31986L0280

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/1986 S. 0016 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0134


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (86/280/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Die in der vorliegenden Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe sind hauptsächlich auf der Grundlage der in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Kriterien gewählt worden.

Da die Verschmutzung, die durch die Ableitung dieser Stoffe in die Gewässer entsteht, von einer grossen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen für die Ableitungen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die diese Stoffe abgeleitet werden, festgelegt werden.

Der Zweck der Grenzwerte und der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Verschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch Ableitungen dieser Stoffe beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Grenzwerte und Qualitätsziele müssen zu diesem Zweck und dürfen nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, müssen für jedes ausgewählte und angewandte Qualitätsziel Berichte an die Kommission vorgesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- oder Bodenverschmutzung führen können.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den Ableitungen der vorstehend genannten Stoffe betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Für bestimmte Quellen, die in nennenswertem Umfang eine Verschmutzung durch diese Stoffe hervorrufen und die nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen, müssen spezifische Programme zur Beseitigung der Verschmutzung aufgestellt werden. Die Befugnisse hierfür sind ebenfalls nicht in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehen. Da entsprechende spezifische Vorschriften nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG(5) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Diese Richtlinie ist auf Vorschlag der Kommission an die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation der genannten Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel anzupassen und zu ergänzen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Richtlinie durch Vorschriften betreffend neue gefährliche Stoffe ergänzt wird und der Inhalt der Anhänge geändert wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie -legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der vorliegenden Richtlinie fest;

-legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Stoffe fest;

-legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 76/464/EWG die Zeitpunkte zur Erfuellung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen erteilten Genehmigungen fest;

-legt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Gehalts der in Artikel 2 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Stoffe in Ableitungen und in Gewässern fest;

-legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Überwachungsverfahren fest;

-schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten;

-schreibt den Mitgliedstaaten vor, Programme zur Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung, die aus den in Artikel 5 genannten Quellen stammt, aufzustellen;

-sieht in Anhang I allgemeine Bestimmungen zur Anwendung auf sämtliche Stoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), vor allem für Grenzwerte für Emissionsnormen (Teil A), Qualitätsziele (Teil B) und Referenzmeßverfahren (Teil C), vor;

-sieht in Anhang II Sonderbestimmungen für jeden einzelnen Stoff vor, mit denen die allgemeinen Bestimmungen näher ausgeführt und ergänzt werden.

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind a)"Stoffe" die aus den Stoffamilien und -gruppen im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG ausgewählten gefährlichen Stoffen, die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind;

b)"Grenzwerte" die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Werte in Anhang II Teil A;

c)"Qualitätsziele" die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Anforderungen in Anhang II Teil B;

d)"Verwendung der Stoffe" jedes industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten Stoffe hergestellt, verarbeitet oder benutzt wird/werden oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere dieser Stoffe auftritt/auftreten;

e)"Industriebetrieb" ein Betrieb, in dem ein oder mehrere der unter Buch- stabe a) genannten Stoffe oder andere Stoffe, die die unter Buchstabe a) genannten Stoffe enthalten, verwendet wird/werden;

f)"bestehender Betrieb" ein Industriebetrieb, der seine Produktion spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls spätesstens zwölf Monate nach der Bekanntgabe der Richtlinie zur ihrer Änderung, die einen solchen Betrieb betrifft, aufnimmt;

g)"neuer Betrieb" -ein Industriebetrieb, der seine Produktion mehr als zwölf Monate nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls mehr als zwölf Monate nach der Bekanntgabe der Richtlinie zu ihrer Änderung, die einen solchen Betrieb betrifft, aufnimmt;

-ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung der Stoffe mehr als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls mehr als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung der Richtlinie, die einen solchen Betrieb betrifft, erheblich erhöht wird.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Zeitpunkte für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Teil A der Anhänge festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der die Abwässer mit den in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen den Industriebetrieb verlassen.

Wird es für notwendig erachtet, bei bestimmten Stoffen andere Stellen für die Anwendung der Grenzwerte vorzusehen, so werden diese Stellen in Anhang II festgelegt.

Werden Abwässer mit diesen Stoffen ausserhalb des Industriebetriebs in einer für ihre Beseitigung bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Teil A der Anhänge festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Teil B der Anhänge den Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfuellt.

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe ist in Anhang II Teil C aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre jeweilige Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang II Teil C festgelegt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß infolge von Maßnahmen im Vollzug dieser Richtlinie keine Erhöhung der Verschmutzung durch diese Stoffe in anderen Umweltbereichen, insbesondere im Boden und in der Luft, eintritt.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben oder aus anderen nennenswerte Ableitungen produzierenden Quellen berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5

(1) Bei den Stoffen, für die ein diesbezueglicher Hinweis in Anhang II enthalten ist, stellen die Mitgliedstaaten Sonderprogramme auf, um die Verschmutzung zu vermeiden oder zu beseitigen, die aus Quellen (einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen) stammen, welche in nennenswertem Umfang Ableitungen dieser Stoffe produzieren und welche nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen.

(2) Diese Programme umfassen insbesondere die Maßnahmen und technischen Verfahren, die am besten geeignet sind, die Substitution, die Rückhaltung und/oder die Wiederverwertung der in Absatz 1 genannten Stoffe zu gewährleisten.

(3) Die Sonderprogramme müssen spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der den jeweiligen Stoff betreffenden Richtlinie in Kraft treten.

Artikel 6

(1) Die Kommission nimmt eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten auf die Grundlage der ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG und auf ihre Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte vor, insbesondere betreffend -die Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für die Ableitung von Stoffen festgelegt sind;

-die Bestandsaufnahme der Ableitung von Stoffen in die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gewässer;

-die Einhaltung der in Anhang II Teile A und B festgelegten Grenzwerte oder Qualitätsziele;

-die Ergebnisse der in Artikel 4 genannten Überwachung der Gewässerregion, die von den Ableitungen berührt wird;

-die Sonderprogramme zur Beseitigung gemäß Artikel 5.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat alle fünf Jahre und zum ersten Mal vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannte vergleichende Bewertung.

(3) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder zusätzliche Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, unverzueglich nach ihrer Annahme mit.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. WINSEMIUS

(1)ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2)ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1985, S. 15.

(3)ABl. Nr. C 120 vom 20. 5. 1986.

(4)ABl. Nr. C 188 vom 29. 7. 1985, S. 19.

(5)ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

ANHANG I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der vorliegende Anhang umfasst drei Teile mit allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung auf die Stoffe:

-Teil A: Grenzwerte für Emissionsnormen;

-Teil B: Qualitätsziele;

-Teil C: Referenzmeßverfahren.

Die allgemeinen Bestimmungen werden in Anhang II durch eine Reihe spezifischer Bestimmungen für jeden einzelnen Stoff präzisiert und ergänzt.

TEIL A Grenzwerte, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen 1.Für die verschiedenen betroffenen Typen von Industriebetrieben sind die Grenzwerte, die Referenzdaten und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung in Anhang II unter Teil A aufgeführt.

2.Die Mengen der abgeleiteten Stoffe werden nach der Menge der vom Industriebetrieb im gleichen Zeitraum hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffe oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG nach einem anderen für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parameter ausgedrückt.

3.Für die Industriebetriebe, die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Stoffe ableiten und in Anhang II Teil A nicht erwähnt sind, werden die Grenzwerte im Bedarfsfall vom Rat später festgesetzt. In der Zwischenzeit setzen die Mitgliedstaaten selbständig gemäß Richtlinie 76/464/EWG Emissionsnormen für die Ableitungen dieser Stoffe fest. Diese Normen müssen den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen und dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert in Anhang II Teil A.

Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn ein Industriebetrieb andere Tätigkeiten als diejenigen umfasst, für die in Anhang II Teil A Grenzwerte festgesetzt wurden, und wenn diese zu Ableitungen von in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen führen können.

4.Die als Konzentration ausgedrückten Grenzwerte, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sind für die betroffenen Industriebetriebe in Anhang II Teil A aufgeführt. Auf keinen Fall dürfen die als Hoechstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte - sofern es sich dabei nicht um die einzig anwendbaren Werte handelt - über den Werten liegen, die sich aus der Division der Gewichtsmengen durch den Wasserbedarf je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit ergeben. Da jedoch die Konzentration dieser Stoffe in den Abwässern von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in Anhang II Teil A angegebenen Grenzwerte, die als Gewichtsmenge der abgeleiteten Stoffe im Verhältnis zu den für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parametern ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

5.Um zu überprüfen, ob die Ableitungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe den Emissionsnormen genügen, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.

Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und der Menge der verwendeten Stoffe sowie gegebenenfalls die Messung der charakteristischen Parameter der verunreinigenden Tätigkeit gemäß Anhang II Teil A vorsehen.

Insbesondere kann, wenn sich die Menge der verwendeten Stoffe nicht ermitteln lässt, beim Kontrollverfahren von der Menge der Stoffe ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

6.Es wird eine repräsentative Probe der Abfluesse innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Menge an Stoffen wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Stoffmenge berechnet.

In Anhang II kann jedoch für die Ableitung bestimmter Stoffe eine Quantitätsschwelle festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung von den Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Überwachungsverfahren angewandt werden kann.

7.Die unter Nummer 5 vorgesehenen Probenahmen und Abflußmessungen erfolgen normalerweise an der Stelle, an der gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie die Grenzwerte angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen - sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß die Maßnahmen den Erfordernissen in Teil C der Anhänge entsprechen - daß die betreffenden Probenahmen und Abflußmessungen an einer anderen, vor der Anwendungsstelle für die Grenzwerte liegenden Stelle erfolgen; Voraussetzung hierfür ist, daß -das ganze Wasser des Betriebs, das durch den betreffenden Stoff verunreinigt werden könnte, durch diese Messungen erfasst wird;

-regelmässige Nachprüfungen beweisen, daß die Messungen tatsächlich für die an der Anwendungsstelle für die Grenzwerte abgeleiteten Mengen repräsentativ sind bzw. stets über diesen liegen.

TEIL B Qualitätsziele, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Qualitätsziele 1.Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das oder die entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Zielen in dem Gebiet, das von den Ableitungen von Stoffen nach Artikel 2 Buchstabe a) betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.

2.Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß deren Artikel 2 zu beseitigen, werden in Anhang II Teil B die Qualitätsziele und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung festgelegt.

3.Sofern in den Sonderbestimmungen in Anhang II Teil B nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich sämtliche als Qualitätsziele genannten Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der während eines Jahres erzielten Ergebnisse.

4.Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.

5.Für jede in Anwendung dieser Richtlinie erteilte Genehmigung gibt die zuständige Behörde die Vorschriften, die Überwachungsmodalitäten sowie die Zeitpunkte für die Einhaltung des oder der Qualitätsziele an.

6.In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über -die Ableitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen,

-das geographische Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird,

-die Orte der Probenahme,

-die Häufigkeit der Probenahme,

-die Probenahme- und Meßmethoden,

-die Ergebnisse.

7.Die Proben müssen in hinreichender Nähe der Ableitungsstelle entnommen werden, damit sie für die Qualität der Gewässer in dem durch die Ableitung betroffenen Gebiet repräsentativ sind; die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts.

TEIL C Referenzmeßverfahren und Erfassungsgrenze 1.Die Definitionen in der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(1) gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie.

2.Die Referenzmeßverfahren zur Bestimmung der Konzentration der genannten Stoffe sowie die Erfassungsgrenze für den betreffenden Umweltbereich sind in Anhang II Teil C festgelegt.

3.Die Erfassungsgrenze, die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode wird für jeden Stoff in Anhang II Teil C festgelegt.

4.Für die Messung der Abflußmenge ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

(1)ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

ANHANG II

SONDERBESTIMMUNGEN 1.Betreffend Tetrachlorkohlenstoff,

2.betreffend DDT,

3.betreffend Pentachlorphenol.

Die Numerierung der in vorliegendem Anhang aufgeführten Stoffe entspricht der Liste der 129 Stoffe in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982(1).

Werden zukünftig Stoffe in vorliegenden Anhang aufgenommen, die nicht in der obengenannten Liste enthalten sind, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Aufnahme, mit Nr. 130 beginnend, weiter numeriert.

I. Sonderbestimmungen für Tetrachlorkohlenstoff (Nr. 13)(1) CAS - 56-23-5$(1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil C (13): Refernezmeßverfahren 1.Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorkohlenstoff in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie.

Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze (1) bei 0,1 ìg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze (1) von 0,1 mg/l angemessen.

2.Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze (1) entspricht.

II. Sonderbestimmungen für DDT (Nr. 46)(1) (2) CAS - 50-29-3(3) STANDSTILL:Die DDT-Konzentration in Gewässern, Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil C (46): Referenzmeßverfahren 1.Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von DDT in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze(1) liegt für das DDT insgesamt je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe bei rund 4 ìg/l für Gewässer und 1 ìg/l für Abwässer.

2.Referenzverfahren zur Bestimmung von DDT in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(1) liegt bei 1 ìg/kg.

3.Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(1) entspricht.

III. Sonderbestimmungen für Pentachlorphenol (Nr. 102)(1) (2) CAS-87-86-5(3) STANDSTILL:Die PCP-Konzentration in Sedimenten, Mollusken, Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil C (102): Referenzmeßverfahren 1.Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol im Abwasser und in Gewässern sind die Hochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze(1) liegt bei 2 ìg/l für Abwasser und bei 0,1 ìg/l für Gewässer.

2.Referenzverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol in Sedimenten und Organismen sind die Hochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(1) liegt bei 1 ìg/kg.

3.Die Richtlinie und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(1) entspricht.

(1)ABl. Nr. C 176 vom 14. 7. 1982, S. 3.

(1)Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.

(2)CAS Nr. (Chemical Abstract Service).

(1)Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(1)Die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan;

1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl)-2-(p-Chlorphenyl)-äthan;

1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthylen und 1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan.

(2)Artiel 5 findet auf DDT Anwendung, soweit andere als die in vorliegendem Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.

(3)CAS Nr. (Chemical Abstract Service).

(1)Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(1)Die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.

(2)Artikel 5 findet auf Pentachlorphenol Anwendung, insbesondere auf dessen Verwendung bei der Holzbehandlung.

(3)CAS Nr. (Chemical Abstract Service).

(1)Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.