14.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/1080 |
BESCHLUSS (EU) 2017/38 DES RATES
vom 28. Oktober 2016
über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. April 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/37 (1) wurde das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. |
(3) |
Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens sieht die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des Abkommens vor. |
(4) |
Die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, können bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(5) |
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens zu billigen, die durch den nach Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss auf Empfehlung des CETA-Ausschusses gemäß Artikel 20.22 des Abkommens für geografische Angaben anzunehmen sind. |
(6) |
Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehaltich folgender Punkte:
a) |
Nur die folgenden Bestimmungen des Kapitels Acht des Abkommens (Investitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind:
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b) |
die folgenden Bestimmungen des Kapitels Dreizehn des Abkommens (Finanzdienstleistungen) werden nicht vorläufig angewendet soweit sie Portfolio-Investitionen, den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen:
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c) |
die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden nicht vorläufig angewendet:
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d) |
die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens beachtet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. |
(2) Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, an dem die in Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens genannte Notifikation Kanada zu übersenden ist.
(3) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 20.22 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens, die im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses angenommen wurden, von der Kommission im Namen der Union gebilligt.
Geht im Rahmen der Überprüfung von geografischen Angaben nach Artikel 20.19 Absatz 1 des Abkommens ein Einspruch ein, und kann zwischen den betroffenen Parteien keine Einigung erzielt werden, so legt die Kommission ihren Standpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(2) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).