31996R0092

Verordnung (EG) Nr. 92/96 des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in Rußland, der Ukraine, Brasilien und Südafrika

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 92/96 DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in Rußland, der Ukraine, Brasilien und Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 8, 9 und 10,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. HINTERGRUND

(1) Im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in Rußland, Georgien, der Ukraine, Brasilien und Südafrika nahm die Kommission mit dem Beschluß 95/418/EG (2) unter anderem ein Verpflichtungsangebot des südafrikanischen Herstellers "Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited" an.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in Rußland, der Ukraine, Brasilien und Südafrika ein, nahm aber unter anderem die Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited vom Geltungsbereich dieses Zolls aus, da die Kommission das Verpflichtungsangebot dieses Herstellers angenommen hatte. Während sich der Rat bei der Einführung der endgültigen Maßnahmen am Ende der Untersuchung noch auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (4) (die frühere Antidumping-Grundverordnung) stützte, fällt das Verfahren inzwischen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (die neue Antidumping-Grundverordnung) unter die letztgenannte Verordnung.

B. RÜCKNAHME DER VERPFLICHTUNG

(3) Fast zeitgleich mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 durch den Rat erhielt die Kommission ein Schreiben der Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited, in dem diese die Rücknahme ihrer Verpflichtung mitteilte.

C. ENDGÜLTIGER ZOLL

(4) Nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird im Fall der Rücknahme einer Verpflichtung ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 9 eingeführt, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping und einer Schädigung abgeschlossen wurde.

(5) Die Untersuchung, die zu der Annahme des Verpflichtungsangebots von Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited mit dem Beschluß 95/418/EG führte, wurde mit der endgültigen Feststellung des Rates abgeschlossen, daß bei den Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten Waren schädigendes Dumping vorlag. Aufgrund der Rücknahme der Verpflichtung sollte daher ein endgültiger Zoll auf diese Einfuhren eingeführt werden.

(6) Für die Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited belief sich die endgültig festgestellte Dumpingspanne auf 45,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Da die Dumpingspanne niedriger war als die festgestellte Schadensschwelle, sollte der Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden.

(7) Hier ist daran zu erinnern, daß es der Rat in Anbetracht der Preisempfindlichkeit des Marktes für Ferrosiliciummangan für angemessen gehalten hat, variable Zölle unter Zugrundelegung eines Mindestpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, einzuführen, um die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Abnehmer im Fall erheblicher Preissteigerungen möglichst gering zu halten. Bei den Einfuhren von Ferrosiliciummangan, das von der Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited hergestellt wird, sollte sich der Mindestpreis auf 492 ECU je Tonne der Ware belaufen.

(8) Daher kommt der Rat zu dem Schluß, daß die Verordnung (EG) Nr. 2413/95 geändert und ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan eingeführt werden sollte, das von der Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited hergestellt wird. Der Zoll sollte der Differenz zwischen dem Mindestpreis von 492 ECU je Tonne der Ware und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprechen, sofern dieser niedriger ist.

D. RÜCKWIRKUNG

(9) Da ohne die Unterbreitung eines Verpflichtungsangebots mit der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von der Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited hergestellten Ware eingeführt worden wäre, wird es als angemessen angesehen, den Zoll rückwirkend zu erheben. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 veranlaßte die Kommission zu diesem Zweck mit der Verordnung (EG) Nr. 2698/95 (5) die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(10) Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ist die zollamtliche Erfassung nicht länger erforderlich, so daß die Verordnung (EG) Nr. 2698/95 gemäß Artikel 1 derselben Verordnung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 erhält folgende Fassung:

"(5) Für Waren mit Ursprung in Südafrika (Taric-Zusatzcode 8818) entspricht der Betrag des Antidumpingzolls der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 500 ECU je Tonne der Ware und dem Nettopreis der unverzollten Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft, falls der Nettopreis je Tonne der Ware für die unverzollten Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist, außer für die Waren, die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden und für die der unten angegebene Zoll gilt.

Für Waren, die von der Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited hergestellt werden (Taric-Zusatzcode 8874), entspricht der Betrag des Antidumpingzolls der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 492 ECU je Tonne der Ware und dem Nettopreis der unverzollten Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft, falls der Nettopreis je Tonne der Ware für die unverzollten Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist."

Artikel 2

Die Angabe "Highveld Steel and Vanadium Corporation Limited" in Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2698/95.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. DINI

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 209 vom 2. 2. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1), die ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1) geändert wurde.

(5) ABl. Nr. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 20.