11.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 16/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2011

mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 51,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Kontrollbehörden über ein wirksames Instrument für die Meldung von Risiken für die menschliche Gesundheit verfügen, die von Lebens- und Futtermitteln ausgehen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“) geschaffen worden, das von der Kommission verwaltet wird und an dem die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligt sind. Artikel 50 der genannten Verordnung regelt die Arbeitsweise des RASFF.

(2)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 50 der Verordnung festlegen, die insbesondere die spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen regeln.

(3)

Für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) führen sie amtliche Kontrollen durch. Das RASFF unterstützt das Handeln der Mitgliedstaaten insofern, als es einen raschen Informationsaustausch über Risiken, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen, und über Maßnahmen ermöglicht, die zur Vermeidung solcher Risiken getroffen wurden oder getroffen werden sollen.

(4)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (3) wird das RASFF auf ernste Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgeweitet. Daher ist der Ausdruck „Risiko“ in dieser Verordnung zu verstehen als ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder als ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(5)

Es sollten Regeln aufgestellt werden, damit das RASFF sowohl in den Fällen ordnungsgemäß arbeiten kann, in denen ein ernstes Risiko im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgestellt wird, als auch in anderen Fällen, in denen ein effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des RASFF-Netzes nötig ist, obwohl nur ein weniger ernstes oder weniger dringliches Risiko festgestellt wird. Die Meldungen werden unterteilt in Warn-, Informations- und Grenzzurückweisungsmeldungen, damit die Netzmitglieder sie effizienter handhaben können.

(6)

Damit das RASFF effizient arbeiten kann, sollte das Verfahren zur Übermittlung der verschiedenen Meldungsarten geregelt werden. Warnmeldungen sollten vorrangig übermittelt und behandelt werden. Grenzzurückweisungsmeldungen sind besonders relevant für Kontrollen an den Grenzkontrollstellen und an den benannten Einfuhrorten an den Europäischer Wirtschaftsraum Grenzen. Elektronische Vorlagen (Templates) und Datenwörterbücher verbessern die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Meldungen. Durch eine entsprechende Kennzeichnung lässt sich die Aufmerksamkeit bestimmter Netzmitglieder auf einzelne Meldungen lenken; so ist gewährleistet, dass diese Meldungen schnell bearbeitet werden.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EFSA Kontaktstellen benannt, die die Netzmitglieder vertreten, damit die Kommunikation ordnungsgemäß und schnell vonstatten geht. Gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung und um mögliche Fehler bei der Übermittlung der Meldungen zu vermeiden, sollte es für jedes Netzmitglied nur eine benannte Kontaktstelle geben. Diese Kontaktstelle sollte die rasche Übermittlung an eine zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsland veranlassen.

(8)

Damit das Netz ordnungsgemäß und effizient arbeiten kann, sollten die Pflichten der Kontaktstellen einheitlich geregelt werden. Geregelt werden sollten auch die Koordinierungsaufgaben der Kommission, unter anderem im Zusammenhang mit der Überprüfung der Meldungen. Die Kommission sollte die Netzmitglieder außerdem beim Ergreifen geeigneter Maßnahmen unterstützen, indem sie die wiederholt gemeldeten Gefahren und Wirtschaftsbeteiligten benennt.

(9)

Für den Fall, dass sich eine Meldung trotz der Prüfung durch das meldende Mitglied und durch die Kommission als fehlerhaft oder unbegründet erweist, sollte ein Verfahren zur Änderung der Meldung bzw. zum Entfernen der Meldung aus dem System festgelegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss die Kommission Drittländer über bestimmte RASFF-Meldungen informieren. Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Abkommen in gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschlossenen Abkommen sollte die Kommission daher direkte Verbindungen zu den Lebensmittelsicherheitsbehörden in Drittländern sicherstellen, um diesen Ländern Meldungen übermitteln zu können und um den Austausch sachdienlicher Informationen im Zusammenhang mit diesen Meldungen und mit einem eventuellen mittelbaren oder unmittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, das von einem Lebens- oder Futtermittel ausgeht.

(11)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen die Behörden die Öffentlichkeit unter anderem über die Risiken für die menschliche Gesundheit aufklären. Die Kommission sollte zusammenfassende Informationen über die übermittelten RASFF-Meldungen und Jahresberichte bereitstellen, in denen die in RASFF-Meldungen gemeldeten Trends bei Lebensmittelsicherheitsfragen und Entwicklungen des Netzes aufgezeigt werden, um Mitglieder, Interessenträger und die breite Öffentlichkeit zu informieren.

(12)

Diese Verordnung ist mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erörtert worden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004; außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.

„Netz“ das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebens- oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit;

2.

„Netzmitglied“ einen Mitgliedstaat, die Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie ein beitrittswilliges Land, ein Drittland oder eine internationale Organisation, das/die gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Abkommen mit der Europäischen Union geschlossen hat;

3.

„Kontaktstelle“ die benannte Kontaktstelle, die das Netzmitglied vertritt;

4.

„Warnmeldung“ die Meldung eines Risikos, das ein schnelles Tätigwerden in einem anderen Mitgliedsland erfordert oder erfordern könnte;

5.

„Informationsmeldung“ die Meldung eines Risikos, das kein rasches Tätigwerden in einem anderen Mitgliedsland erfordert;

a)

„Informationsmeldung zur Weiterbehandlung“ eine Informationsmeldung zu einem Produkt, das in einem anderen Mitgliedsland im Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden könnte;

b)

„Informationsmeldung zur Kenntnisnahme“ eine Informationsmeldung zu einem Produkt, das

i)

nur im meldenden Mitgliedsland im Verkehr ist,

ii)

nicht im Verkehr ist oder

iii)

nicht mehr im Verkehr ist;

6.

„Grenzzurückweisungsmeldung“ eine Meldung über die Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebens- oder Futtermittel gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

7.

„ursprüngliche Meldung“ eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;

8.

„Folgemeldung“ eine Meldung, die ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung enthält;

9.

„Wirtschaftsbeteiligter“ einen Lebens- oder Futtermittelunternehmer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder einen Unternehmer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 2

Pflichten der Netzmitglieder

(1)   Die Netzmitglieder sorgen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für ein effizientes Arbeiten des Netzes.

(2)   Die Netzmitglieder benennen eine Kontaktstelle und melden diese der Kommissionskontaktstelle; zugleich machen sie ausführliche Angaben zu den Personen, die in der Kontaktstelle tätig sind, und zu deren Kontaktdaten. Hierzu benutzen sie die elektronische Kontaktstelleninformations-Vorlage, die die Kommissionskontaktstelle bereitstellt.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle führt die Kontaktstellenliste, hält sie auf dem neuesten Stand und stellt sie den Netzmitgliedern zur Verfügung. Die Netzmitglieder informieren die Kommissionskontaktstelle umgehend über Veränderungen bei ihren Kontaktstellen und Kontaktdaten.

(4)   Die Kommissionskontaktstelle stellt den Netzmitgliedern die elektronischen Vorlagen bereit, die für Meldungen genutzt werden müssen.

(5)   Für die Zwecke des Netzes gewährleisten die Netzmitglieder eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Kontaktstellen und den zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einerseits und zwischen ihren Kontaktstellen und der Kommissionskontaktstelle andererseits. Insbesondere

a)

errichten sie ein effektives Kommunikationsnetz, das ihre Kontaktstellen und alle relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs miteinander verbindet und das eine umgehende Übermittlung von Meldungen an die zuständigen Behörden zwecks Veranlassung geeigneter Maßnahmen ermöglicht, und erhalten sie dieses Netz in einem dauerhaft guten Zustand;

b)

legen sie, was die Vorbereitung und Übermittlung von Meldungen an die Kommissionskontaktstelle sowie die Beurteilung und Weiterleitung von Meldungen der Kommissionskontaktstelle anbelangt, die Aufgaben und Zuständigkeiten ihrer Kontaktstellen und der relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs fest.

(6)   Alle Kontaktstellen gewährleisten täglich rund um die Uhr, dass ein diensthabender Beamter für Notfallmeldungen auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar ist.

Artikel 3

Warnmeldungen

(1)   Warnmeldungen werden der Kommissionskontaktstelle von den Netzmitgliedern ohne unnötige Verzögerung — spätestens aber 48 Stunden, nachdem ihnen das Risiko gemeldet wurde — übermittelt. Eine Warnmeldung enthält alle verfügbaren Informationen insbesondere über das Risiko und über das Produkt, von dem das Risiko ausgeht. Der Umstand, dass noch nicht alle sachdienlichen Informationen vorliegen, darf die Übermittlung einer Warnmeldung nicht unnötig verzögern.

(2)   Die Kommissionskontaktstelle übermittelt allen Netzmitgliedern die Warnmeldungen nach einer Überprüfung gemäß Artikel 8 innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt.

(3)   Außerhalb der Bürozeiten kündigen die Netzmitglieder der Kommissionskontaktstelle die Übermittlung einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung telefonisch unter der Notfallnummer an. Die Kommissionskontaktstelle informiert die Netzmitglieder, die die Weiterbehandlung übernehmen sollen, telefonisch unter deren Notfallnummern.

Artikel 4

Informationsmeldungen

(1)   Informationsmeldungen werden der Kommissionskontaktstelle von den Netzmitgliedern ohne unnötige Verzögerung übermittelt. Eine Informationsmeldung enthält alle verfügbaren Informationen insbesondere über das Risiko und über das Produkt, von dem das Risiko ausgeht.

(2)   Die Kommissionskontaktstelle übermittelt allen Netzmitgliedern die Informationsmeldungen nach einer Überprüfung gemäß Artikel 8 ohne unnötige Verzögerung.

Artikel 5

Grenzzurückweisungsmeldungen

(1)   Grenzzurückweisungsmeldungen werden der Kommissionskontaktstelle von den Netzmitgliedern ohne unnötige Verzögerung übermittelt. Eine Grenzzurückweisungsmeldung enthält alle verfügbaren Informationen insbesondere über das Risiko sowie über das Produkt, von dem das Risiko ausgeht.

(2)   Die Kommissionskontaktstelle übermittelt die Grenzzurückweisungsmeldungen den Grenzkontrollstellen im Sinne der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5) und den benannten Einfuhrorten, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verwiesen wird.

Artikel 6

Folgemeldungen

(1)   Hat ein Netzmitglied ergänzende Informationen zum Risiko oder Produkt, auf das sich die ursprüngliche Meldung bezog, so übermittelt es der Kommissionskontaktstelle über seine Kontaktstelle umgehend eine Folgemeldung.

(2)   Ersucht ein Netzmitglied um ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, so werden diese Informationen im Rahmen des Möglichen und ohne unnötige Verzögerung bereitgestellt.

(3)   Leitet ein Mitglied nach Erhalt einer ursprünglichen Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Maßnahmen ein, so übermittelt es der Kommissionskontaktstelle mittels einer Folgemeldung umgehend ausführliche Informationen.

(4)   Besteht die Maßnahme gemäß Absatz 3 darin, dass ein Produkt zurückgehalten und an einen Absender, der in einem anderen Mitgliedsland wohnhaft ist, zurückgeschickt wird,

a)

so stellt das Mitglied, das die Maßnahme eingeleitet hat, mittels einer Folgemeldung sachdienliche Informationen über das zurückgeschickte Produkt bereit, sofern diese Informationen nicht bereits vollständig in der ursprünglichen Meldung enthalten waren;

b)

so informiert das Mitgliedsland, in das das Produkt zurückgeschickt wurde, mittels einer Folgemeldung über die Maßnahmen, die hinsichtlich der zurückgeschickten Produkte eingeleitet wurden.

(5)   Die Kommissionskontaktstelle übermittelt allen Netzmitgliedern die Folgemeldungen ohne unnötige Verzögerung bzw. — bei Folgemeldungen zu Warnmeldungen — innerhalb von 24 Stunden.

Artikel 7

Form der Meldungen

(1)   Die Meldungen erfolgen mittels der elektronischen Vorlagen, die die Kommissionskontaktstelle bereitstellt.

(2)   Alle sachdienlichen Felder der elektronischen Vorlagen werden ausgefüllt, damit das oder die betreffenden Produkte und Risiken eindeutig identifiziert werden können und der Weg der Produkte nachvollziehbar ist. Die von der Kommissionskontaktstelle bereitgestellten Datenwörterbücher werden im Rahmen des Möglichen genutzt.

(3)   Die Meldungen werden gemäß den Definitionen in Artikel 1 in eine der folgenden Kategorien eingestuft:

a)

ursprüngliche Meldung:

i)

Warnmeldung;

ii)

Informationsmeldung zur Weiterbehandlung;

iii)

Informationsmeldung zur Kenntnisnahme;

iv)

Grenzzurückweisungsmeldung;

b)

Folgemeldungen.

(4)   In den Meldungen werden die Netzmitglieder angegeben, die um Weiterbehandlung ersucht werden.

(5)   Alle sachdienlichen Unterlagen werden der Meldung beigefügt und der Kommissionskontaktstelle ohne unnötige Verzögerung übermittelt.

Artikel 8

Überprüfung der Meldungen

Vor Übermittlung einer Meldung an alle Netzmitglieder unternimmt die Kommissionskontaktstelle Folgendes:

a)

Sie überprüft die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Meldung; unter anderem prüft sie, ob die geeigneten Daten aus den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Wörterbüchern verwendet wurden;

b)

sie überprüft die Richtigkeit der zu den festgestellten Verstößen angegebenen Rechtsgrundlage; eine unrichtige Rechtsgrundlage ist jedoch, falls ein Risiko festgestellt wurde, kein Grund, eine Meldung nicht zu übermitteln;

c)

sie überprüft, ob der Gegenstand der Meldung in die Zuständigkeit des Netzes gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt;

d)

sie gewährleistet, dass die wichtigsten Informationen in der Meldung in einer Sprache vorliegen, die von allen Netzmitgliedern leicht verstanden werden kann;

e)

sie überprüft, ob die Meldung den Bestimmungen dieser Verordnung genügt;

f)

sie überprüft, ob bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, bestimmte Gefahren und/oder bestimmte Herkunftsländer wiederholt in Meldungen genannt werden.

Die Kommission darf vor der Übermittlung kleine Änderungen an der Meldung vornehmen, falls dies zuvor mit dem meldenden Mitglied abgestimmt wird und falls dadurch die Einhaltung von Übermittlungsfristen gewährleistet werden kann.

Artikel 9

Entfernen und Ändern von Meldungen

(1)   Falls sich eine über das Netz übermittelte Meldung, auf der die einzuleitenden Maßnahmen beruhen, als unbegründet erweist oder irrtümlich übermittelt wurde, kann jedes Netzmitglied beantragen, dass diese Meldung durch die Kommissionskontaktstelle aus dem System entfernt wird; hierzu muss die Zustimmung des meldenden Mitglieds vorliegen.

(2)   Jedes Netzmitglied kann beantragen, dass eine Meldung geändert wird; hierzu muss die Zustimmung des meldenden Mitglieds vorliegen. Eine Folgemeldung gilt nicht als Änderung einer Meldung und darf daher ohne Zustimmung eines anderen Netzmitglieds übermittelt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Falls das gemeldete Produkt aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, informiert die Kommission das Drittland ohne unnötige Verzögerung.

(2)   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Abkommen, die gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschlossen wurden, nimmt die Kommissionskontaktstelle mit der gegebenenfalls benannten Kontaktstelle in dem betreffenden Drittland Verbindung auf, um die Kommunikation zu intensivieren; dies geschieht auch mit Hilfe der Informationstechnologie. Die Kommissionskontaktstelle übermittelt dieser Kontaktstelle im Drittland je nach Umfang des Risikos Meldungen zur Kenntnisnahme oder Meldungen zur Weiterbehandlung.

Artikel 11

Veröffentlichungen

Die Kommission darf

a)

eine Zusammenfassung aller Warn-, Informations- und Grenzzurückweisungsmeldungen veröffentlichen, aus der Folgendes ersichtlich ist: Art und Status der Meldung, Produkte und Risiken, Herkunftsland, Vertriebsländer, meldendes Netzmitglied, Grundlage für die Meldung und eingeleitete Maßnahmen sowie

b)

einen Jahresbericht über die über das Netz übermittelten Meldungen veröffentlichen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(5)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.