21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1350/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe von Gesetzgebungsakten im Bereich Agrar- und Fischereistatistik (im Folgenden „Gesetzgebungsakte“) übertragen der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Vorschriften dieser Gesetzgebungsakte. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Durchführungsbefugnisse an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(2)

Die Kommission hat sich verpflichtet, Gesetzgebungsakte, die gegenwärtig Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, im Hinblick auf die in Artikel 290 AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.

(3)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Gesetzgebungsakte zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere um wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, sollte die Kommission die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)

Was die Richtlinie 96/16/EG des Rates (2) anbelangt, sollte, um den gewonnenen Erfahrungen und der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Verzeichnisses der in den Erhebungen abgedeckten Milcherzeugnisse und der für die Übermittlung von Ergebnissen der unterschiedlichen Erzeugnisse anwendbaren einheitlichen Definitionen zu erlassen.

(5)

Was die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I und II zu jener Verordnung zu erlassen.

(6)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) anbelangt, sollte, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf technische Änderungen der Anhänge zu jener Verordnung zu erlassen.

(7)

Was die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge zu jener Verordnung zu erlassen.

(8)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, IV und V zu jener Verordnung zu erlassen.

(9)

Was die Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, III und IV zu jener Verordnung hinsichtlich der Listen der statistischen Fischereigebiete bzw. ihrer Untergebiete sowie der Listen der Arten zu erlassen.

(10)

Was die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV zu jener Verordnung bezüglich der Arten und der statistischen Fischereigebiete, aber auch der Beschreibung dieser Gebiete sowie in Bezug auf die Maßnahmen, Codes und Definitionen, die auf die Fischereitätigkeit, Fanggeräte, Schiffsgrößen und Fangmethoden angewandt werden, zu erlassen.

(11)

Was die Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II und III zu jener Verordnung hinsichtlich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, der Beschreibung dieser Gebiete sowie des gestatteten Aggregierungsgrads der Daten zu erlassen.

(12)

Was die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Anpassung der Übermittlungstabellen im Anhang zu jener Verordnung zu erlassen.

(13)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte auch sicherstellen, dass die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

(14)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Gesetzgebungssakte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(15)

Der mit dem Beschluss 72/279/EWG des Rates (12) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuss (SAS) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der Gesetzgebungsakte. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden soll, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Dazu sollten die Gesetzgebungsakte dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf den SAS durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. Die Kommission sollte weiterhin Sachverständige im Bereich der Agrar- und Fischereistatistik hinzuziehen, bevor sie den AESS mit einer Angelegenheit befasst.

(16)

Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission in den Gesetzgebungsakten an den AEUV und an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, der sich aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergibt, sowie gegebenenfalls den Umfang dieser Befugnisse einer Überprüfung zu unterziehen. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(18)

Da die Änderungen der Richtlinie 96/16/EG technischer Natur sind und nur das Ausschussverfahren betreffen, brauchen diese Änderungen von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt zu werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakte werden gemäß jenem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in den Gesetzgebungsakten im Anhang vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum 10. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

1.

Richtlinie 96/16/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   ermitteln jährlich die Milchmenge, die in den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erzeugt wird, sowie deren Verwendung.

b)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a zur Änderung des Verzeichnisses der in den Erhebungen abgedeckten Milcherzeugnisse und zur Festlegung der für die Übermittlung von Ergebnissen der unterschiedlichen Erzeugnisse anwendbaren einheitlichen Definitionen zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gründen.

c)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Methodik-Berichte, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Angaben sowie andere mit der Durchführung dieser Richtlinie zusammenhängende Fragen werden einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten geprüft. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die methodologischen Informationen über die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten gemäß einem Standardfragebogen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen diese Standardfragebögen erstellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

d)

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Tabellen für die Übermittlung der Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

f)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

2.

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die LGR-Methodik im Anhang I zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte sind auf inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen des Anhangs I zum Zweck der Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit beschränkt.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie die Grundkonzepte im Anhang I nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel für die Produzenten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gründen.

b)

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen für die Datenübermittlung zu ändern.

Diese delegierten Rechtsakte dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates* gründen.“

c)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

3.

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft die Berichte und unterbreitet den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen.“

b)

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die es diesem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten auszunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Technische Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a in Bezug auf technische Änderungen der Anhänge delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte dürfen den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern bzw. für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gründen.

d)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

e)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.

Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission prüft die Berichte und unterbreitet den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen.“

b)

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die es diesem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten auszunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Technische Bestimmungen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a in Bezug auf technische Änderungen von Anhang I zur Anpassung der Definitionen an geänderte internationale Definitionen, sowie in Bezug auf Änderungen der Anhänge II bis VI delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gründen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Statistiken übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

d)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

e)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5.

Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gründen.

b)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

6.

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV bezüglich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gründen.

b)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

c)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. November 1996 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Berichte zur Erörterung mit den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die Kommission prüft die Berichte zur Methodik, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten.“

7.

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I, II, III und IV bezüglich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, der Beschreibung dieser Gebiete sowie der Maßnahmen, Codes und Definitionen, die auf die Fischereitätigkeit, Fanggeräte, Schiffsgrößen und Fangmethoden angewandt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gründen.

b)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

c)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission prüft die Berichte zur Methodik, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten.“

8.

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I, II und III bezüglich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, der Beschreibungen dieser Gebiete und des zulässigen Grads der Datenzusammenfassung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gründen.

b)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

c)

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission prüft die Berichte zur Methodik, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten.“

9.

Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a in Bezug auf die Änderung der Übermittlungstabellen im Anhang delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte dürfen die Häufigkeit der Berichterstattung und die Fristen nicht ändern bzw. keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gründen.

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

c)

Artikel 9 und 10 werden gestrichen;

d)

Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen;

e)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).“;

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(7)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(9)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(11)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(12)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

(13)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“