32003R0006

Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0045 - 0049


Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission

vom 30. Dezember 2002

über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(1), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 aufgeführten statistischen Daten zum Güterkraftverkehr sollten so weit wie möglich ausgewertet werden, wobei jedoch der vertrauliche Charakter der Einzeldatensätze zu berücksichtigen ist.

(2) Die verbreiteten Daten müssen eine akzeptable Qualität aufweisen und die vorhandenen statistischen Reihen müssen gepflegt werden.

(3) Einige Daten sind den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, damit der Erfassungsbereich der statistischen Daten über den innerstaatlichen Güterkraftverkehr erweitert werden kann.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Einzeldatensätze werden zur Erstellung statistischer Tabellen verwendet, die aggregierte, durch Aufaddierung der zugrunde liegenden Daten ermittelte Werte enthalten. Die Kommission (Eurostat) verbreitet die daraus resultierenden statistischen Tabellen nach Maßgabe der Artikel 2 und 3.

Artikel 2

Die statistischen Tabellen, deren Verbreitung zulässig ist, sind im Anhang aufgelistet.

Artikel 3

(1) Die Verbreitung von Tabellen an andere Datennutzer als die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist nur gestattet, wenn dem Wert der einzelnen Tabellenfelder je nach der dargestellten Variablen mindestens 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde liegen. Liegen dem Wert eines Tabellenfeldes weniger als 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde, so ist er mit den Werten anderer Tabellenfelder zu aggregieren oder durch eine geeignete Markierung zu ersetzen. Die in Punkt A des Anhangs genannten Tabellen können von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

(2) Tabellen, die aggregierte Werte enthalten, denen weniger als 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde liegen, können den nationalen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Verkehrsstatistik der Gemeinschaft zuständig sind, unter der Bedingung übermittelt werden, dass die nationalen Behörden bei der etwaigen Übermittlung von Tabellen an andere Datennutzer die Bestimmung in Absatz 1 anwenden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

ANHANG

LISTE DER TABELLEN, DEREN VERÖFFENTLICHUNG ZULÄSSIG IST

A. Kontinuität bestehender Tabellen

Zur Gewährleistung der Kontinuität können die bestehenden Tabellen von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht werden.

B. Haupttabellen

Die folgenden Tabellen sowie Untergruppen können verbreitet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Tabellen über Kabotage

Um Informationen über Kabotage bereitzustellen, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3118/93 des Rates(1) erhobenen Daten entsprechen, können die folgenden Tabellen sowie Untergruppen von ihnen verbreitet werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. Tabellen für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten

Um die nationalen Behörden von Mitgliedstaaten, die nicht Meldeland sind, in die Lage zu versetzen, vollständige Statistiken über den Güterkraftverkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu erstellen, können die folgenden aggregierten Dateien an die nationalen Behörden übermittelt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Je nach dem Nutzerbedarf können die in den Tabellen für die nationalen Behörden aufgeführten Ebenen und Einheiten vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten zusätzliche Variablen umfassen, die bei der Erfassung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 berücksichtigt werden.

E. Zusammengefasste Verkehrstätigkeit nach der Art des Einsatzes und der Verkehrsart

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(1) ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1.