationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 melden müssen.

Die Kommission konsultiert den Ausschuss, bevor sie ihre Vorschläge unterbreitet.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens über die Vorschriften zur Beseitigung der Mehrfachbelegung von Eigenkapital in Unternehmensgruppen der Finanzbranche prüft die Kommission, wie die Vorschriften dieser Richtlinie jenen internationalen Übereinkommen angeglichen werden können, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 32

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für das Geschäftsjahr mit Beginn am 1. Januar 2005 oder während dieses Kalenderjahres Anwendung finden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 227.

(2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 1.

(3) ABl. C 271 vom 26.9.2001, S. 10.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. September 2002 (ABl. C 253 E vom 22.10.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

(7) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11).

(8) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(9) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG.

(10) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(11) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG.

(12) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(13) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(14) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

(15) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(16) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

(17) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11).

(18) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(19) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(20) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(21) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(22) ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(23) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

(24) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(25) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(26) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(27) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(28) ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(29) ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(30) ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(31) ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(32) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

ANHANG I

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet.

Unbeschadet des folgenden Absatzes überlassen die Mitgliedstaaten es ihren zuständigen Behörden, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Finanzkonglomerat als Koordinator fungieren, nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden sowie des Konglomerats selbst zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berechnung nach einer bestimmten Methode dieses Anhangs vorzunehmen ist, wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, gestatten die Mitgliedstaaten die Anwendung jeder der in diesem Anhang beschriebenen Methoden; befinden sich die jeweils zuständigen Behörden allerdings in demselben Mitgliedstaat, so kann dieser die Anwendung einer der Methoden vorschreiben.

I. Technische Grundsätze

1. Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine unzureichende fiktive Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung des Koordinators in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann er zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt der Koordinator nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.

2. Sonstige technische Grundsätze

Unabhängig davon, welche der unter Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewählt wird, sorgt der Koordinator, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden, für die Einhaltung folgender Grundsätze:

i) Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenkapital), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenkapital und gruppeninterner Eigenkapitalschöpfung zu gewährleisten, wenden die zuständigen Behörden die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften analog an.

ii) Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften werden zur Erfuellung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen die Eigenkapitalbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen; ist die Eigenkapitalausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfuellung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenkapital zulässig sind ("branchenübergreifendes Eigenkapital"), berücksichtigt werden.

Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile, die als branchenübergreifendes Eigenkapital berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenkapital zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.

Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenkapitalvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.

Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche eine fiktive Solvabilitätsanforderung nach Abschnitt II des Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenkapitalanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfuellen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Vermögensverwaltungsgesellschaften entspricht diese Solvabilitätsanforderung der Eigenkapitalanforderung des Artikels 5a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/611/EG; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.

II. Berechnungsmethoden

Methode 1: "Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses"

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) den aufgrund des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.

Bei den genannten Branchenvorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG.

Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 2: "Abzugs- und Aggregationsmethode"

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) der Summe aus

- den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und

- dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.

Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Abschnitt I dieses Anhangs berücksichtigt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 3: "Buchwert/Anforderungsabzugsmethode"

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) der Summe aus

- der Solvenzanforderung, an das unter Ziffer i) genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und

- - je nachdem welcher Wert der höhere ist - dem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder den Solvabilitätsanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Solvabilitätsanforderungen letzterer werden anteilmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Abschnitt I dieses Anhangs berücksichtigt.

Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen zulässigen Bestandteile können Beteiligungen nach der in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode bewertet werden.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 4: Kombination der Methoden 1, 2 und 3

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1, 2 und 3 oder zweier dieser Methoden zulassen.

ANHANG II

EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND GRUPPENINTERNE TRANSAKTIONEN UND RISIKOKONZENTRATION

Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten Unternehmen eines bestimmten Finanzkonglomerats gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 über die Mitteilung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen zu melden sind. Bei der Festlegung bzw. Stellungnahme zur Art der Transaktionen und Risiken berücksichtigen der Koordinator und die relevanten zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats. Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden und des betreffenden Finanzkonglomerats auf der Basis der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder technischer Bestimmungen angemessene Schwellenwerte fest, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen gemäß den Artikeln 7 und 8 als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen überwacht der Koordinator insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

Um insbesondere ein Umgehen der Branchenvorschriften zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten, die sich auf gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen beziehenden branchenspezifischen Vorschriften auch auf Ebene des Finanzkonglomerats anzuwenden.