31994R1999

Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

Amtsblatt Nr. L 201 vom 04/08/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0119


VERORDNUNG (EG) Nr. 1999/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (5), insbesondere auf Artikel 35,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Verbesserung der Versorgungsbedingungen in Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan sollten diesen Ländern landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden; dabei sind die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und es darf zu keiner Beeinträchtigung der Entwicklung einer durch den Markt bestimmten Versorgung kommen.

In der Gemeinschaft stehen infolge von Interventionsmaßnahmen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Diese sollten ausnahmsweise zur Durchführung der geplanten Maßnahmen abgesetzt werden.

Von besonderer Bedeutung ist im Rahmen dieser Maßnahmen die Kontrolle der Beförderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bis zum Bestimmungsort.

Der Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu diesen Maßnahmen ist Aufgabe der Kommission.

Da ein dringender Bedarf besteht, müssen die Erzeugnisse die jeweilige Bevölkerung schnellstmöglich erreichen. Mit der Durchführung der betreffenden Maßnahmen sollte deshalb umgehend begonnen werden, wobei die diesbezueglichen Ausgaben von der Abteilung Garantie des EAGFL zu übernehmen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entsprechend dieser Verordnung werden Maßnahmen zur unentgeltlichen Belieferung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan mit noch zu bestimmenden, aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Erzeugnisse werden in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert.

(2) Die Maßnahmen können Nahrungsmittel einbeziehen, die auf dem Markt zur Verfügung stehen, bzw. erworben werden können, indem als Zahlung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert werden, die zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transportkosten sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibungsverfahren oder, aus Gründen der Dringlichkeit oder Schwierigkeit der Beförderung, durch freihändige Vergabe bestimmt.

(4) Für die in Anwendung dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine der für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Erstattungen gewährt.

(5) Die Gemeinschaft trägt die Transportkosten, soweit die betreffenden Erzeugnisse nicht von den begünstigten Ländern in der Gemeinschaft selbst übernommen werden.

(6) Unbeschadet des Absatzes 7 werden die betreffenden Erzeugnisse im Einvernehmen mit der Kommission und den in den betreffenden Staaten zuständigen Behörden an die Bevölkerung zu Preisen verkauft, die keine Störung des Marktes zur Folge haben und die Möglichkeit bieten, Rücklagen zur Unterstützung der hilfsbedürftigsten Menschen zu bilden.

(7) Schließt die Lieferung ausnahmsweise die unentgeltliche zielgerichtete Verteilung an die begünstigte Bevölkerung ein, so werden die diesbezueglichen Kosten nach den bei Sofortmaßnahmen üblichen Verfahren übernommen.

Artikel 3

Die Ausgaben für diese Maßnahmen sind auf 165 Millionen ECU begrenzt, die im Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften bereitgestellt werden.

Artikel 4

(1) Für die Durchführung der Maßnahmen sowie die Kontrolle der Lieferungen ist die Kommission zuständig.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beziehungsweise nach den entsprechenden Vorschriften anderer gemeinsamer Marktorganisationen erlassen.

Artikel 5

Der Wert der abgegebenen, aus Interventionsbeständen stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 verbucht.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1).

(2) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9).

(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 21).

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27).

(5) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).