12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/45 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2017

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr 2018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2), insbesondere auf Artikel 18a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wurde der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 3. Juni 2016 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vor. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission (3) ein Rückwurfplan für diese Fischereien angenommen.

(4)

Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission am 31. Mai 2017 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen neuen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Am 8. September wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen.

(5)

Nach einer neuen gemeinsamen Empfehlung ist es angezeigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 aufzuheben.

(6)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(7)

Für die Zwecke der genannten Verordnung umfasst die Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV. Da einige für den vorgeschlagenen Rückwurfplan relevante Grundfischbestände auch in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa vorkommen, empfehlen die betreffenden Mitgliedstaaten, dass der Rückwurfplan auch für die Division IIa gelten soll.

(8)

Der neue Rückwurfplan für das Jahr 2018 sollte die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 bezüglich der anzulandenden Arten übernehmen und zusätzliche Arten und Fischereien festlegen, für die die Anlandeverpflichtung 2018 gelten sollte.

(9)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 wurden Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (4) für Fänge von Kaisergranat eingeführt, der mit Reusen und mit Grundschleppnetzen unter Verwendung bestimmter selektiver Vorrichtungen in der ICES-Division IIIa gefangen wird. Die Mitgliedstaaten lieferten wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten bei Fängen von Kaisergranat mit Grundschleppnetzen. Diese Informationen wurden vorgelegt, und der STECF hat sie als ausreichend eingestuft. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Daher sollten sie in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranatfänge im ICES-Untergebiet IV, die mit bestimmten Fanggeräten unter Verwendung einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung getätigt werden. Gemäß der genannten Delegierten Verordnung müssen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, der Kommission zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen für die angegebenen Grundschleppnetze vorlegen. Die Informationen wurden vorgelegt und der STECF kam zu dem Schluss, dass sie nur eine Ausnahmeregelung für die Wintermonate und in bestimmten Bereichen (Funktionseinheiten des ICES) begründen. Daher sollte diese Ausnahme in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden, aber auf die Wintermonate und bestimmte Funktionseinheiten des ICES beschränkt bleiben.

(11)

Die neue gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fischbeifänge in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen sowie für Fänge von Seezunge mit Scherbrettnetzen.

(12)

Auf der Grundlage der in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom STECF geprüften wissenschaftlichen Nachweise und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems sollten diese Ausnahmen in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden.

(13)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 wurden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien festgelegt:

Seezunge, die mit Spiegel- und Kiemennetzen in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IIa gefangen wird,

Seezunge, die mit bestimmten Baumkurren, die mit einem flämischen Netzblatt ausgestattet sind, im ICES-Untergebiet IV gefangen wird,

Kaisergranat, der mit bestimmten Grundschleppnetzen im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa gefangen wird.

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Es ist daher zweckmäßig, diese Ausnahmeregelungen in den neuen Rückwurfplan aufzunehmen.

(14)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs für Fänge mit bestimmten Grundschleppnetzen in der ICES-Division IIIa, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs für Fänge mit Reusen in der ICES-Division IIIa, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling und Kabeljau für Fänge mit Grundschleppnetzen in der ICES-Division IVc und eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling für Fänge mit bestimmten Grundschleppnetzen in der ICES-Division IIIa vorgeschlagen.

(15)

Da die Mitgliedstaaten stichhaltige Belege für diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit vorgelegt haben und der STECF in seiner Überprüfung zu dem Ergebnis kam, dass diese Ausnahmen auf fundierten Argumenten dafür beruhen, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe des in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsatzes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(16)

Mit Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen diese Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Größen abweichen. Für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 (5), d. h. eine Gesamtlänge von 105 mm und eine Panzerlänge von 32 mm, beibehalten werden. Ergänzt werden sollte entsprechend der neuen gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF eine Schwanzlänge von mindestens 59 mm, da dem STECF zufolge diese Schwanzlänge den geltenden Werten für die Gesamtlänge und die Panzerlänge entspricht.

(17)

Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollte eine Reihe technischer Maßnahmen beibehalten werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 (6) und 2012 (7) verständigt haben, und die Verwendung der SepNep-Selektivitätsvorrichtung zugelassen werden.

(18)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(19)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Pflicht zur Anlandung

Im ICES-Untergebiet IV (Nordsee), in der ICES-Division IIIa (Kattegat und Skagerrak) und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (Norwegische See) gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Fischerei auf Grundfischarten im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung

bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen);

die mindestens drei Meter lang ist;

sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

2.

„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

3.

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

Vorderteil unmittelbar am Steert befestigt ist;

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht;

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt.

4.

„SepNep“ ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt;

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist; und

auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

Artikel 3

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

Die Anlandeverpflichtung gilt für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arten, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 7.

Artikel 4

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für folgende Kaisergranatfänge:

a)

Fänge mit Reusen (FPO (8));

b)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

c)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind;

d)

in den Wintermonaten (Oktober bis März) für Fänge in den Funktionseinheiten Farn Deeps (FU6), Firth of Forth (FU8) und Moray Firth FU9) mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm, die mit einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung ausgestattet sind.

(2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste im ICES-Gebiet IVc und außerhalb festgelegter Aufwuchsgebiete mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 Metern oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.

(3)   Bei Rückwürfen gemäß Absatz 1 gefangener Seezungen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bei Fischbeifängen in Korb- und Garnreusen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Scholle, Seezunge, Seehecht und Seelachs mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK).

(2)   Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

in der Fischerei durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

b)

in der Fischerei durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen (flämisches Netzblatt):

eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

c)

in der Fischerei durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, OTT, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen:

eine Menge Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

d)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, ausgestattet mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm einsetzen:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele, Kabeljau und Seelachs nicht übersteigt;

e)

in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm, ausgestattet mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm einsetzen, deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle und Seelachs unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle und Tiefseegarnele nicht übersteigt;

f)

in der gemischten Fischerei auf Seezunge, Wittling, Scholle und Arten ohne Fangbeschränkungen durch Schiffe, die in der ICES-Division IVc Grundschleppnetze (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm einsetzen:

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Schellfisch, Seezunge, Tiefseegarnele, Wittling, Scholle, Seelachs und Kabeljau nicht übersteigt. Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmenge zurückgeworfen werden;

g)

in der Fischerei durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, ausgestattet mit Seltra-Netzblatt, oder mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht.

Artikel 8

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Abweichend von der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa wie folgt festgesetzt:

a)

Gesamtlänge: 105 mm;

b)

Schwanzlänge: 59 mm;

c)

Panzerlänge: 32 mm.

Artikel 9

Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak

(1)   Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Schleppnetze verwendet werden:

a)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

b)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen) im Steert, die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

c)

Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst;

d)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Tiefseegarnele, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(3)   Bei der Befischung von Tiefseegarnele gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

a)

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

b)

mindestens drei Meter lang ist und

c)

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

Artikel 10

SepNep

Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist es gestattet, SepNep-Netze zu verwenden.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2016/2250 wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).

(6)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.

(7)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.

(8)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


ANHANG

Fanggerät (1)  (2)

Maschenöffnung

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Arten

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

≥ 100 mm

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

70-99 mm

Alle Fänge von Kabeljau (3), Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

32-69 mm

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Baumkurren:

TBB

≥ 120 mm

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Baumkurren:

TBB

80-119 mm

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetze:

GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF

 

Alle Fänge von Kabeljau (3), Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Haken und Leinen:

LLS, LLD, LL, LTL, LX, LHP, LHM

 

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.

Fallen:

FPO, FIX, FYK, FPN

 

Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling.


(1)  Die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(2)  Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(3)  Die Anlandeverpflichtung für Kabeljau gilt nicht für die ICES-Unterdivision IIIaS.