15.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2019/1197 DES RATES

vom 9. Juli 2019

über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Liegt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und keine Verlängerung gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV von zwei Jahren vor, muss in einem zukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden.

(2)

Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Verpflichtungen der Union und des Vereinigten Königreichs, die im gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind.

(3)

Deshalb müssen Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen Begünstigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung und die Ausführung des Haushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt werden.

(4)

In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme der Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finanzierung des Haushalts 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehen.

(5)

Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen nehmen auf der Grundlage der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union an einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der Union teil. Die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder von Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen oder Stellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.

(6)

Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rahmen vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle handeln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zieht daher den Verlust der Förderfähigkeit solcher Empfänger von Unionsfinanzierungen im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse nach sich. Dies trifft jedoch nicht auf solche Fälle zu, in denen im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen als in einem Drittstaat ansässige Person oder Stelle und unter den nach den jeweiligen Unionsvorschriften für diese geltenden Bedingungen an einer Maßnahme teilnehmen.

(7)

Es läge im Interesse sowohl der Union und ihrer Mitgliedstaaten als auch des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich ansässiger Personen und Stellen, wenn der Haushalt 2019 in der für das betreffende Jahr verabschiedeten Form ausgeführt würde. Zudem wäre es vorteilhaft, wenn die vor dem Austrittsdatum unterzeichneten und angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während des gesamten Jahres 2019 weiter ausgeführt werden könnten.

(8)

Daher ist es angezeigt, Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen für 2019 weiterhin hinsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten erlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Diese Voraussetzungen würden darin bestehen, dass das Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich die Verpflichtung bestätigt hat, einen auf der Grundlage der geschätzten Eigenmittel aus dem Vereinigten Königreich berechneten Beitrag, wie er im endgültig angenommenen Haushalt für 2019 ausgewiesen ist, zu zahlen, dass das Vereinigte Königreich eine erste Ratenzahlung geleistet hat und dass das Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich seine Verpflichtung bestätigt hat, vollständige Prüfungen und Kontrollen durch die Union im Einklang mit den geltenden Vorschriften zuzulassen. Angesichts der erforderlichen Sicherheit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen zu setzen. Die Kommission sollte einen Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen erlassen.

(9)

Die Voraussetzung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten Königreichs stützt sich auf den Haushaltsplan für 2019 in der angenommenen Fassung. Daher ist es angemessen, dass sich nach der Annahme dieser Verordnung kein Mitgliedstaat hinsichtlich seines Beitrags in einer weniger vorteilhaften Lage befindet, als im Haushaltsplan für 2019 in der angenommenen Fassung festgelegt ist. Um die vorteilhafte Wirkung dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es daher angebracht, einen spezifischen Betrag von dem Betrag des Beitrags des Vereinigten Königreichs, der in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Betrag sollte den Mitgliedstaaten zugutekommen, die andernfalls im Anschluss an die Annahme dieser Verordnung einen Nachteil erleiden würden; dies ist in den speziellen praktischen Vorkehrungen hinsichtlich der Aufteilung der fälligen Zahlungen und der Betrauung der Kommission mit der Auszahlung des spezifischen Betrags näher ausgeführt.

(10)

Solange die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vorzusehen, dass diese 2019 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen aus dem Unionshaushalt führen können, festgelegten Bedingungen förderfähig sind — außer in bestimmten sicherheitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank dem im Wege steht — und Unionsmittel erhalten können. Diese Unionsmittel sollten auf die 2019 getätigten förderfähigen Ausgaben beschränkt sein; hiervon ausgenommen sind Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet und weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausgeführt werden, sowie Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigte Königreich im Antragsjahr 2019, die nicht mehr förderfähig sein sollten. Im Einklang mit der Haushaltsordnung müssen bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren sowie etwaigen sich daraus ergebenden Vereinbarungen mit dem Vereinigten oder im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und das Fortbestehen derselben unter Bezugnahme auf diese Verordnung genannt werden.

(11)

Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen unter der Voraussetzung bestehen bleibt, dass das Vereinigte Königreich seine Zahlung des Beitrags für 2019 fortsetzt und dass Kontrollen und Prüfungen wirksam durchgeführt werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht länger erfüllt, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem dieser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall sollten das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen nicht länger für eine Förderung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.

(12)

Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Förderfähigkeit von Maßnahmen, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten Königreich in Zusammenhang stehen, 2019 fortbesteht. Sollte das Vereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen verweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haushaltsführung bei der Bewertung der Durchführung der betreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden.

(13)

Die Maßnahmen sollten weiter im Einklang mit den für sie maßgeblichen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Haushaltsordnung, durchgeführt werden. Daher muss das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften als Mitgliedstaat behandelt werden.

(14)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betreffen, die von der Union durchgeführt werden, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen für die Monate nach August 2019 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befassten Sachverständigengruppen der Kommission. Ist dies im Falle einer Gefahr von schwerwiegenden Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, sollte der Delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft treten und anwendbar sein, solange vom Europäischen Parlament oder dem Rat keine Einwände erhoben werden.

(16)

Um unnötige Beeinträchtigungen für die Begünstigten der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis dahin ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten. Da zum Austrittsdatum ein Unionshaushalt, zu dessen Finanzierung ein Beitrag des Vereinigten Königreichs vorgesehen ist, nur für das Jahr 2019 verabschiedet ist, sollte diese Verordnung nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Ausführung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushalt“) im Jahr 2019 festgelegt, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen, sowie Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), die Förderfähigkeit aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union gegeben ist.

(2)   Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallenden Programme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ unberührt.

Artikel 2

Bedingungen für die Förderfähigkeit

(1)   Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 erlassen wurde:

a)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 30. April 2019 schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil des Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember 2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (6) festgelegt wurde, in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union“, in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, abzüglich des Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum bereitgestellt worden ist;

b)

das Vereinigte Königreich hat spätestens am 13. Mai 2019 auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergebnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem Monat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitgerechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019;

c)

das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 30. April 2019 schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert, und

d)

die Kommission hat den in Absatz 2 genannten Beschluss erlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird in gleiche Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als sonstige Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mittelaufteilung, wie sie in der in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist — vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen praktischen Vorkehrungen — gewährleistet werden soll.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.

(2)   Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen zu erlassen.

Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Artikel 3

Fortbestehen der Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen

(1)   Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen besteht im Jahr 2019 fort, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt ist, bis August 2019 die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt.

b)

Das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Monats September 2019 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt, es sei denn die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis zum 31. August 2019 einen anderen Zahlungsplan und

c)

bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden keine erheblichen Mängel festgestellt.

(2)   Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung Artikels 5.

(3)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zahlung zu erlassen.

Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Artikel 4

Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen 2019 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden

a)

Verträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der Haushaltsordnung unterzeichnet wurden, weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausgeführt;

b)

Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigte Königreich im Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nicht mit Unionsmitteln gefördert.

(2)   Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht

a)

in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Stellen offensteht,

b)

für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.

Artikel 5

Weitere erforderliche Anpassungen

Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird.

Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.

Artikel 6

Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten

(1)   Maßnahmen im Rahmen der direkten, der indirekten und der geteilten Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden und für die die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union zum Austrittsdatum gegeben ist, können ab dem Austrittsdatum für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben mit Unionsmitteln gefördert werden.

(2)   Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Mindestanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschiedenen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Austrittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, können für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben Unionsmittel erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist.

(3)   Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Verpflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 8

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Zustimmung vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl L 85 I vom 27.3.2019, S. 1.).

(5)  Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl L 85 I vom 27.3.2019, S. 32.).

(6)  Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2019/333 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(8)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).