15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/874 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2018

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Nicaragua seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 eingeführten Stabilisierungsmechanismus im Wege eines nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 10. April 2018 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Nicaragua in die Union den im Abkommen festgelegten Schwellenwert von 14 000 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Schwellenwert für 2018 überschritten, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua nur 1,2 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union. Außerdem hat Nicaragua lediglich einen Anteil von 1,0 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, beliefen sich auf 17,8 %, 23,4 % beziehungsweise 22,2 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 4,8 Mio. Tonnen) stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die bisherigen Gesamteinfuhren aus Nicaragua (14 787 Tonnen).

(7)

Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 durchschnittlich 488 EUR/Tonne und lag damit 26 % unter den Durchschnittspreisen der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(8)

Trotz der niedrigen Preise der Bananeneinfuhren aus Nicaragua bewegte sich der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen auf dem Unionsmarkt im März 2018 nicht nach unten und blieb hoch. Der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen betrug im März 2018 (unabhängig vom Ursprung) 1 094 EUR/Tonne und lag damit um 11 % höher als der entsprechende Preis im März 2017 (977 EUR/Tonne). Zudem belief sich der durchschnittliche Großhandelspreis für in der Union erzeugte Bananen im März 2018 auf 1 006 EUR/Tonne, was mit dem Preis aus dem März 2017 (996 EUR/Tonne) vergleichbar ist.

(9)

Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslöseeinfuhrmenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im April 2018 lagen überdies keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus Nicaragua im Jahr 2017 den Schwellenwert am 2. Mai überschritten und bis zum Ende des Jahres eine Gesamtmenge von 50 000 Tonnen erreichten. Die Kommission kam in ihrer nachfolgenden Analyse jedoch zu dem Schluss, dass weder diese noch sonstige Einfuhren aus dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern zu Störungen auf dem Unionsmarkt geführt hatten.

(13)

Da die jährliche Auslösemenge bereits im April überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Nicaragua auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Nicaragua, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.